In diesem Ratgeber zum Thema Zugewinnausgleich und Zugewinngemeinschaft erfahren Sie, was Zugewinnausgleich bedeutet, zu welchem Zeitpunkt der Zugewinn stattfindet, wie der Zugewinnausgleich berechnet wird, wie lange ein Zugewinnausgleich nach der Scheidung möglich ist und viele weitere Informationen zum Thema.
Im Fall der Scheidung von zwei Eheleuten ist regelmäßig ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Damit soll erreicht werden, dass beide Ehegatten gleichermaßen am Vermögen teilhaben, das während der Ehe erworben wurde.
Um die Höhe des Zugewinnausgleichs zu bestimmen, ist das Vermögen beider Eheleute, welches während der Ehe erwirtschaftet wurde, zu berechnen. Die Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten ist der jeweilige Zugewinn. Hat einer der beiden Ehegatten einen höheren Zugewinn erzielt, als der andere, muss derjenige mit dem höheren Zugewinn die Hälfte des Differenzbetrags an den anderen abgeben.
Die Zugewinngemeinschaft stellt den gesetzlichen Güterstand der Ehe dar. Eine Zugewinngemeinschaft besteht zwischen Eheleuten, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, also automatisch. Das Vermögen der Partner bleibt während der Ehe zwar getrennt, ist aber insoweit miteinander verbunden, als dass bei Beendigung der Ehe der Zugewinnausgleich vorzunehmen ist.
Ein Zugewinnausgleich kann zu zwei Zeitpunkten stattfinden:
Nach der Trennung der Eheleute kann der Ausgleich des Zugewinns verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte befürchten muss, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte versucht, sein Vermögen beiseite zu schaffen. In diesen Fällen kann ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gestellt werden (§§ 1385, 1386 BGB). Eine Verpflichtung, die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung offenzulegen und durch geeignete Belege (z.B. Kontoauszüge) nachzuweisen, besteht ohnehin. Sollte ein Ehegatte hier seiner Auskunftsverpflichtung nicht nachkommen wollen, kann er gerichtlich dazu angehalten werden.
Sonst ist der Zugewinnausgleich spätestens im Rahmen der Ehescheidung durchzuführen.
Verstirbt ein Ehepartner, hat der hinterbliebene Partner zwei Möglichkeiten mit dem Erbe zu verfahren, sofern kein anderslautendes Testament vorliegt. Er hat die Wahl zwischen der sog. erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung, § 1371 BGB.
Bei der erbrechtlichen Lösung wird das gesetzliche Erbe pauschal erhöht. Der verwitwete Partner erhält im Regelfall somit den gesetzlichen Erbteil von ¼ des Erbes und zusätzlich ¼ pauschalen Zugewinn, insgesamt also die Hälfte des Nachlasses. Die güterrechtliche Lösung kann sich anbieten, wenn der verstorbene Partner während der Ehe ein deutlich höheres Vermögen erworben hat als der verbliebene Partner und sonst nicht über nennenswertes Vermögen verfügt. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners die Erbschaft ausschlagen und nur den Pflichtteil verlangen. Zusätzlich kann dann ein konkreter Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden.
Sollten Sie hierzu nähere Fragen haben, kann ich Sie gerne individuell in meiner Anwaltskanzlei in Berlin Schöneberg beraten. Rufen Sie jetzt an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin! Tel: 030 / 2363 0701
“Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.” (§ 1373 BGB).
Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs sind die Vermögenswerte beider Partner an zwei Stichtagen zu vergleichen. Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Heirat, der Stichtag für das Endvermögen ist in der Regel der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Wenn der Zugewinn eines Partners den des anderen übersteigt, muss die Hälfte der Differenz an den Partner gezahlt werden.
Beispiel: Simon hat am Tag der Eheschließung ein Vermögen in Höhe von 30.000,- €, seine Partnerin Anne verfügt über ein Vermögen in Höhe von 10.000,- €. Während der Ehe vermehrt sich das Vermögen von Simon auf 80.000,- € und das Vermögen von Anne auf 20.000,- €. Simon hat demnach einen Zugewinn von 50.000,- € und Anne einen Zugewinn in Höhe von 10.000,- €.
Da Simon einen höheren Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet hat, muss er einen Teil an Anne abtreten. Dafür wird die Differenz zwischen Simons und Anne Zugewinn berechnet, die im hiesigen Beispiel 40.000,- € beträgt, und anschließend durch zwei geteilt. Als Zugewinnausgleich erhält Anne demnach 20.000,- € von Simon.
