Es steht einem grundsätzlich frei, wen man für den Fall seines Ablebens als Erben einsetzen möchte (sog. Testierfreiheit, § 1937 BGB). Eine Ausnahme hierzu gilt nur für die nächsten Angehörigen, insbesondere die Kinder, sowie den Ehegatten, die durch das Pflichtteilsrecht davor geschützt sind, völlig leer auszugehen.
Ebenso steht es jedem frei, kein Testament zu machen. Wenn jemand aber ohne (gültiges) Testament verstirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dies bedeutet, dass das Vermögen des Verstorbenen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter den nächsten Angehörigen, die dann eine sog. Erbengemeinschaft bilden, aufgeteilt werden muss. Zu den gesetzlichen Erben gehören zunächst die Kinder des Verstorbenen und der Ehegatte. Sind keine Kinder vorhanden, können auch die Eltern gesetzliche Erben sein. Leben diese nicht mehr, können auch ganz entfernte Verwandte gesetzliche Erben sein.
Über den Tod eines Menschen wird von den Behörden zunächst das Nachlassgericht informiert. Das ist in der Regel dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene, im Bürgerlichen Gesetzbuch auch „Erblasser“ genannt, zuletzt gewohnt hat. Das Nachlassgericht versucht nun festzustellen, ob ein Testament vorliegt und welche gesetzlichen Erben in Betracht kommen. Das Nachlassgericht ermittelt potentielle Erben und unterrichtet diese darüber. Potentielle Erben können in diesem Stadium auch selber aktiv werden, und beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Der Erbschein stellt einen offiziellen Nachweis der Erbeneigenschaft dar, mit dem sich der Erbe gegenüber Dritten (z.B. Banken) legitimieren kann. Sind mehrere Erben vorhanden, liegt also eine Erbengemeinschaft vor, weist der Erbschein auch die entsprechenden Erbquoten (z.B. Ehegatte ½, Kinder je ¼) aus. Ein rechtzeitiger Kontakt mit einem Rechtsanwalt kann in dieser Phase helfen, das Verfahren vor dem Nachlassgericht voranzutreiben und auf die richtigen Quoten hinzuwirken.
Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wer gesetzlicher Erbe ist, ist in den §§ 1922 ff BGB geregelt. Erbe können eine oder mehrere Personen sein. Wird jemand Alleinerbe, ist mit der Erteilung des Erbscheins alles geklärt.
Es kann, wie schon angesprochen, aber sein, dass mehrere Personen eine Erbengemeinschaft bilden, zwischen denen das Erbe aufzuteilen ist. In diesem Fall ist mit der Erteilung des Erbscheins, der dann auch die Beteiligungsquoten der einzelnen Erben ausweist, nur die erste Hürde genommen. Denn die Zuständigkeit des Nachlassgerichts erstreckt sich nicht auf die Verteilung des Erbes. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit des Nachlassgerichts auf die Feststellung, wer und zu welchem Anteil jemand Erbe geworden ist, also auf die Erteilung des Erbscheins. Die Verteilung des Erbes ist eine Privatangelegenheit der Erben.
Die Aufteilung des Erbes, die sog. Erbauseinandersetzung, müssen die Erben also selbst vornehmen. Im Idealfall können sich die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft auf eine bestimmte Verteilung untereinander einigen. Das kann auch ganz unproblematisch sein, etwa wenn der Nachlass nur in Bankguthaben besteht. Hier wird die Verteilung in der Regel keine Probleme bereiten, Die Erbauseinandersetzung kann aber auch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Sie kann zum einen dadurch erschwert werden, dass die Erben untereinander heillos zerstritten sind. Die Erbauseinandersetzung kann aber auch aufgrund des Nachlasses selbst Probleme bereiten, z.B., wenn es sich um eine Immobilie handelt, die dem Erblasser nur zur Hälfte gehört hat, und deren Wert ungewiss ist.
