Rechtsanwalt Berlin Schöneberg | Dr. Christopher Kasten https://www.rakasten.de/ Als Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht aus Berlin berate Ich Sie gerne zu den Themen Scheidung, Sorgerecht, Kündigung, Abmahnung etc. Tue, 26 Mar 2024 04:36:20 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.1 Pflichtteilsrecht – die Rechte des Enterbten https://www.rakasten.de/pflichtteilsrecht-die-rechte-des-enterbten/ Thu, 21 Mar 2024 09:13:45 +0000 https://www.rakasten.de/?p=4445 Sie sind enterbt, gehen aber davon aus, dass Sie Ansprüche haben? Als Fachanwalt für Erbrecht unterstütze ich Sie gerne bei Ihrem Anliegen. Zunächst aber ein Überblick über die Rechtslage:

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Auch wenn die meisten Menschen wissen, dass sie bei der Gestaltung ihres Testaments grundsätzlich frei sind („Der Erblasser kann den Erben bestimmen“, § 1937 BGB), ist ihnen doch zumeist bewusst, dass es gewisse Grenzen dieser Freiheit gibt. Insbesondere die Kinder und der Ehegatte sind durch das Pflichtteilsrecht gesetzlich davor geschützt, im Fall des Todes eines Elternteils oder des Ehepartners völlig unberücksichtigt zu bleiben.

Aber wie wird jemand eigentlich enterbt? Und wie genau ist das Pflichtteilsrecht ausgestaltet? Im Folgenden sollen die häufigsten Fragen zum Thema Pflichtteilsrecht beantwortet werden.

Wie kann man jemanden enterben?

Bevor man jemanden enterbt, muss geklärt werden, wer im Fall der gesetzlichen Erbfolge – also der Erbfolge, die mangels Vorhandenseins eines Testaments zum Zuge kommt – Erbe wird. Nehmen wir an, Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder, dann erben im Todesfall der Ehegatte und die Kinder nach deutschem Recht in der Regel die Hälfte (jedes Kind also ein Viertel).

Soll hier eines der Kinder, aus welchem Grund auch immer, nicht Erbe werden, kann es enterbt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass ein wirksames Testament vorliegt. Ein wirksames Testament kann am einfachsten in Form einer eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Erklärung, § 2247 BGB erstellt werden (möglich, aber nicht erforderlich, ist natürlich auch eine notarielle Beurkundung).

Muss die Enterbung begründet werden?

Die wirksame Enterbung durch ein eigenhändiges Testament setzt nicht voraus, dass hierfür eine Begründung angegeben wird. Der Erblasser muss sich hierfür nicht rechtfertigen. Es muss nur deutlich werden, dass die betreffende Person eben nicht Erbe werden soll.

Wie kann die Enterbung formuliert werden?

Mögliche Formulierungen, um von zwei potentiellen Erben X und Y einen auszuschließen sind:

„X soll nichts erben“ oder „X soll nur den Pflichtteil bekommen“.

X ist aber auch enterbt, wenn formuliert wird:

„Y soll Alleinerbe sein“. Oder auch nur: „Y soll alles haben“.

In den ersten beiden Formulierungen ist die Enterbung direkt zum Ausdruck gebracht, in den beiden anderen Formulierungen folgt sie aus der Alleinerbenstellung von Y.

Spezialfall Berliner Testament

Eine Enterbung beinhaltet regelmäßig auch das häufig von Ehegatten gemeinschaftlich erstellte sog. Berliner Testament. In einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten zunächst wechselseitig als Alleinerben ein. Die Kinder sollen erst nach dem Tod beider Elternteile erben. Daraus folgt, dass die Kinder für den ersten Todesfall, also den Tod des erstversterbenden Elternteils, auf den Pflichtteil gesetzt sind.

Zieht die Enterbung immer ein Pflichtteilsrecht nach sich?

Sind ein Ehegatte oder Kinder bzw. Kindeskinder vorhanden, hat deren Enterbung zur Folge, dass zumindest ein Pflichtteilsanspruch besteht. Obwohl der Verstorbene dem Enterbten also in der Regel gar nichts zukommen lassen wollte, hat dieser Anspruch auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel: Hätte der Enterbte im Fall der gesetzlichen Erbfolge eine Immobilie im Wert von 100.000 € geerbt, kann er nun vom testamentarischen Erben 50.000 € verlangen.

