Viele Arbeitgeber, vor allem in größeren Unternehmen, gewähren ihren Arbeitnehmern einmal im Jahr eine sog. Sonderzahlung (auch Sonderzuwendung, 13. Gehalt, Weihnachtsgeld genannt).
Soweit der Arbeitgeber zur Zahlung einer solchen jährlichen Sonderzahlung tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertraglich verpflichtet ist, kann der Arbeitgeber seine Zahlungen nicht einseitig einstellen. Vielmehr bedarf es dann einer Änderung des Tarifvertrags bzw. des Arbeitsvertrags.
Arbeitgeber konnten bislang aber davon ausgehen, dass auf freiwilliger Grundlage geleistete Sonderzahlungen keinen Anspruch für die Zukunft begründen. Diese Sicherheit ist nunmehr jedoch dahin. Denn nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.5.2015 (10 AZR 266/14) berechtigt die dreimalige vorbehaltlose Auszahlung einer Sonderzuwendung zum Jahresende den Arbeitnehmer zu der Annahme, auch zukünftig jedes Jahr eine Sonderzahlung zu erhalten. Dies gilt auch dann, wenn die Sonderzahlung jeweils in unterschiedlicher Höhe erfolgt ist und als “freiwillige” Leistung gekennzeichnet war. Denn nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bringt der Begriff “freiwillig” nur zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber nicht bereits aufgrund vertraglicher Regelungen zur Leistung der Sonderzahlung verpflichtet ist. Der Arbeitgeber kann durch die Verwendung des Begriffs “freiwillig” bei dreimaliger vorbehaltloser Zahlung aber nicht das Entstehen eines entsprechenden Anspruchs des Arbeitnehmers verhindern.
© 2020 - Dr. Christopher Kasten - Alle Rechte vorbehalten
♥️ Webdesign by Agentur Emilian
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen