Ihr Anwalt für Vaterschaftsanfechtung in Berlin

Vaterschaftsfeststellung – ist das Kind überhaupt von mir?

Es kommt nicht so selten vor, dass über die Vaterschaft eines Kindes Ungewissheit besteht. Zumeist werden die Zweifel vom Vater ausgehen, bisweilen ist aber auch die Mutter in diesem Punkt unsicher – oder das Kind. Wie kann nun festgestellt werden, wer der leibliche Vater des Kindes ist? Am besten mit Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht aus Berlin.

Bei Zweifeln an der biologischen Vaterschaft kann eine genetische Untersuchung Klarheit über die leibliche Abstammung des Kindes schaffen, § 1598a BGB. Anspruch auf die Durchführung einer solchen Untersuchung haben der rechtliche Vater, die Mutter und das Kind, nicht jedoch der biologische Vater. Mit dem Ausschluss des biologischen Vaters soll verhindert werden, dass dieser mit seinem abstrakten Klärungsinteresse Unruhe in eine sozial intakte Familie bringt.

Der Anspruch auf die genetische Untersuchung kann isoliert oder im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung durchgesetzt werden.

Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung:

Die Anfechtung der Vaterschaft setzt erstens voraus, dass eine Anfechtungsberechtigung besteht und zweitens die Anfechtungsfrist eingehalten wird, vgl. § 1600 BGB.

Anfechtungsberechtigt in diesem Sinn hat einmal der rechtliche Vater, dessen Vaterschaft darauf beruht, dass er entweder zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratet war oder aber die Vaterschaft anerkannt hat.

Anfechtungsberechtigt sind weiter die Mutter und das Kind sowie in besonderen Fällen das Jugendamt.

Anfechtungsberechtigt ist schließlich der potentielle biologische Vater, der eidesstattlich versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Voraussetzung ist hier weiter, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine „sozial-familiäre Beziehung“ besteht. Eine solche sozial-familiäre Beziehung wird angenommen, wenn der – möglicherweise nur rechtliche – Vater die Verantwortung für das Kind übernommen hat. Auch dieser Ausschluss dient dem Schutz des bestehenden Familienverbandes.

Die Anfechtungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen erfährt. Das betroffene Kind kann die Vaterschaft noch innerhalb von zwei Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit anfechten, auch wenn ihm die Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, schon als Minderjährigem bekannt geworden sind.

Hat das Kind (noch) keinen rechtlichen Vater, kann der biologische Vater die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen, § 1600d BGB.

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