Sind weder ein Ehegatte noch Kinder oder Kindeskinder vorhanden, und leben auch die Eltern nicht mehr, zieht die Enterbung gesetzlicher Erben demgegenüber keinen Pflichtteilsanspruch nach sich. Dies betrifft insbesondere die Geschwister des Verstorbenen und weiter entfernte Verwandte. Diese können zwar gesetzliche Erben sein, im Fall ihrer Enterbung gehen sie aber gänzlich leer aus.

Wer hat ein Recht auf den Pflichtteil?

Nur die nächsten Angehörigen des Verstorbenen haben ein Pflichtteilsrecht. Insoweit ist die grundsätzliche Freiheit des Erblassers, zu bestimmen, wer Erbe wird und wer nicht, also beschränkt.  Pflichtteilsberechtigt sind auf jeden Fall die Kinder und der Ehegatte des Erblassers. Pflichtteilsberechtigt können zudem unter Umständen auch die Eltern des Verstorbenen sein. Diese werden aber in der Regel durch die Kinder des Erblassers von der Erbfolge, und damit auch vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen. Pflichtteilsberechtigt können ferner auch Kindeskinder sein, wenn deren Eltern nicht mehr leben.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich nach dem gesetzlichen Erbteil und beläuft sich stets auf die Hälfte. Hätte der Enterbte bei gesetzlicher Erbfolge also die Hälfte des Erbes zugestanden, ist es infolge der Enterbung nur noch Viertel. Hätte der Enterbte bei gesetzlicher Erbfolge 50.000 € geerbt, sind es jetzt nur noch 25.000 €.

Bin ich als Pflichtteilsberechtigter Erbe zweiter Klasse?

Man könnte annehmen, dass der Pflichtteilsberechtigte eine Art Erbe zweiter Klasse ist, weil er von seinem gesetzlichen Erbteil nur die Hälfte erhält. Die Rechtsfolgen der Enterbung gehen aber noch weiter: Anders als die Erben wird der Pflichtteilsberechtigte nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Er wird auch nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft und damit Miteigentümer des Nachlasses. Als Nicht-Erbe hat er insbesondere auch keinen Zugriff auf die Unterlagen des Erblassers. Er kann z.B. von Banken keine Auskünfte verlangen. Erben können das.

Wie kommt man an seinen Pflichtteil?

Während der Erbe mit dem Tod des Erblassers automatisch Eigentümer des Nachlasses wird, muss der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch erst noch durchsetzen. Das Nachlassgericht ist dem Pflichtteilsberechtigten dabei nicht behilflich, dieses stellt ggf. nur fest, wer Erbe ist, kümmert sich aber nicht um die Enterbten. Um seinen Pflichtanteil zu erhalten muss sich der Pflichtteilsberechtigte an den (oder die) Erben wenden. Hierfür hat er ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung drei Jahre Zeit. Danach verjährt der Anspruch.

Welche Rechte hat der Enterbte gegenüber den Erben?

Da der Pflichtteilsberechtigte, anders als der Erbe, der ja Rechtsnachfolger des Verstorbenen ist, nicht die Möglichkeit hat, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, steht ihm das Gesetz in § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch gegen den Erben zu. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben verlangen, dass dieser ein Nachlassverzeichnis erstellt, dass sämtliche Vermögenswerte umfasst. Sollte sich darunter Vermögen befinden, dessen Wert ungewiss ist (z.B. eine Immobilie), hat der Pflichtteilsberechtigte darüber hinaus das Recht, vom Erben die Einholung eines Gutachtens zur Wertermittlung zu verlangen.

An diesem Punkt kommt es in der Praxis häufig vor, dass anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss, weil der Erbe seiner Auskunftspflicht nicht oder nur schleppend oder offensichtlich unvollständig nachkommt.

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der Erbe den Pflichtteil mangels Masse nicht bezahlen kann?

