Rechtsanwalt für Sorgerecht und Umgangsrecht aus Berlin –
Dr. Christopher Kasten

  • I. Was heißt eigentlich Sorgerecht?

    Aus meiner familienrechtlichen Praxis als Anwalt in Berlin weiß ich, dass der Begriff des Sorgerechts zwar allen (getrennt lebenden) Eltern geläufig ist, über Inhalt und Reichweite des Sorgerechts aber häufig irrige Vorstellungen bestehen. Oft wird zum Beispiel angenommen, der Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung leben soll, müsse sich das Sorgerecht erstreiten. Das ist aber falsch. Will ein Elternteil, dass das Kind nach der Trennung bei ihm lebt, braucht er zwar das Aufenthaltsbestimmungsrecht, nicht aber das Sorgerecht. Der Unterschied liegt in Folgendem:

    1. Aufenthaltsbestimmungsrecht

    Das Aufenthaltsbestimmungsrecht stellt lediglich einen Teilbereich der elterlichen Sorge (§§ 1626 ff BGB), namentlich der Personensorge, dar. Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass beide Elternteile dieses Recht (wie auch das Sorgerecht insgesamt) gemeinsam ausüben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet das Recht darüber zu bestimmen, wo das Kind sich für gewöhnlich aufhält, insbesondere bei wem es wohnt. Hat also einer der getrennt lebenden Elternteile das alleinige
    Aufenthaltsbestimmungsrecht, so lebt das Kind bei ihm und der andere Teil hat nur ein Umgangsrecht.

    Derjenige Elternteil, bei dem das Kind sich für gewöhnlich aufhält, hat das Recht, alleine über die „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ zu entscheiden (§ 1687 BGB). Haben die Kindeseltern nun bislang z.B. in Berlin oder Brandenburg gelebt, kann der aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil gleichwohl nicht mit dem Kind ins Ausland ziehen, weil es sich dabei eben nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt. Hierzu zählen vielmehr:


    2. Elterliche Sorge (Sorgerecht)

    Geht die Bedeutung einer das Kind betreffenden Entscheidung darüber hinaus, handelt es sich nicht mehr um Angelegenheiten des täglichen Lebens, so dass die elterliche Sorge als solche betroffen ist. Hierzu zählen insbesondere:

    Sollen hier also Entscheidungen im Alleingang getroffen werden können, braucht der jeweilige Elternteil das alleinige Sorgerecht. Voraussetzung für die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil allein ist ebenso wie im Fall des Aufenthaltsbestimmungsrechts, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Anforderungen an die Übertragung des alleinigen Sorgerechts sind jedoch deutlich höher als bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

    Als erfahrener Fachanwalt für Familienrecht aus Berlin berate ich Sie gerne ausführlich zum Themenkreis Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht in meiner Berliner Kanzlei in Schöneberg.

    Kontaktieren Sie mich noch heute für einen unverbindlichen Beratungstermin. Tel: 030 / 2363 0701
  • II. Umgangsrecht – wie oft darf ich mein Kind sehen?

    Wenn gemeinsame Kinder da sind, und es zur Trennung kommt, stellt sich einerseits die Frage, bei wem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, wer es also (überwiegend) betreut, und zum anderen, wie oft der andere Elternteil sein Kind sehen, also Umgang mit seinem Kind haben darf.

    Grundsätzlich sollten die Eltern eine Regelung zum Umgangsrecht einvernehmlich herbeiführen. Diese Umgangsregelung kann dann entweder flexibel gehandhabt, oder ihr ein fester Rhythmus zugrunde gelegt werden. Es kommt aber häufig vor, dass Eltern sich über den Umfang des Umgangsrechts nicht einigen können oder ein Elternteil dem anderen gar kein Recht auf Umgang oder nur begleiteten Umgang zugestehen will. In diesen Fällen ist ggf. mit Hilfe des Familiengerichts in Berlin eine Umgangsregelung herbeizuführen.

    Typischerweise sieht eine gerichtliche Umgangsregelung so aus, dass der Umgangsberechtigte das Kind jedes zweite Wochenende sowie einen Nachmittag pro Woche zu sich nehmen darf. Darüber hinaus werden, soweit es sich um schulpflichtige Kinder handelt, häufig auch die Schulferien geteilt. Schließlich wird meist noch eine Regelung bezüglich der Feiertage und der Geburtstage aufgenommen.

    Eine solche Regelung zum Umgang ist zwar häufig, aber nicht zwingend. Das Umgangsrecht kann auch großzügiger ausfallen oder gegen Null tendieren.

    Das Wohl Ihrer Kinder steht immer an erster Stelle. Als Fachanwalt für Familienrecht berate ich Sie umfassend und kompetent zu den Themen Sorgerecht und Umgangsrecht. Rufen Sie mich in meiner Berliner Kanzlei an und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin Tel: 030 / 2363 0701

    1. Was tun, wenn das Kind beim Umgangsrecht manipuliert wird?

    Das Familiengericht muss sich bei seiner Entscheidung bezüglich des Umgangsrechts am Kindeswohl orientieren, und damit auch am Willen des Kindes, soweit dieses seinen Willen schon äußern kann. Nun kommt es nicht selten vor, dass beim Umgangsberechtigten der Eindruck entsteht, dass der vom Kind kund getane Wille gar nicht der wahre Kindeswille ist, sondern vielmehr der Wille des betreuenden Elternteils, der das Kind in seinem Sinne manipuliert hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind Formulierungen des betreuenden Elternteils wortwörtlich übernimmt oder seinen Willen in einer wenig kindgerechten Sprache formuliert.

