Scheidung Spanien – Spanisches Scheidungsrecht

Spanisches Familienrecht: Voraussetzungen für eine Scheidung in Spanien

Im folgenden erfahren Sie, was Sie zum Thema Scheidung Spanien wissen müssen: Anders als nach deutschem Recht ist nach spanischem Recht der Ablauf eines Trennungsjahres keine Voraussetzung für die Ehescheidung. Vielmehr kann die Scheidung bei Gericht beantragt werden, wenn seit der Eheschließung drei Monate vergangen sind, Art. 81 Codigo Civil (CC). Bei der genannten Zeit handelt es sich auch nicht um drei Monate des Getrenntlebens, sondern schlicht um eine dreimonatige Ehezeit. Die Ehegatten sollen also nach der Eheschließung das Eheleben zumindest drei Monate lang gewissermaßen “ausprobieren”, bevor sie die Scheidung einreichen. Auch ein Scheidungsgrund muss heute nicht mehr angegeben werden.

Neben einer wenigstens drei Monate dauernden Ehezeit ist weitere Voraussetzung für die Ehescheidung allerdings die Vorlage eines Vorschlags zur Regelung der Scheidungsfolgen.

Spezialfall: Privatscheidung

Für einfache Fälle wurde in Spanien 2015 die sog. Privatscheidung eingeführt. Das bedeutet, dass die Scheidung nicht durch Beschluss des Familiengerichts, sondern schlicht durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten vor einem Justizsekretär oder Notar wirksam wird.

Voraussetzung für die Privatscheidung ist neben dem Ablauf einer wenigstens dreimonatigen Ehezeit und der genannte Scheidungsfolgenvereinbarung, dass keine minderjährigen Kinder vorhanden sind.

Spanisches Scheidungrecht: Vorschlag zur Regelung der Scheidungsfolgen

Der Scheidungsantrag muss nach spanischem Recht auch einen Vorschlag zur Regelung der Scheidungsfolgen (convenio regulador) enthalten, Art. 90 CC. Zu diesen Scheidungsfolgen zählen

  • das Sorgerecht (patria potestad) bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht (custodia) sowie das Umgangsrecht (derecho de visitas) bezüglich der Kinder
  • die Zuweisung der Ehewohnung und die Verteilung der Haushaltsgegenstände
  • eine Regelung betreffend die ehebedingten Verbindlichkeiten sowie die  Unterhaltsansprüche der Kinder
  • die Beendigung des ehelichen Güterstands (in der Regel die sog. Errungenschaftsgemeinschaft)
  • Ehegattenunterhalt

Bei Fehlen eines Vorschlags der Parteien zur Regelung der Scheidungsfolgen kann zwar letztlich auch das Gericht einen Vorschlag unterbreiten bzw. eine Scheidungsfolgenregelung treffen. Dies dürfte das Verfahren aber jedenfalls in die Länge ziehen.

Scheidung in Spanien: Scheidungsverfahren

Das spanische Recht unterscheidet, abgesehen von der erwähnten Privatscheidung, zwei Arten der Scheidung, die einvernehmliche Scheidung und die streitige Scheidung.

Bei der einvernehmlichen Scheidung in Spanien wird der Scheidungsantrag entweder gemeinsam oder mit Zustimmung des anderen Ehegatten gestellt. Die Verfahrensdauer soll etwa zwei Monate betragen.

Dem Scheidungsantrag sind (wie nach deutschem Recht) in jedem Fall die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder beizufügen. Darüber hinaus ist der erwähnte Vorschlag zur Regelung der Scheidungsfolgen nach Art. 90 CC erforderlich.

Nach Eingang des Scheidungsantrags fordert das Familiengericht die Ehegatten auf, diesen innerhalb von drei Tagen zu unterschreiben. Unmittelbar im Anschluss daran ergeht das Scheidungsurteil. Soweit der Vorschlag zur Regelung der Scheidungsfolgen vom Familiengericht nicht gebilligt werden sollte, was insbesondere aus Kindeswohlgründen der Fall sein kann, ist dieser ggf. nachzubessern.

Falls der andere Ehegatte der Ehescheidung nicht zustimmt, also im Fall der streitigen Scheidung, ist der Scheidungsantrag des scheidungswilligen Ehegatten gleichwohl zulässig, wenn seit Schließung der Ehe drei Monate vergangen sind und der erwähnte Vorschlag zur Regelung der Scheidungsfolgen vorgelegt wird. Der entgegenstehende Willen des anderen Ehegatten verlängert das Scheidungsverfahren also zwar möglicherweise im Hinblick auf die Regelung der Scheidungsfolgen, steht der Scheidung aber ansonsten nicht entgegen.

Spanisches Scheidungsrecht: Scheidungsfolgen

Zusammen mit dem Scheidungsurteil regelt das spanische Familiengericht die Scheidungsfolgen, wobei es entweder dem Vorschlag des einen oder beider Ehegatten folgen oder eine eigene Entscheidung treffen kann.

Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils endet auf jeden Fall der eheliche Güterstand. Dies ist in Spanien in der Regel (d.h. mit Ausnahme Kataloniens, der Balearen und Valencias, wo bei Fehlen einer Vereinbarung jeweils Gütertrennung vorgesehen ist) die sog. Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales, Art. 1344 CC). Die Errungenschaftsgemeinschaft unterscheidet sich von der deutschen Zugewinngemeinschaft dadurch, dass die Ehegatten am  gemeinsamen Vermögen gesamthänderisches Eigentum erwerben, während das deutsche Recht insoweit nur einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch kennt.

Eine Vermögensauseinandersetzung ist mit der formellen Beendigung des ehelichen Güterstands nicht automatisch verbunden, diese ist also weder Voraussetzung für den Scheidungsantrag noch für die Scheidung selbst. Unabhängig davon bietet es sich aber natürlich an, anlässlich der Scheidung auch eine Regelung bezüglich des ehelichen Vermögens zu treffen.

Anerkennung spanischer Scheidungsurteile in Deutschland

Eine in Spanien erfolgte Scheidung wird aufgrund der beiderseitigen Mitgliedschaft in der EU ohne Weiteres auch in Deutschland anerkannt.

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