Liegt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Erkrankung vor, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, hängt es von mehreren Faktoren ab ob und wie lange Sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen können. In jedem Fall ist eine professionelle Rechtsberatung sehr zu empfehlen.
Die Bestimmung des zu beziehenden Krankengeldes gestaltet sich in den meisten Fällen relativ kompliziert. Im Allgemeinen berechnet sich der Betrag des Krankengeldes auf 70% bis 90% des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts und wird von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen, wenn dieselbe Erkrankung für mehr als 6 Wochen zur Arbeitsunfähigkeit führt. Die ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Voraussetzung für die Zahlungen ist, dass der Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
In der Regel erhält man bei Bezug von Krankengeld einen höheren Betrag als bei Bezug von Arbeitslosengeld. Dieses beläuft sich in der Regel nur auf 60% des in den 12 Monaten zuvor erzielten, durchschnittlichen Nettoverdienstes.
Ob ein Anspruch auf Krankengeld nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht hängt vor allem von dem Zeitpunkt ab, an dem die Arbeitsunfähigkeit begann. Allgemein kann in drei verschiedene Fälle unterschieden werden:
Wird eine Arbeitsunfähigkeit vor dem Ablauf der Kündigungsfrist festgestellt, bezahlt die Krankenkasse Krankengeld bis keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht. Die Zahlungen sind allerdings auf 78 Wochen begrenzt. Zusätzlich zu dem Krankengeld kann kein Arbeitslosengeld (§ 142 SGB III) bezogen werden, die anschließende Arbeitslosengeld-Bezugsdauer verkürzt sich jedoch nicht. Ein Vorteil des Krankengeldes ist: wird während des Bezuges eine neue Altersstufe erreicht, kann der folgende Arbeitslosengeldbezug verlängert werden.
In diesem Fall gilt: Sowohl Krankengeld als auch Krankenbehandlung werden bei Pflichtversicherungen für höchstens einen weiteren Monat gewährt (§ 19 Abs. 2 SGB V). Sollten Sie nicht familienversichert sein, müssen Sie sich anschließend freiwillig gesetzlich versichern. Arbeitslosengeld kann nach Ablauf dieses einmonatigen Zeitraums nur bezogen werden, wenn eine Dauererkrankung vorliegt oder ein nahtloser Anschluss der Krankmeldung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt (Nahtlosigkeitsregelung § 145 SGB III).
Kommt es zu einer Arbeitsunfähigkeit während Sie bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet sind, bekommen Sie für 6 Wochen Krankenarbeitslosengeld. Anschließend erhalten Sie bei kontinuierlicher Arbeitsunfähigkeit für 72 Wochen Krankengeld. Dieses bezieht sich der Höhe nach allerdings auf das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld (§ 47b SGB V).
Sollte Ihr Arbeitsverhältnis enden, und Sie sich fragen ob Ihnen Krankengeld und/oder Arbeitslosengeld zusteht bzw. was hiervon günstiger ist, berate ich Sie gern ausführlich. Eine rechtliche Beratung bzw. rechtlicher Beistand ist in derartigen Fällen stets sehr sinnvoll.
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