Es kann vorkommen, dass der Nachlass laut Auskunft des Erben nicht werthaltig ist, so dass der Pflichtteilsanspruch ins Leere gehen würde, obwohl dem Pflichtteilsberechtigten bekannt ist, dass zumindest vor kurzem noch Vermögen vorhanden war. Hier kommt häufig der Verdacht auf, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten nicht nur enterbt, sondern auch noch dadurch geschädigt hat, dass er die Erbmasse vor seinem Tod gezielt reduziert hat.

Der Erbe ist aus diesem Grund verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten auch Auskunft über die Schenkungen zu erteilen, die der Verstorbene in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod (häufig an den Erben selbst) gemacht hat. Diese Schenkungen sind dann dem Erbe im Wege der Pflichtteilsergänzung wieder zuzurechnen, § 2325 BGB.

Wie berechnet man die Ergänzung des Pflichtteils?

Die Höhe der Zurechnung hängt davon ab, wie lange die Schenkung schon her ist. Denn einerseits darf der Erblasser zu Lebzeiten ja frei über sein Vermögen verfügen, andererseits soll das Pflichtteilsrecht nicht völlig ausgehöhlt werden. Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine Staffelung vor: Sind seit der Schenkung schon zehn oder mehr Jahre vergangen, kommt eine Pflichtteilsergänzung nicht in Betracht. Ist die Schenkung zwischen neun und zehn Jahren her, werden noch 10 % des Wertes der Schenkung berücksichtig, ist die Schenkung zwischen acht und neun Jahren her sind es 20 % usw. Ist die Schenkung erst ein Jahr oder weniger vor dem Tod des Erblassers erfolgt, wird sie in vollem Umfang dem Nachlass zugerechnet.

In welchen Fällen besteht gar kein Pflichtteilsanspruch?

Die Möglichkeiten, einen Pflichtteilsberechtigten, also den Ehegatten, die Kinder oder ggf. auch die Eltern, nicht nur zu enterben, sondern ihm auch den Pflichtteil zu entziehen, sind äußerst beschränkt. In der Regel ist dies nach § 2333 BGB nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat begangen oder versucht hat. In Betracht kommt daneben aber auch eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser.

Ebenso wie für die Enterbung ist Voraussetzung für die Entziehung des Pflichtteils, dass diese durch eigenhändiges Testament (oder notarielle Urkunde) verfügt wurde. Die Straftat an sich ist also nicht ausreichend.

Soweit also der grundlegende Überblick zur Rechtslage im Bereich Enterbung und Pflichtteilsrecht. Natürlich ergeben sich in der Praxis noch weitaus komplexere Fragestellungen rund um das Pflichtteilsrecht. Sollten Sie in solchen Fällen anwaltlichen Beistand benötigen, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht in Berlin gerne zur Verfügung.

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Aufenthaltsbestimmungsrecht: Wohl und Wille des Kindes https://www.rakasten.de/aufenthaltsbestimmungsrecht-wohl-und-wille-des-kindes/ Fri, 08 Feb 2019 05:26:29 +0000 https://www.rakasten.de/?p=3081 Am 14.11.2018 veröffentlichte das OLG Frankfurt/M. einen neuen Beschluss (Az. 1 UF 74/18), welcher die Aufenthaltsbestimmung von Kindern im Trennungsfall regelt. Dieser besagt, dass wenn das zuständige Familiengericht, einem....

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Am 14.11.2018 veröffentlichte das OLG Frankfurt/M. einen neuen Beschluss (Az. 1 UF 74/18), welcher die Aufenthaltsbestimmung von Kindern im Trennungsfall regelt. Dieser besagt, dass wenn das zuständige Familiengericht, einem Elternteil allein den Aufenthalt eines Kindes zugeteilt hat, kann dies nur durch eine Vorlage triftiger Gründe, zum Wohle des Kindes, nachträglich in ein paritätisches Wechselmodells umgewandelt werden. Der Wille des Kindes allein reicht hierbei nicht aus, sondern gehört nur zu einer Reihe mehrerer Aspekte, zur Feststellung des Kindeswohls.

