Grundsätzlich ist eine Kündigung während bestehender Schwangerschaft nicht möglich. Es besteht ein Kündigungsverbot: Während der Schwangerschaft soll Frauen erspart bleiben, psychisch mit dem möglichen Verlust ihrer Existenzgrundlage belastet zu werden. Dies gilt nach § 9 Mutterschutzgesetz auch noch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Anschließend steht das Mutterschutzgesetz einer Kündigung nicht mehr im Wege. Allerdings wird in der Regel Kündigungsschutz wegen Elternzeit bestehen (vgl. § 18 BEEG).
Der Sonderkündigungsschutz gilt jedoch nicht unbeschränkt. In Fällen schwerwiegender Pflichtverletzungen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben, hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, die Kündigung von der zuständigen Aufsichtsbehörde vor deren Ausspruch für zulässig erklären zu lassen. Die Kündigung ist dann nicht nur (wie immer) schriftlich zu erklären, sondern muss auch den Kündigungsgrund angeben. Zuständige Aufsichtsbehörde ist in Berlin z.B. sowohl für die Kündigung während der Schwangerschaft als auch während der Elternzeit das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi), Turmstraße 21, 10559 Berlin.
Weiter ist zu beachten, dass ein befristeter Arbeitsvertrag nicht deshalb entfristet wird, weil die Arbeitnehmerin während der Laufzeit schwanger wird. Zwar besteht auch hier die Gefahr einer existenzbedrohenden Belastung. Ein besonderer Schutz Schwangerer ist bei befristeten Arbeitsverträgen vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen – die Verträge laufen schlicht und einfach aus.
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