Leiharbeit

Die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1.4.2017 hat für die in dieser Branche beschäftigten Arbeitnehmer zwei für die Praxis bedeutsame Neuerungen gebracht:

So ist eine Überlassung des Arbeitnehmers an einen Entleiher nur noch für maximal 18 Monate zulässig.

Außerdem müssen Leiharbeitnehmer nach § 8 AÜG ebenso entlohnt werden wie die Stammkräfte des Entleihers, es gilt also das Prinzip: gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Dies gilt auf jeden Fall nach Ablauf von 9 Monaten, für die Zeit davor kann tarifvertraglich etwas anderes vereinbart werden.

Wird die Höchstverleihdauer von 18 Monaten überschritten, hat das für den Entleiher nach § 10 AÜG die Konsequenz, dass ein Arbeitvertrag mit ihm zustande kommt. Der betroffene Arbeitnehmer kann allerdings durch schriftliche Erklärung bewirken, dass sein Arbeitsverhältnis beim Verleiher bestehen bleibt. Im Ergebnis kann sich der Arbeitnehmer bei Überschreitung der Höchstdauer also aussuchen, ob er lieber den Verleiher oder den Entleiher als Arbeitgeber hat.

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