Der Fall: Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder lag seit der Scheidung und einem Sorgerechtsverfahren im Jahr 2014, bei der Mutter. Diese verließ das gemeinsame Haus darauf folgend. Zwei Jahre später reichte der Vater der Kinder einen Antrag ein, das Recht der Aufenthaltsbestimmung nun auf ihn zu übertragen. Folgend wies das Familiengericht diesen Antrag zurück. Im Zuge einer Anhörung, teilten die Kinder den Wunsch eines Aufenthaltes beim Vater mit. Als Folge des hilfsweise eingereichten Antrages, wurde das hiesige Umgangsverfahren aufgenommen. Trotz der Ablehnung eines paritätischen Wechselmodells, kam es zur Anordnung eines „ausgedehnten Umgangs“. Dieser bezieht sich auf einen regelmäßigen Aufenthalt beim Vater, von Donnerstag Nachmittag bis Montag früh, alle 14 Tage. Eine erneute Beschwerde des Vaters zeigte sich ebenfalls als erfolglos. Es lagen dem Gericht zu urteilen, keine triftigen Gründe zum Wohle der Kinder vor, außerdem sollten bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen nicht ihre Verbindlichkeit verlieren. Zudem sei es wichtig aufzuzeigen, dass kein Modell, als bevorzugtes Modell der Betreuung angesehen werden kann. Jede elterliche Situation muss im Einzelnen betrachtet und nach den allgemein geltenden Kriterien zum Wohl des Kindes, bewertet werden.

Dazu gehören:

  • die Eignung der Eltern zur Erziehung
  • die Eltern-Kind Bindung
  • die Bindungstoleranz
  • die Regeln der Förderung und der Kontinuität
  • der Wille des Kindes.

Im genannten Fall, stellt der Wille der Kinder, nur einen von mehreren Aspektes dar. Ob dieser Wille, mit dem Kindeswohl nach obenstehenden Kriterien, einher geht, gilt es stets zu prüfen. Auch das Alter des Kindes, die Fähigkeit zur Einsicht und besonders die Autonomie des Willen, sollten beachtet werden. Die Kinder formulierten den Wunsch beim Vater zu leben, in unterschiedlichen Anhörungen und wiederholt, jedoch kamen den Sachverständigen deutliche Zweifel, ob dieser Kindeswille auch mit der nötigen Autonomie entstanden sei. Es entstand der Eindruck, dass der Wunsch des Vaters, nicht vom Wunsch der Kinder zu trennen war. Zudem äußerten die Kinder vornehmlich die besseren Wohnbedingungen, wie ein Haus mit Garten, ein Haustier und auch vermehrte Spielmöglichkeiten. Eine emotionale Bindung an den Vater konnte nicht beobachtet werden, weshalb von Tendenzen der Beeinflussungs- oder sogar Instrumentalisierung von Seiten des Vaters, ausgegangen werden muss.

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Gemeinsames Testament im Falle einer Scheidung unwirksam https://www.rakasten.de/aktuelles-urteil-gemeinsames-testament/ Thu, 07 Feb 2019 09:05:56 +0000 http://www.rakasten.de/?p=3015 Einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 26.09.2019 (Az.: 3 W 71/18) zufolge, gilt ein gemeinsames Ehegattentestament im Falle einer Scheidung, als unwirksam. Ob eine Bereiterklärung für ein Mediationsverfahren vorlag, bleibt unabhängig davon.

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Einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 26.09.2019 (Az.: 3 W 71/18) zufolge, gilt ein gemeinsames Ehegattentestament im Falle einer Scheidung, als unwirksam. Ob eine Bereiterklärung für ein Mediationsverfahren vorlag, bleibt unabhängig davon.

Der Fall: Nachdem das Ehepaar 2012 ein gemeinsames „Berliner Testament“ festhalten lies, fand ein Jahr später die Trennung des Paares statt. Daraufhin verfasst der Ehemann einen neuen letzten Willen und setzte die Adoptivtochter, als alleinige Erbin ein. Zusätzlich wurde eindeutig niedergeschrieben, dass die Ehefrau nichts erhalten sollte. Nach dem die Ehefrau einige Zeit später die Scheidung einreichte, erteilte der Ehegatte vor Gericht seine Zustimmung. Dennoch einigten sich beide auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens und setzten das Scheidungsverfahren vorerst aus. Als kurze Zeit später der Ehemann starb, kam es zum Erbstreit zwischen der Ehefrau und der Adoptivtochter, da sich beide für den alleinig berechtigten Erben hielten.

