Unterhaltsberechnung
Unterhaltsberechnung
Gleichviel, ob Sie Unterhalt geltend machen wollen oder sich Unterhaltsansprüchen ausgesetzt sehen: Für eine genaue Unterhaltsberechnung sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht aus Berlin hinzuziehen. In einfachen Fällen können Sie sich aber auch selbst einen Überblick über die ungefähre Höhe des Unterhalts verschaffen:
Zur Berechnung des Kindesunterhalts wird regelmäßig die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Die Düsseldorfer Tabelle stellt zwar kein Gesetz dar und ist daher nicht rechtsverbindlich, sie hat sich in der Praxis zur Berechnung des Kindesunterhalts aber durchgesetzt. In der Düsseldorfer Tabelle ist die Höhe des Unterhalts nach Altersstufen in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners geregelt. Insgesamt gliedert sich die Düsseldorfer Tabelle in 10 Einkommensgruppen und 4 Alterstufen:
Zum 01.01.2018 wurden die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle wie folgt angehoben:
NETTOEINKOMMEN DES UNTERHALTSPFLICHTIGEN IN € |
ALTERSSTUFEN IN JAHREN (§ 1612 A I BGB) BETRÄGE IN € |
PROZENT | BEDARFS- KONTROLL- BETRAG IN € |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
0-5 | 6-11 | 12-17 | AB 18 | ||||
1. | bis 1.900 | 348 | 399 | 467 | 527 | 100 | 880/ 1.080 |
2. | 1.901-2.300 | 366 | 419 | 491 | 554 | 105 | 1.300 |
3. | 2.301-2.700 | 383 | 439 | 514 | 580 | 110 | 1.400 |
4. | 2.701-3.100 | 401 | 459 | 538 | 607 | 115 | 1.500 |
5. | 3.101-3.500 | 418 | 479 | 561 | 633 | 120 | 1.600 |
6. | 3.501-3.900 | 446 | 511 | 598 | 675 | 128 | 1.700 |
7. | 3.901-4.300 | 474 | 543 | 636 | 717 | 136 | 1.800 |
8. | 4.301-4.700 | 502 | 575 | 673 | 759 | 144 | 1.900 |
9. | 4.701-5.100 | 529 | 607 | 710 | 802 | 152 | 2.000 |
10. | 5.101-5.500 | 557 | 639 | 748 | 844 | 160 | 2.100 |
Bei Einkommen über 5.501 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt |
Wirft man einen Blick in die Düsseldorfer Tabelle 2018, müsste danach z.B. ein Unterhaltspflichtiger mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 2.400,- € für ein 8-jähriges Kind 439,- € Unterhalt leisten (3. Einkommensgruppe, 2. Altersstufe). Zu beachten ist bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle jedoch Folgendes:
1. Die Düsseldorfer Tabelle geht vom bereinigten Nettoeinkommen aus. Dieses ist nicht identisch mit dem Nettoeinkommen, das auf der Verdienstbescheinigung ausgewiesen ist. Vielmehr ist ein pauschaler Abschlag in Höhe von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen vorzunehmen, höchstens allerdings 150,- €. Im obigen Beispiel wären also 120-, € in Abzug zu bringen, so dass sich ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.280,- € ergibt. Auszugehen wäre im obigen Beispiel demnach nicht mehr von der 3., sondern von der 2. Einkommensgruppe, so dass der Kindesunterhalt nicht 439,- €, sondern 419,- € beträgt.
Weitere Abzüge können sich in der Praxis z.B. aus ehebedingten Schulden ergeben.
2. Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass Unterhalt für 2 Kinder zu leisten ist. Besteht die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind, ist die nächsthöhere Einkommensgruppe maßgeblich, so dass im Beispielsfall doch die 3. Einkommensgruppe und damit der Betrag von 439,- € maßgeblich wäre.
3. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt aber das Kindergeld noch nicht, d.h., es sind noch die sog. Zahlbeträge zu ermitteln. Da in der Regel der betreuende Elternteil das Kindergeld in voller Höhe bezieht, ist dieses zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Bei der aktuellen Höhe des Kindergelds (194,- € für das erste Kind) sind demnach 97,- € in Abzug zu bringen, so dass sich im obigen Beispiel ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 342,- € (statt 439,- €) ergibt.
4. Der – einkommensabhängige – Bedarfskontrollbetrag darf infolge der Unterhaltszahlungen nicht unterschritten werden, was im obigen Beispiel aber auch nicht der Fall ist. Wäre dies der Fall, würde sich die Höhe des Unterhalts nach der nächstniedrigeren Einkommensgruppe richten. Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht zu verwechseln mit dem Selbstbehalt. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel gewährleisten. Der Selbstbehalt (oder Eigenbedarf) sichert das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen und stellt eine absolute Grenze dar, die durch Unterhaltszahlungen nicht unterschritten werden darf. Der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners beträgt gegenüber minderjährigen Kindern zur Zeit 1.080,- €, der Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners 880,- €.
Vielleicht reicht Ihnen vorstehende Orientierung zur Berechnung des Unterhalts schon aus. Sollten Sie im Einzelfall eine genaue Berechnung des Unterhalts benötigen, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Familienrecht in Berlin gerne zur Verfügung. Mein Büro befindet sich in zentraler Lage in Schöneberg (Nähe KaDeWe), rufen Sie gerne an und vereinbaren Sie einen Termin: 030 23 63 07 01.
Anders als beim Kindesunterhalt stellt sich beim Ehegattenunterhalt nach der Trennung zunächst die Frage, ob der Ehegatte seinen Lebensunterhalt
nicht selbst bestreiten kann. Hier ist zur unterscheiden zwischen dem ersten Trennungsjahr und der Zeit nach der (rechtskräftigen) Scheidung. Unterhalt wird außerdem nur geschuldet, soweit nach Abzug des Unterhalts für minderjährige Kinder der notwendige Selbstbehalt nicht unterschritten wird, § 1609 BGB.
Im ersten Trennungsjahr ist der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, wenn er während der Ehe nicht erwerbstätig war.
Für die Berechnung des Unterhalts gilt grundsätzlich die sog. 3/7-Regel: Danach steht dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 4/7 seines – wie oben bereinigten – Nettoeinkommens zu, dem nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten die verbleibenden 3/7. Beträgt das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen also z.B. 3.500,- € und ist der Unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätig, stehen dem Unterhaltspflichtigen 2.000,- €, und dem Unterhaltsberechtigten 1.500,- € zu.
Verfügt der Unterhaltsberechtigte selbst über Einkünfte, ist nur die Differenz zwischen beiden – bereinigten – Nettoeinkommen im Verhältnis 4/7 zu 3/7 aufzuteilen. Verdient also der Unterhaltsverpflichtete 3.500,- € und der Unterhaltsberechtigte 1.400,- €, so ist die Differenz beider Nettoeinkommen (hier: 2.100,- €) im Verhältnis 4:3 aufzuteilen, so dass dem Unterhaltsberechtigten von dieser Differenz 1.200,- € bleiben, und dem Unterhaltsberechtigten 900,- € zustehen. Vom Gesamteinkommen in Höhe von 4.900,- € verbleiben also 2.600,- € beim Unterhaltspflichtigen, der Unterhaltsberechtigte verfügt über 2.300,- €.
Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht dagegen eine zunehmende Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, für sich selbst zu sorgen. Nach der Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch ohnehin nur, soweit der Ehegatte seinen Unterhalt (z.B. wegen Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit oder Krankheit) nicht selbst bestreiten kann.
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beläuft sich zur Zeit auf 1.200,- €.
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