Wieviel Urlaub steht mir zu?

Wieviel Urlaub einem Arbeitnehmer zusteht, ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag, möglicherweise aber auch aus einem Tarifvertrag. Sind zum Beispiel 25 Urlaubstage vereinbart und arbeitet der Arbeitnehmer an fünf Tagen pro Woche, stehen ihm insgesamt 5 Wochen Urlaub zu. Aber was gilt, wenn man seine Arbeitstätigkeit im Laufenden Jahr aufnimmt oder beendet? Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber denken, der Urlaub müsse dann entsprechend gequotelt werden. Das ist aber nur zum Teil richtig. Nimmt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im 2.Halbjahr auf oder beendet er sie im 1.Halbjahr des Kalenderjahrs, so wird gequotelt. Hat ein Arbeitnehmer also Anspruch auf 24 Urlaubstage pro Jahr, und tritt seine Tätigkeit im November an, stehen ihm 4 Urlaubstage zu. Beendet er seine Tätigkeit im März, so stehen ihm 6 Urlaubstage zu.

Anders ist dies aber wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit im 1.Halbjahr aufnimmt oder im 2.Halbjahr beendet. In diesem Fall steht ihm nach dem Bundesurlaubsgesetz der volle Jahresurlaub zu, er wird also so gestellt, als würde er das ganze Jahr arbeiten. Endet also das Arbeitsverhältnis z.B. durch Kündigung mit Ablauf des Monats Juli, sollte man nicht vergessen, noch den gesamten Urlaub zu nehmen oder Urlaubsabgeltung zu verlangen.

Wann muss ich meinen Urlaub spätestens nehmen?

Der Urlaub ist grundsätzlich im Laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Ist dies, etwa wegen Krankheit, nicht möglich, kann der Urlaub noch bis Ende März des Folgejahres genommen werden, bei fortdauernder Krankheit sogar auch noch bis Ende März des darauf folgenden Jahres. Ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2014 erkrankt und seinen Urlaub für dieses Jahr noch nicht genommen hat, kann diesen also spätestens bis Ende März 2016 noch antreten – aber eben nur, wenn die Krankheit bis dahin andauert.

Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also ein Anspruch auf Zahlung statt auf Gewährung von Freizeit besteht grundsätzlich nur, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.

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