Das OLG entschied gemäß NachlG, dass die Adoptivtochter allein die rechtmäßige Erbin ist. Denn §§ 2268, 2077 BGB zugrunde liegend, ist ein gemeinsam geregelter Nachlass nicht wirksam, wenn eine Scheidung vorliegt, der Erblasser eine Scheidung beantragt hatte und alle Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen oder vom Selbigen einer Scheidung zugestimmt wurde. Das durchgeführte Mediationsverfahren zeigte hierbei keinen Einfluss, da durch die Trennung des Ehepaares für mehr als 3 Jahre, die Ehe als gescheitert gilt (§ 1566 BGB). Da beim Verfassen des Testaments durch das Ehepaar im Jahr 2012, nicht die Absicht erklärt wurde, dass das Testament auch im Falle einer Scheidung Bestand haben sollte, liegt in diesem Fall keine Ausnahme gemäß § 2268 Abs. 2 BGB vor.

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Einstellung von lebensverlängernden Maßnahmen – eine Patientenverfügung wirksam und bindend https://www.rakasten.de/einstellung-von-lebensverlangernden-masnahmen-eine-patientenverfugung-wirksam-und-bindend/ Wed, 06 Feb 2019 05:39:57 +0000 https://www.rakasten.de/?p=3090 Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich wiederholt mit den Voraussetzungen, die eine Patientenverfügung in Bezug auf das Abbrechen von Lebenserhaltenden Maßnahmen, einhalten muss. Die Ergebnisse wurden im Beschluss vom...

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Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich wiederholt mit den Voraussetzungen, die eine Patientenverfügung in Bezug auf das Abbrechen von Lebenserhaltenden Maßnahmen, einhalten muss. Die Ergebnisse wurden im Beschluss vom 14.11.2018 – XII ZB 107/18 veröffentlicht.

Der Fall: Die heute fast 80-jährige Betroffene befindet sich, seit einem Schlaganfall im Jahr 2008 und einem hypoxisch bedingten Herzstillstand, im Wachkoma. Ihre Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit erfolgt seither über eine Magensonde. 1998 unterschrieb die Betroffene eine Patientenverfügung. Diese beinhaltete, dass wenn der Fall eintritt, dass es unwahrscheinlich wirkt, dass sie das Bewusstsein zurückerlangt oder bedingt durch einen Unfall oder eine Krankheit ein dauerhafter Schaden am Gehirn verbleibe, sie keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünscht. Zusätzlich äußerte sie den Wunsch, nicht künstlich ernährt zu werden und für den Fall lieber zu sterben, häufig gegenüber der Familie und weiteren Dritten. Sie fühlte sich durch die erwähnte Patientenverfügung abgesichert. Einen Monat nach dem Schlaganfall erhielt die Betroffene kurzzeitig die Möglichkeit zu sprechen. Auch hier äußerte sie den Wunsch zu sterben eindeutig. Vom Sohn angeregt, wurden 2012 der Ehemann der Betroffenen sowie der Sohn als Betreuer festgelegt, welche alleinvertretungsberechtig waren. Seit dem Jahr 2014 ist der Sohn der Betroffenen, einvernehmlich mit dem behandelnden Arzt, aufgrund der Patientenverfügung zu dem Entschluss gekommen, dass es besser sei, die Versorgung mit lebenserhaltenden Maßnahmen, einzustellen. Doch der Ehemann der Betroffenen war gegenteiliger Ansicht.

Nun leitete der Sohn der Betroffenen, als gesetzlicher Vertreter, rechtliche Schritte ein. Den ersten Antrag, auf Beendigung der lebensverlängernden Maßnahmen, lehnte das AmtsG ab. Auch eine gegenwirkende Beschwerde der Betroffenen wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Als diese Entscheidung durch den Bundesgerichthof aufgehoben sowie an das Landgericht zurückgewiesen wurde, entschied sich das Selbige einen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens hinzuzuziehen. Es sollte nun die Frage geklärt werden, ob der Zustand der Betroffenen den Angaben in der Patientenverfügung entspricht. Nach einer Erläuterung des Gutachters wies das Landgericht die Beschwerde zurück, mit der Aussage, dass eine Genehmigung des Gerichts nicht notwendig sei. Eine erneute rechtliche Beschwerde des Ehemannes gegen diese Entscheidung, zeigte sich erfolglos.

