Weil die Zahl binationaler Ehen ständig wächst, gewinnt in der anwaltlichen Praxis das internationale Familienrecht zunehmend an Bedeutung. Bei Streitigkeiten stellen sich aus deutscher Sicht hier regelmäßig zwei Fragen:
1. Sind deutsche Gerichte berufen, über eine Familienstreitigkeit mit internationalem Bezug zu entscheiden?
2. Darf dabei deutsches Recht angewendet werden?
Diese Frage lässt sich für die Ehescheidung und die Folgesachen (Sorgerecht und Umgangsrecht, Unterhalt, Güterrecht und Versorgungsausgleich) nicht einheitlich beantworten, weil die für die Scheidung geltenden Regeln nicht zwangsläufig auch für die Folgesachen gelten. Als Anwalt für internationales Familienrecht berate ich Sie gerne zu den Möglichkeiten. Im weiteren Verlauf wird dargestellt, wann deutsche Gerichte zuständig sind und nach deutschem Recht zu entscheiden haben.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehescheidungen richtet sich seit dem 1.3.2005 nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (auch Brüssel IIa, EUEheVO oder nur EheVO genannt), und gilt auch für Nicht-EU-Bürger. Die Regelungen der EheVO gehen der nationalen familienrechtlichen Zuständigkeitsregelung in § 98 FamFG vor.
Zuständig sind deutsche Gerichte nach Art. 3 EheVO, wenn
Auf § 98 FamFG kann nur zurückgegriffen werden, wenn der Antragsgegner weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat hat noch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzt noch ein Gericht nach Art.3 – 5 EheVO zuständig ist.
Zuständig für internationale Sachverhalte ist innerhalb Deutschlands häufig das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (§ 122 Nr. 6 FamFG), das sich in unmittelbarer Nähe meiner Rechtsanwaltskanzlei befindet.
Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III), die seit dem 21.6.2012 in Kraft ist (und außer in Deutschland in Belgien, Bulgarien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn gilt) erlaubt den Parteien, das auf die Ehescheidung (bzw. die Trennung) anzuwendende Recht selbst zu wählen, soweit es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:
a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt oder
d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder anderenfalls
b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts
Mit der hierarchischen Regelung soll der Gefahr des sog. forum-shoppings, d.h., der Wahl eines aus Sicht des Antragstellers möglichst günstigen Gerichtsstandes, vorgebeugt werden.
Werden mehrere Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten in derselben Sache angerufen, hat das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen auszusetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist, Art.19 EheVO.
Als langjähriger Fachanwalt für Familienrecht in Berlin kann ich Sie in Scheidungsfällen mit Auslandsberührung kompetent vertreten und Sie auf deutsch, englisch oder spanisch beraten. Rufen Sie gerne unter der Telefonnummer 030 23 63 07 01 an oder senden Sie eine eMail an buero@rechtsanwalt-kasten.de
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte in Fragen des Sorgerechts und des Umgangsrechts richtet sich im Bereich der EU wiederum vorrangig nach der EheVO. Nach Art.8 EheVO sind die Gerichte desjenigen Mitgliedsstaates zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entsprechendes gilt nach Art. 5 ff des Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) vom 19.10.1996 für die meisten anderen Länder, da das KSÜ von fast allen Staaten unterzeichnet worden ist.
Sind deutsche Gerichte zuständig, ist auch regelmäßig deutsches Recht anzuwenden.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Unterhaltssachen richtet sich seit dem 18.6.2011 nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EUUntVO), Die Regelungen der EUUntVO gehen § 232 FamFG vor.
Nach Art. 3 EUUntVO sind deutsche Gerichte zuständig, wenn entweder der Unterhaltspflichtige oder der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Weiter sind deutsche Gerichte zuständig, wenn die Unterhaltssache als Folgesache einer Ehescheidungssache zu entscheiden ist, und dafür (nach der EheVO) deutsche Gerichte zuständig sind oder die Unterhaltssache als Nebensache zu einem Sorge- oder Umgangsrechtsverfahren zu entscheiden ist.
Deutsches Recht kommt in Unterhaltssachen zur Anwendung, wenn dies nach dem Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) zur Anwendung kommt, Art. 15 EUUntVO. Dies ist wiederum der Fall, wenn der Berechtigte in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 3 HUP.
Das Institut des Versorgungsausgleichs ist außerhalb Deutschlands praktisch unbekannt. Regelungen auf europäischer Ebene bestehen hierzu nicht. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt daher aus § 98 II, § 102 FamFG.
Ist ein deutsches Gericht für die Ehescheidung zuständig, ist das Gericht daher auch für den Versorgungsausgleich zuständig, wenn dieser im Verbund (§ 137 FamFG) geltend gemacht wird. Wird der Versorgungsausgleich isoliert geltend gemacht, sind deutsche Gerichte zuständig, wenn eine der Parteien seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder ein deutsches Gericht bereits die Ehe geschieden hat.
Deutsches Recht kommt sodann nach Art. 17 EGBGB zur Anwendung, wenn nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III) deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht mindestens eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Da letzteres nur auf die Schweiz und Südafrika zutreffen dürfte, kommt deutsches Recht im Wesentlichen dann zur Anwendung, wenn zumindest eine der Parteien deutscher Staatsbürger ist, nicht aber wenn z.B. die Ehe eines Franzosen und einer Spanierin in Deutschland geschieden wird.
Der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht kann außerdem auf Antrag einer der Ehegatten durchgeführt werden, wenn einer der Ehegatten inländische Rechte erwoben hat und dies nicht im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig ist.
Die Zuständigkeit in Fragen des ehelichen Güterrechts richtet sich seit dem 29.1.2019 nach der Verordnung (EU) 2016/1103 vom 24.6.2016 zum ehelichen Güterstand (EuGüVO).
Werden vermögensrechtliche Ansprüche anlässlich der Scheidung im Verbund geltend gemacht, folgt aus der Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Ehescheidung auch deren Zuständigkeit für die güterrechtlichen Scheidungsfolgen, Art. 5 EuGüVO.
Werden die vermögensrechtlichen Ansprüche isoliert geltend gemacht, sind deutsche Gerichte nach Art. 6 EuGüVO zuständig, wenn
Ob sodann deutsches Recht zur Anwendung kommt, richtet sich für vor dem 29.1.2019 geschlossene Ehen nach dem EGBGB, insbesondere Art. 14, 15 EGBGB, nach denen es in erster Linie auf das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten ankommt, hilfsweise auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, und hilfsweise hierzu auf das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten “auf andere Weise” am engsten verbunden sind.
Das hiernach maßgebliche Güterrechtsstatut ist unwandelbar, d.h., es kommt auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung an, spätere Veränderungen haben auf das Güterrechtsstatut keinen Einfluss mehr.
Da in diesem Bereich auch auf europäischer Ebene noch keine einheitlichen Regeln existieren, kann es hier zu einer Rückverweisung oder einer Weiterverweisung kommen, Art. 4 EGBGB. Weil die meisten wichtigen Rechtsordnungen auch vorrangig auf das gemeinsame Heimatrecht abstellen, bleibt es in der Regel bei dem nach deutschem Recht anzuwendenden Recht. Dies gilt jedenfalls für Österreich, Italien, Spanien, Portugal, die Niederlande, Polen, Tschechien, die Slowakei, Ungarn, Serbien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Albanien, Bulgarien, Mazedonien.
Auf Ehen, die ab dem 29.1.2019 geschlossen wurden, ist, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde, nach Art. 26 EuGüVO das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt genommen haben, hilfsweise das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie beide besitzen, hilfsweise das Recht des Staates,mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung am engsten verbunden sind.
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