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen jedes Partners am Tag der Trauung. Dieses kann auch negativ sein. Grund hierfür ist, dass die Entschuldung eines Ehegatten auch dem anderen zugutekommen soll. Die Gefahr, dass sich ein während der Ehe entschuldeter Ehegatte bei der Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs wieder verschulden muss, um die Ausgleichsforderung zu bedienen, besteht aber nicht, da die Ausgleichsforderung auf die Höhe des vorhandenen Vermögens begrenzt ist. Sollte die Höhe des Anfangsvermögens nicht mehr nachzuvollziehen sein, wird von einem Anfangsvermögen von Null ausgegangen.
Endvermögen ist das am Ende der Ehezeit vorhandene Vermögen. Es wird von dem Vermögen ausgegangen, dass am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (oder ggf. des vorzeitigen Antrags auf Zugewinnausgleich) vorhanden ist. Ausgenommen hiervon ist grundsätzlich Vermögen, dass nicht während der Ehe erwirtschaftet, sondern von einem Ehegatten durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde. Hier stellt sich bei Immobilien derzeit häufig das Problem, dass die Immobilie eines Ehegatten bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs zwar außen vor bleibt, deren Wertzuwachs während der Ehe aber in den Zugewinn fällt.
Nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind neben den bereits erwähnten Erbschaften oder Schenkungen die Haushaltsgegenstände und die Rentenanwartschaften.
Nicht selten neigt der zum Zugewinnausgleich Verpflichtete dazu, sein (End-)Vermögen lieber zu verschwenden oder zu vergeuden als eine Ausgleichszahlung an seinen Ex-Partner zu leisten. Vergeuden in diesem Sinne bedeutet, dass das Vermögen absichtlich vermindert wird, nur um den Ehepartner zu benachteiligen. Hier spricht man auch von „illoyalen Vermögensverfügungen“.
Um illoyalen Vermögensverschiebungen einen Riegel vorzuschieben sieht das Gesetz einen Auskunftsanspruch der Ehegatten über das vorhandene Vermögen schon zum Zeitpunkt der Trennung vor. Hat sich das Vermögen zwischen Trennung und Scheidungsantrag und damit der potentielle Zugewinn in dieser Zeit erheblich vermindert, muss der Ausgleichspflichtige nachweisen, dass er sein Vermögen nicht sinnlos vergeudet hat.
Beispiele für verschwendetes Vermögen sind zum Beispiel regelmäßige Casinobesuche oder großzügige Schenkungen ohne nachvollziehbaren Grund.
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Wenn ein Partner mit Schulden in die Ehe geht und diese während der Ehe tilgen kann, wird diese Tilgung grundsätzlich als Zugewinn angesehen. Hat der Partner aber zum Zeitpunkt der Berechnung des Zugewinnausgleichs immer noch Schulden oder jedenfalls kein Vermögen, kann ein Zugewinnausgleich von ihm auch nicht verlangt werden.
Haben die Eheleute nach der Trennung gemeinsame Schulden, müssen diese auch nach der Ehe weiterhin gemeinschaftlich getilgt werden.
Lars geht mit 40.000,- € Schulden in die Ehe, wohingegen Sarah ein Anfangsvermögen von 20.000,- € hat. Während der Ehe kann Lars sein Schulden auf Null reduzieren. Sarahs Endvermögen liegt hingegen nach wie vor bei 20.000,- €. Während Lars einen Zugewinn in Höhe von 40.000,- € erwirtschaftet hat, hat Sarah keinen Zugewinn erzielt. Theoretisch müsste Lars demnach einen Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,- € leisten. Da die Ausgleichspflicht aber nur besteht, soweit zum Zeitpunkt des Zugangs des Scheidungsantrags Vermögen tatsächlich vorhanden ist, findet in diesem Fall kein Zugewinnausgleich statt.
Kommt nach den ehelichen Verhältnissen ein Zugewinnausgleich in Betracht, sollte so schnell wie möglich dessen Höhe ermittelt werden, um diesen Streitpunkt zu klären.
Sollte der Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht geregelt worden sein, kann ein entsprechender Antrag auch noch nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Der Anspruch verjährt aber drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Ist also zum Beispiel eine Ehe am 15.6.2020 rechtskräftig geschieden worden, muss der nachträgliche Antrag auf Zugewinnausgleich spätestens bis zum 31.12.2023 bei Gericht anhängig gemacht worden sein.
Da die Zugewinngemeinschaft den gesetzlichen Regelfall darstellt, ist er im Fall der Scheidung regelmäßig durchzuführen. Es bestehen aber vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Zugewinnausgleichsansprüche können durch notariellen Ehevertrag ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Es ist auch möglich, in einem Ehevertrag festzuhalten, dass ein Ausgleich des Zugewinns erst nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Ehejahren stattfinden soll oder der Höhe nach von vorneherein auf einen bestimmten Betrag begrenzt wird. Ebenso ist es beispielsweise möglich, einzelne Vermögenswerte aus vom Zugewinnausgleich auszunehmen, etwa eine Immobilie.
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