Sind Sie durch Testament oder sonstige Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann es sein, dass Sie einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben haben.
Im Folgenden wird erläutert, wer Anspruch auf einen Pflichtteil hat, worin dieser besteht, und wie dieser durchgesetzt werden kann.
Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören in erster Linie die “Abkömmlinge” des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel usw. Zu den Kindern in diesem Sinne zählen auch angenommene (adoptierte) Kinder und deren Kinder. Daneben sind auch die Eltern und die Ehegatten des Erblassers pflichtteilsberechtigt, wenn sie durch Testament oder Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Der Pflichtteil, so das Gesetz, besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es muss also ermittelt werden, mit welcher Quote der Pflichtteilsberechtigte geerbt hätte, wenn er nicht von der Erbfolge ausgeschlossen wäre.
Beispiel: Die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheirateten Eheleute A und B haben drei Kinder, C, D und E. Wenn A stirbt, würde er nach dem Gesetz von B zur Hälfte und von C, D und E jeweils zu 1/6 beerbt.
Ist E enterbt, steht ihm als Pflichtteil demnach nur die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, also 1/12 des Erbes zu.
Zu beachten ist hierbei, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass, sondern einen seiner Quote entsprechenden Zahlungsanspruch gegen die Erben hat.
Steht die Quote fest und ist der Wert des Nachlasses bekannt, ist die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs in der Regel unproblematisch. Häufig ist dem Pflichtteilsberechtigten, der als Nichterebe keinen Zugriff auf den Nachlass hat, der Wert des Nachlasses jedoch nicht bekannt, und die Erben versuchen, entsprechende Informationen zurückzuhalten.
In diesen Fällen kann der Pflichtteilsanspruch im Wege einer sog. Stufenklage durchgesetzt werden. Das bedeutet, die Erben werden zunächst auf Auskunft verklagt, die diese durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Nachlassverzeichnisses erfüllen müssen. Bestehen an der geleisteten Auskunft Zweifel, ist diese von den Erben an Eides statt zu versichern. Sodann haben die Erben die dem Wert des Pflichtteilsanspruchs entsprechende Zahlung zu leisten.
© 2020 - Dr. Christopher Kasten - Alle Rechte vorbehalten
♥️ Webdesign by Agentur Emilian
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen