Die gesetzliche Erbfolge gestaltet sich in Spanien wie folgt:
a) Der Verstorbene war nicht verheiratet und kinderlos:
In diesem Fall erben die Eltern des Verstorbenen. Sind diese vorverstorben, erben die Geschwister zu gleichen Teilen.
b) Der Verstorbene war verheiratet und kinderlos
In diesem Fall erbt der Ehegatte zu 2/3 neben den Eltern des Verstorbenen bzw. dessen Geschwistern. Sind diese vorverstorben, erbt der überlebende Ehegatte allein
c) Der Verstorbene war nicht verheiratet, hatte aber Kinder
In diesem Fall erben die Kinder zu gleichen Teilen
d) Der Verstorbene war verheiratet und hatte Kinder
In diesem Fall erben der überlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen. Sind neben dem Ehegatten also zwei Kinder vorhanden, erben die Parteien zu je 1/3. Darüber hinaus steht dem überlebenden Ehegatten ein Nießbrauchsrecht an 1/3 des Nachlasses zu.
Die gesetzliche Erbfolge kann durch Testament zwar geändert werden, auch in Spanien steht den nächsten Verwandten aber ein Pflichtteilsrecht (legítima) zu. Pflichtteilsberechtigt sind der überlebende Ehegatte, die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge sowie, falls Kinder nicht vorhanden sind, die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Der Pflichtteil der Kinder beträgt zusammen 2/3 des Nachlasses
Der Pflichtteil der Ehefrau beläuft sich daneben auf ein Nießbrauchsrecht an 1/3 des Nachlasses. Sind keine Kinder vorhanden, besteht der Pflichtteil in einem Nießbrauchsrecht an 2/3 des Nachlasses.
Sind keine Kinder vorhanden, sind die Eltern zu 1/2 pflichtteilsberechtigt, neben dem überlebenden Ehegatten zu 1/3.
Der Pflichtteil ist in Spanien ein Anteil am Nachlass, und nicht, wie in Deutschland, bloßes Forderungsrecht. Er muss innerhalb einer Frist von 15 Jahren geltend gemacht werden.
Vor einem Notar errichtete Testamente sind im zentralen Testamentsregister eingetragen und können dort erfragt werden. Es kann aber auch sein, dass lediglich ein eigenhändiges Testament existiert, dass vom Erblasser handschriftlich verfasst wurde.
Einen Erbschein kennt das spanische Recht nicht. Die Erbberechtigung kann aber seit Inkrafttreten der europäischen Erbrechtsverordnung durch ein europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden.
Auch das spanische Recht kennt die Erbausschlagung. Eine Frist hierfür ist in Art. 1005 CC nicht vorgesehen, kann aber auf Antrag eines Dritten, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, vom Richter gesetzt werden. Ebenso wie in Deutschland kann die Erbenhaftung auch auf den Nachlass beschränkt werden. In diesem Fall ist ein Nachlassinventar zu errichten und eine entsprechende notarielle Erklärung abzugeben.
>Die Erbschaftssteuer ist in Spanien im Vergleich zu Deutschland sehr hoch. Auch sind die Freibeträge deutlich geringer als in Deutschland. Zumindest aber zahlen Nichtresidenten seit einer Gesetzesänderung ab 2015 nicht mehr Steuern als Residenten.
Für Kinder, Ehegatten und Eltern liegt der Freibetrag – vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Sonderregelungen – zur Zeit bei 15.956,87 €. Bei Kindern unter 21 Jahren kann der Freibetrag bis zu 47.858,59 € betragen.
Für Geschwister, Nichten und Neffen liegt der Freibetrag zur Zeit bei rund 8.000,- €.
Für die übrigen Verwandten und nicht verwandte Erben bestehen keine Freibeträge.
Der Steuersatz der Erbschaftssteuer beträgt (vorbehaltlich Besonderheiten in den autonomen Regionen) mindestens 7,65 % und kann unter Berücksichtigung des sogenannten Ausgleichskoeffizienten bis zu 81,6 % betragen.
Leider sind die Regelungen nicht in ganz Spanien einheitlich. Besonderheiten gelten in den autonomen Regionen, also in Katalonien, auf den Balearen, in Aragon und Navarra sowie in Galizien und dem Baskenland.
Auf Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung Anwendung. Mit dieser Verordnung wird innerhalb der europäischen Union eine Vereinheitlichung des Erbrechts angestrebt. Nach der Erbrechtsverordnung kommt das Recht desjenigen Staates zur Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dem Erblasser steht es jedoch frei, zu bestimmen, dass das Recht eines anderen Landes zur Anwendung kommt, wenn er dessen Staatsangehörigkeit besitzt.
Das bedeutet also, dass für einen deutschen Staatsbürger, der seit einigen Jahren in Marbella gelebt hat und dort stirbt, spanisches Erbrecht gilt, sofern er nicht testamentarisch die Anwendbarkeit deutschen Rechts bestimmt hat.
Darüber hinaus kann nach der Erbschaftsverordnung die Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart werden, auch wenn inhaltlich spanisches Recht zur Anwendung kommt. Dies ist angesichts der deutlich längeren Verfahrensdauer in Spanien in der Regel zu empfehlen.
In steuerlicher Hinsicht kommt spanisches Steuerrecht zur Anwendung, wenn der Erbe in Spanien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Spanisches Steuerrecht kommt ebenfalls zur Anwendung, wenn der Erbe in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber in Spanien belegenes Vermögen vererbt wird. In diesem Fall ist die Erschaft mangels Doppelbesteuerungsabkommens zudem in Deutschland zu versteuern, es findet aber eine Anrechnung statt.
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