Wenn der Chef zum Personalgespräch bittet, bricht nicht bei jedem Arbeitnehmer Begeisterung aus. Es stellt sich die Frage: Muss ich da wirklich hin? Unter welchen Voraussetzungen?
Auch wenn dies gesetzlich nicht geregelt ist, muss der Arbeitnehmer der Aufforderung zum Personalgespräch grundsätzlich nachkommen. Das ergibt sich aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Kommt der Arbeitnehmer dieser Weisung nicht nach, droht eine Abmahnung und ggf. eine Kündigung. Voraussetzung ist allerdings, dass das Personalgespräch während der Arbeitszeit stattfindet und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorher mitteilt, um was es geht.
Ein Anspruch, zu dem Personalgespräch einen Rechtsanwalt hinzuziehen besteht grundsätzlich nicht. Anders ist dies allerdings, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen Rechtsanwalt hinzuzieht. In diesem Fall muss Waffengleichheit hergestellt werden, und auch der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Unterstützung durch einen Anwalt. Im Übrigen besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen.
Was passiert nun, wenn der Arbeitnehmer länger krank ist, und der Chef zum Personalgespräch bittet? Muss dieser Aufforderung auch während der Arbeitsunfähigkeit Folge geleistet werden?
Grundsätzlich nein. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen. Der Arbeitgeber darf in diesen Fällen zwar Kontakt zum Arbeitnehmer aufnehmen, eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen besteht aber nur im Ausnahmefall, nämlich wenn dies aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist und der Arbeitnehmer hierzu auch gesundheitlich in der Lage ist (Bundesarbeitsgericht – 10 AZR 596/15, Urteil vom 2.11.2016).
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