In den allermeisten Fällen! Ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhalten hat, sollte daher stets von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, ob nicht erfolgreich Kündigungsschutzklage eingelegt werden kann. Dies wird zumeist möglich sein, denn es gibt eine Vielzahl von Gründen, warum eine Kündigung unwirksam sein kann. Im Folgenden erkläre ich die Thematik genauer. Wenn Sie wissen möchten, wie Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, können Sie mich auch kostenfrei kontaktieren.
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Theoretisch wird mit einer Kündigungsschutzklage das Ziel verfolgt, den Arbeitsplatz zu erhalten. In der Praxis ist jedoch eine Abfindungsklage daraus geworden. Denn die meisten Kündigungsschutzklagen enden mit einer Einigung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Man kann in Deutschland aber vor den Arbeitsgerichten nicht unmittelbar auf Zahlung einer Abfindung klagen, sondern muss eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses erst aushandeln.
Das Kündigungsschutzgesetz regelt im Wesentlichen, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers nur rechtmäßig ist, wenn der Arbeitgeber hierfür einen Grund hat. Das Kündigungsschutzgesetz spricht hier von „sozialer Rechtfertigung“. Der Grund bzw. die soziale Rechtfertigung kann im Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers oder in der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers liegen und muss vom Arbeitgeber nachgewiesen werden können.
Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Kleinunternehmen mit 10 oder weniger Arbeitnehmern. Arbeitgeber mit 10 oder weniger Arbeitnehmern können also auch grundlos kündigen. Diese kleinen Arbeitgeber müssen dann nur die Kündigungsfrist wahren.
Eine Kündigungsschutzklage ist immer sinnvoll, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, für die es aus Sicht des Arbeitnehmers keinen vernünftigen Grund gibt. Dann profitieren Sie vom Kündigungsschutz. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber mehr als 10 Beschäftigte hat, weil der Arbeitgeber die Kündigung sonst ja nicht rechtfertigen muss. Außerdem macht eine Kündigungsschutzklage immer dann Sinn, wenn eine Kündigung fristlos ausgesprochen wurde. Denn eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Straftaten) gerechtfertigt, auch wenn der Arbeitgeber weniger als 10 Beschäftigte hat.
Misst man die Erfolgsquote einer Kündigungsschutzklage nicht daran, ob der Arbeitnehmer wieder in seinen Betrieb zurückkehren kann (was natürlich auch vorkommt), sondern daran, ob sich die Klage finanziell auszahlt, ist sie sehr hoch. Man kann sagen, dass sich eine Kündigungsschutzklage für den Arbeitnehmer fast immer lohnt, da der Arbeitgeber im Ergebnis zumeist eine Abfindung zahlen oder zumindest die Kündigungsfrist einhalten muss.
Ist die Kündigung aus diesen (oder anderen) Gründen unwirksam, muss allerdings schnell gehandelt werden, denn der Gesetzgeber wollte, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber rasch Klarheit herrscht, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder nicht. Aus diesem Grund muss die Unwirksamkeit einer Kündigung innerhalb einer Frist von drei Wochen nach deren Erhalt beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Ist diese Frist versäumt, kann nur noch in Ausnahmefällen erfolgreich gegen die Kündigung vorgegangen werden.
Örtlich können mehrere Gerichte zuständig sein. Das Arbeitsgericht, das am Geschäftsitz des Arbeitgebers und das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seiner Arbeit nachgeht. Arbeiten Sie bei einem Arbeitnehmer in Berlin, dessen Firma eine Niederlassung in München hat, können Sie beim Berliner Arbeitsgericht oder beim Arbeitsgericht München Klage einreichen.
Wird eine Kündigung noch in der Probezeit ausgesprochen, lohnt sich eine Kündigungsschutzklage in der Regel nicht. Grund hierfür ist, dass der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten greift. Dies gilt aber wiederum dann nicht, wenn es sich um eine schwangere Arbeitnehmerin handelt.
Auch wenn die Kündigungsschutzklage vom Gesetzgeber als Klage auf den Erhalt des Arbeitsplatzes konzipiert wurde, ist in der Praxis aus ihr eine Abfindungsklage geworden. Da der Arbeitgeber einen einmal gefeuerten Arbeitnehmer in der Regel nicht wiedereinstellen will, kauft er sich vom Risiko, dass die Kündigungsschutzklage Erfolg hat, im Rahmen eines Vergleichs durch Zahlung einer Abfindung frei.