    Auch wenn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 (BVerfG vom 25.4.2015 -1 BvR3326/14) grundsätzlich auch der beeinflusste Kindeswille beachtlich ist, muss das Familiengericht in diesen Fällen darüber aufgeklärt werden, wie die Willensbildung beim Kind zustande gekommen ist, damit es hier nicht zu Fehlentscheidungen kommt.

    Aus diversen von mir als Fachanwalt für Familienrecht in Berlin und Umgebung geführten Verfahren zum Umgangsrecht verfüge ich über eine reichhaltige Erfahrung, so dass ich unzulässige Beeinflussungen aufzeigen und auf eine kindgerechte Entscheidung hinwirken kann.

    2. Insbesondere Wechselmodell – Was bedeutet das eigentlich?

    Als Wechselmodell bezeichnet man – im Gegensatz zum herkömmlichen Residenzmodell – eine Regelung, nach der sich die Kinder nach der Trennung der Eltern in beiden Haushalten in etwa dem gleichen zeitlichen Umfang aufhalten. Während sonst der eine Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt und dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht zusteht, werden Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht hier gewissermaßen geteilt.

    Ist das Wechselmodell gerichtlich durchsetzbar?

    Das Wechselmodell ist nach der Entscheidung des BGH vom 27.2.2017 (Az.: XII ZB 601/15) nunmehr auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchsetzbar, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Bislang konnte ein Wechselmodell nur bei Einvernehmen der Eltern etabliert werden. Besonders gut wird die Durchsetzung des Wechselmodells zukünftig allerdings dann begründet werden müssen, wenn die Kinder noch klein sind.

    Wirkt sich das Wechselmodell auf den Unterhalt aus?

    Wird das Kind von beiden Elternteilen tatsächlich hälftig betreut, besteht bei etwa gleichen Einkommensverhältnissen grundsätzlich auch kein Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen die Elternteile. Dies gilt allerdings nur, wenn das Kind tatsächlich von beiden Elternteilen im gleichen Verhältnis betreut wird. Findet nur ein erweiterter, über das gewöhnliche Maß hinausgehender Umgang statt, bleibt es in der Regel bei der Unterhaltspflicht desjenigen, der das Kind in geringerem Ausmaß betreut. Ob und inwiefern Ausnahmen möglich sind, kann nur im konkreten Einzelfall entschieden werden. Bei ungleichen Einkommensverhältnissen besteht in der Regel ohnehin ein Barunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Besserverdienenden.

    Sollten Sie hierzu nähere Fragen haben, kann ich Sie gerne individuell in meiner Anwaltskanzlei in Berlin Schöneberg beraten. Rufen Sie jetzt an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin! Tel: 030 / 2363 0701
  • 2. Insbesondere Wechselmodell – Was bedeutet das eigentlich?

    Als Wechselmodell bezeichnet man – im Gegensatz zum herkömmlichen Residenzmodell – eine Regelung, nach der sich die Kinder nach der Trennung der Eltern in beiden Haushalten in etwa dem gleichen zeitlichen Umfang aufhalten. Während sonst der eine Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt und dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht zusteht, werden Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht hier gewissermaßen geteilt.

    Ist das Wechselmodell gerichtlich durchsetzbar?

    Das Wechselmodell ist nach der Entscheidung des BGH vom 27.2.2017 (Az.: XII ZB 601/15) nunmehr auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchsetzbar, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Bislang konnte ein Wechselmodell nur bei Einvernehmen der Eltern etabliert werden. Besonders gut wird die Durchsetzung des Wechselmodells zukünftig allerdings dann begründet werden müssen, wenn die Kinder noch klein sind.

    Wirkt sich das Wechselmodell auf den Unterhalt aus?

    Wird das Kind von beiden Elternteilen tatsächlich hälftig betreut, besteht bei etwa gleichen Einkommensverhältnissen grundsätzlich auch kein Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen die Elternteile. Dies gilt allerdings nur, wenn das Kind tatsächlich von beiden Elternteilen im gleichen Verhältnis betreut wird. Findet nur ein erweiterter, über das gewöhnliche Maß hinausgehender Umgang statt, bleibt es in der Regel bei der Unterhaltspflicht desjenigen, der das Kind in geringerem Ausmaß betreut. Ob und inwiefern Ausnahmen möglich sind, kann nur im konkreten Einzelfall entschieden werden. Bei ungleichen Einkommensverhältnissen besteht in der Regel ohnehin ein Barunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Besserverdienenden.

    Sollten Sie hierzu nähere Fragen haben, kann ich Sie gerne individuell in meiner Anwaltskanzlei in Berlin Schöneberg beraten. Rufen Sie jetzt an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin! Tel: 030 / 2363 0701
Kontaktieren Sie mich unverbindlich!

    Mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner personen­bezogenen Daten zum Zweck der Kontakt­aufnahme auf meine Anfrage erkläre ich mich einverstanden. Mein Einverständnis kann ich jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

    Nach oben