Laut Gesetz wird zur Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen, keine betreuungsgerichtliche Erlaubnis benötigt, wenn der Betroffene seinen eigenen Willen, in einer anwendbaren Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) festgehalten hat (§ 1904 Abs. 2 BGB). Soll dennoch ein Gericht einbezogen werden, da ein Beteiligter Zweifel an der Anwendbarkeit der Patientenverfügung zeigt und dieses zu dem Urteil kommt, dass eine bindende Patientenverfügung vorliegt, muss es klarstellen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht benötigt wird (Negativattest). Dem BGH zufolge, kommt einer Patientenverfügung nur dann eine bindende Wirkung zuteil, wenn erkennbar ist, in welcher direkten Behandlungssituation eine Maßnahme getätigt oder unterlassen werden soll. Eine Überspanntheit der Anforderungen dürfe jedoch auch nicht vorliegen. Es sollte lediglich ein konkreter Wille deutlich gemacht werden, wobei allgemeine Aussagen, wie zum Beispiel der Wunsch nach einem würdevollen Ableben, nicht ausreichend sind. So gilt auch die Formulierung, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ gewünscht werden, als zu allgemein und damit nicht ausreichend konkret.

Ob im Einzelfall eine Patientenverfügung mit der notwendigen Konkretisierung vorliegt, ist beispielsweise unter Verwendung der beiliegenden Erklärung zu ermitteln. Im hier dargelegten Fall wurde vom Senat im Beschluss vom 08.02.2017 (FamRZ 2017, 748) bereits erläutert, dass eine notwendige Konkretisierung vorlag, da die Betroffene eine medizinisch eindeutige Situation gekennzeichnet hat, sowie eine ausreichend konkrete Lebens- und Behandlungssituation aufgeführt hatte. Da aufgrund des hinzugezogenen Sachverständigen, ein Zustand von schwerster Gehirnschädigung sowie keine Aussicht auf Besserung oder Umkehrung der Situation vorliegt, gilt die Patientenverfügung anhand dieser Vorgaben als wirksam. Zusätzlich prüfte das Landgericht mit der nötigen Sorgfalt, ob es einer Zustimmung der Betroffenen bedarf, eine Einstellung der lebensverlängernden Maßnahmen zu erwirken. Letztendlich erfolgte noch eine Untersuchung, ob die Ausführung „aktive Sterbehilfe lehne ich ab“, als Hinweis zu deuten ist, dass lebenserhaltende Maßnahmen nicht eingestellt werden sollten. Doch diese Frage konnte negativ beantwortet werden. Da nach einer umfassenden Auseinandersetzung festgestellt wurde, dass die Betroffene eine wirksame Patientenverfügung verfasst hatte, ist eine Einwilligung des Gerichts zur Einstellung der lebensverlängernden Maßnahmen nicht notwendig.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.9.2018 – Unterhaltsregress XII ZB 385/17 https://www.rakasten.de/bundesgerichtshof-beschluss-vom-19-9-2018-unterhaltsregress-xii-zb-385-17/ Tue, 05 Feb 2019 05:42:38 +0000 https://www.rakasten.de/?p=3092 Ein Gerichtsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2018 (XII ZB 385/17) betrifft den Unterhaltsregress des Scheinvaters. Jenen trifft in diesem Fall nämlich die Darlegungs- und Beweislast der Voraussetzungen zur Begründung des....

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Ein Gerichtsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2018 (XII ZB 385/17) betrifft den Unterhaltsregress des Scheinvaters. Jenen trifft in diesem Fall nämlich die Darlegungs- und Beweislast der Voraussetzungen zur Begründung des Anspruchs, in Bezug auf den auf ihn übertragenen Kindesanspruch auf Unterhalt, gegen den leiblichen Vater und für die von ihm bereits gezahlten Unterhaltsleistungen, gegenüber dem Kind. Der neue Gläubiger ist nicht verpflichtet, den betreffenden Mindestbedarf von Minderjährigen dazulegen. Der Schuldner hingegen ist verpflichtet seine aufgehobene oder verminderte Leistungsfähigkeit (unterhaltsrechtlich) offenzulegen und zu beweisen.

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