Können sich die Erben untereinander gar nicht einigen, muss notfalls eine sog. Erbteilungsklage erhoben werden. Dies sollte wegen der damit verbundenen formalen Risiken jedoch nur die ultima ratio sein.
Die gesetzliche Erbfolge legt fest, wie das Erbe zu verteilen ist, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat. Hier ist zunächst zu beachten, dass sich die gesetzliche Erbfolge nicht nach deutschem Recht richten muss. Hat der Erblasser z.B. die letzten Jahre in Spanien gelebt, und findet sich nicht doch noch ein Testament, in dem der Verstorbene verfügt hat, dass für seinen Nachlass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll, richtet sich die Erbfolge nach spanischem Recht. Die Rangfolge der erbberechtigten Personen und deren Anteil am Nachlass kann je nach den nationalen Bestimmungen der einzelnen Länder sehr unterschiedlich ausfallen, auch wenn der Ehepartner und die Kinder des Verstorbenen in der Regel die höchste Priorität haben.
In Deutschland ist die grundlegende Regelung zur gesetzlichen Erbfolge in § 1931 BGB enthalten. Danach erbt der überlebende Ehegatte des Erblassers neben den Kindern zu ¼. Die übrigen ¾ teilen sich also die Kinder je nach ihrer Anzahl. Allerdings leben die meisten Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall wird die grundsätzliche Regelung durch § 1371 BGB dahingehend modifiziert, dass der überlebende Ehegatte nicht ¼, sondern ½ erbt, mit der Folge, dass die Kinder zusammen nur die andere Hälfte des Nachlasses erben.
Stellen wir uns vor, der Verstorbene hat weder einen Ehepartner noch eigene Kinder. In diesem Szenario rücken die Erben der sog. zweiten Ordnung in den Fokus. Das sind die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen. Wenn die Eltern noch leben, erben sie den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen. Leben die Eltern, wie häufig, nicht mehr, erben die Geschwister des Erblassers, und falls diese auch nicht mehr leben, deren Kinder, also Nichten und Neffen.
Angenommen, der Verstorbene hat weder einen Ehegatten noch Kinder noch lebende Eltern noch Geschwister noch Nichten und Neffen. In solchen Fällen rücken die Erben der sog. dritten Ordnung in den Vordergrund. Dies sind die Großeltern und deren Nachkommen. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass die Großeltern des Verstorbenen (das ist dann ihr Enkel oder ihre Enkelin) noch leben, erben sie den Nachlass allein. Falls auch die Großeltern verstorben sind, geht das Erbe an die Tanten und Onkel des Verstorbenen bzw. deren Kinder und Kindeskinder.
Das Gesetz kennt auch noch die Erben der sog. vierten Ordnung. Das sind dann die Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen. Ab der fünften Ordnung kommen dann die Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge ins Spiel. Spätestens ab der fünften Ordnung dürfte die gesetzliche Erbfolge daher zu Erben führen, die der Verstorbene überhaupt gar nicht kannte. Dies erschwert auch die Feststellung der Erben durch das Nachlassgericht. Bei werthaltigen Nachlässen werden in solchen Fällen die Erben häufig erst durch professionelle Erbenermittler festgestellt, die sich ihre Tätigkeit dann durch eine entsprechende Provision vergüten lassen. Hilft auch dies nicht weiter, erbt der Staat.
Als Fachanwalt für Erbrecht kann ich Sie umfassend über die gesetzliche Erbfolge informieren, auch soweit nicht deutsches Recht zur Anwendung kommen sollte. Ich kann Ihnen helfen, Ihre erbrechtliche Situation zutreffend einzuschätzen und Sie im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht vertreten, damit Ihre Interessen hier auch optimal zur Geltung kommen. Zudem stehe ich Ihnen zur Seite, wenn es nach der Feststellung der Erben durch das Nachlassgericht darum geht, sich innerhalb der Erbengemeinschaft über die gerechte Aufteilung des Nachlasses zu einigen.
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