Der Höhe nach wird für die Berechnung der Abfindung, ohne dass dies gesetzlich geregelt wäre, ein halbes Monatsbruttogehalt pro Beschäftigungsjahr zugrunde gelegt. Verdient also jemand 3.500,- € monatlich und erhält nach 10 Jahren Beschäftigung eine Kündigung, kann er nach dieser Formel mit einer Abfindung in Höhe von 17.500 € rechnen. Zu beachten ist allerdings, dass es sich hierbei um eine Faustformel handelt. Die Abfindung kann auch höher oder niedriger ausfallen, je nachdem, wie gut die Chancen der Klage sind.
Während des Bestehens einer Schwangerschaft besteht zum Schutz der werdenden Mutter ein gesetzliches Kündigungsverbot. Sollte ein Arbeitgeber gleichwohl eine Kündigung aussprechen, wird eine Klage hiergegen, von krassen Ausnahmefällen abgesehen, Erfolg haben. Dies gilt auch, soweit sich die gekündigte Arbeitnehmerin noch in der Probezeit befand.
Sollte das Arbeitsverhältnis im Falle einer Befristung schlicht durch Zeitablauf enden, ändert hieran allerdings auch die Schwangerschaft nichts. Hier finden Sie genauere Informationen zum Thema Kündigung bei Schwangerschaft.
Es ist ein Irrtum, dass man während einer Krankheit nicht gekündigt werden darf. Lediglich die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund scheidet während der Krankheit praktisch aus. Lesen Sie mehr zum Thema Kündigung trotz Krankheit.
Einzureichen ist die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Wichtig ist hierbei zunächst, dass die dreiwöchige Klagefrist gewahrt ist. Sobald die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen ist, bestimmt dieses einen Termin zur Güteverhandlung. Mit diesem Termin ist etwa einen Monat nach Klageeinreichung zu rechnen.
Die Güteverhandlung dient dazu, mit Hilfe des Arbeitsgerichts eine gütliche Lösung zu finden. Dies gelingt auch in ca. 80 % der Fälle. Nur falls keine Einigung erzielt werden kann, wird ein weiterer Termin anberaumt, der sog. Kammertermin, der dann in der Regel ein paar Monate später stattfindet. Meist kommt es spätestens hier dann zu einer Einigung.
Zum Gütetermin muss der gekündigte Arbeitnehmer in der Regel nicht erscheinen. Er wird in diesem Termin von seinem Rechtsanwalt vertreten. Nur falls es zu einem Kammertermin kommt, werden die Parteien zumeist auch persönlich geladen.
Die Kosten einer Kündigungsschutzklage hängen von der Höhe des Einkommens des gekündigten Arbeitnehmers ab. Als Gegenstandswert wird das dreifache Bruttomonatseinkommen zugrunde gelegt. Beträgt dieses z.B. 3.000 €, beläuft sich der Streitwert auf 9.000 €; die Anwaltskosten würden sich Im Fall eines Abfindungsvergleichs dann auf etwa 2.100 € belaufen.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese die Kosten der Kündigungsschutzklage. Falls keine Rechtsschutzversicherung besteht, kann bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe (PKH) in Anspruch genommen werden. PKH wird bei Vorliegen einer Kündigung praktisch immer gewährt.
Eine Besonderheit der Kündigungsschutzklage (und des Arbeitsgerichtsprozesses im Allgemeinen) besteht schließlich darin, dass, anders als im Zivilprozess, keine Kostentragungspflicht besteht. Das bedeutet, dass eine Partei die Kosten der Gegenseite auch dann nicht übernehmen muss, wenn sie vollständig unterliegt. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt also jede Partei ihre Kosten selbst.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, prüfe ich diese als Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne auf mögliche Fehler. Sollte die Kündigung – wie meistens – unwirksam sein, lege ich für Sie Kündigungsschutzklage ein.
Meine Kanzlei befindet sich unweit des Arbeitsgerichts Berlin in zentraler Lage in Schöneberg (Nähe KaDeWe).
Wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurückzieht, hat die Kündigungsschutzklage Erfolg und das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt. Das gleiche gilt bei Gewinn bzw. Erfolg der Kündigungsschutzklage.
Sollte der Arbeitgeber die Kündigung zurückziehen, war die Kündigungsschutzklage erfolgreich. Das Arbeitsverhältnis wird einfach fortgesetzt.
Die Dauer der Klage ergibt sich aus dem Ablauf. Bei Einigung im Gütetermin ca. 1 Monat, bei Erforderlichkeit eines Kammertermins ca. 6 Monate.
Eine Kündigungsschutzklage trotz neuer Beschäftigung ist möglich, dürfte aber nur selten sinnvoll sein.
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