Erfolge ohne Testament

Sie möchten mehr zum Thema Erbfolge ohne Testament erfahren? Dann sind Sie hier genau richtig. Denn in diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zu diesem Thema. Nämlich wen das Gesetz mangels Testament als Erben bestimmt, und wie das Erbe unter den Erben verteilt wird.
Sollten Sie sich einmal zum Thema Erbrecht beraten lassen wollen, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht in Berlin gerne zur Verfügung.
Foto Dr. Christopher Kasten Rechtsanwalt Schöneberg
Autor: Dr. Christopher Kasten
Position: Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wer muss als Erbe eingesetzt werden?

Es steht einem grundsätzlich frei, wen man für den Fall seines Ablebens als Erben einsetzen möchte (sog. Testierfreiheit, § 1937 BGB). Eine Ausnahme hierzu gilt nur für die nächsten Angehörigen, insbesondere die Kinder, sowie den Ehegatten, die durch das Pflichtteilsrecht davor geschützt sind, völlig leer auszugehen.

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Ebenso steht es jedem frei, kein Testament zu machen. Wenn jemand aber ohne (gültiges) Testament verstirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dies bedeutet, dass das Vermögen des Verstorbenen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter den nächsten Angehörigen, die dann eine sog. Erbengemeinschaft bilden, aufgeteilt werden muss. Zu den gesetzlichen Erben gehören zunächst die Kinder des Verstorbenen und der Ehegatte. Sind keine Kinder vorhanden, können auch die Eltern gesetzliche Erben sein. Leben diese nicht mehr, können auch ganz entfernte Verwandte gesetzliche Erben sein.

Was macht das Nachlassgericht, wenn kein Testament vorliegt?

Über den Tod eines Menschen wird von den Behörden zunächst das Nachlassgericht informiert. Das ist in der Regel dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene, im Bürgerlichen Gesetzbuch auch „Erblasser“ genannt, zuletzt gewohnt hat. Das Nachlassgericht versucht nun festzustellen, ob ein Testament vorliegt und welche gesetzlichen Erben in Betracht kommen. Das Nachlassgericht ermittelt potentielle Erben und unterrichtet diese darüber. Potentielle Erben können in diesem Stadium auch selber aktiv werden, und beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Der Erbschein stellt einen offiziellen Nachweis der Erbeneigenschaft dar, mit dem sich der Erbe gegenüber Dritten (z.B. Banken) legitimieren kann. Sind mehrere Erben vorhanden, liegt also eine Erbengemeinschaft vor, weist der Erbschein auch die entsprechenden Erbquoten (z.B. Ehegatte ½, Kinder je ¼) aus. Ein rechtzeitiger Kontakt mit einem Rechtsanwalt kann in dieser Phase helfen, das Verfahren vor dem Nachlassgericht voranzutreiben und auf die richtigen Quoten hinzuwirken.

Erbe ohne Testament: Wer verteilt das Erbe, wenn kein Testament vorliegt?

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wer gesetzlicher Erbe ist, ist in den §§ 1922 ff BGB geregelt. Erbe können eine oder mehrere Personen sein. Wird jemand Alleinerbe, ist mit der Erteilung des Erbscheins alles geklärt.

Sonderfall Erbengemeinschaft

Es kann, wie schon angesprochen, aber sein, dass mehrere Personen eine Erbengemeinschaft bilden, zwischen denen das Erbe aufzuteilen ist. In diesem Fall ist mit der Erteilung des Erbscheins, der dann auch die Beteiligungsquoten der einzelnen Erben ausweist, nur die erste Hürde genommen. Denn die Zuständigkeit des Nachlassgerichts erstreckt sich nicht auf die Verteilung des Erbes. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit des Nachlassgerichts auf die Feststellung, wer und zu welchem Anteil jemand Erbe geworden ist, also auf die Erteilung des Erbscheins. Die Verteilung des Erbes ist eine Privatangelegenheit der Erben.

Wie läuft die Erbauseinandersetzung ab?

Die Aufteilung des Erbes, die sog. Erbauseinandersetzung, müssen die Erben also selbst vornehmen. Im Idealfall können sich die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft auf eine bestimmte Verteilung untereinander einigen. Das kann auch ganz unproblematisch sein, etwa wenn der Nachlass nur in Bankguthaben besteht. Hier wird die Verteilung in der Regel keine Probleme bereiten, Die Erbauseinandersetzung kann aber auch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Sie kann zum einen dadurch erschwert werden, dass die Erben untereinander heillos zerstritten sind. Die Erbauseinandersetzung kann aber auch aufgrund des Nachlasses selbst Probleme bereiten, z.B., wenn es sich um eine Immobilie handelt, die dem Erblasser nur zur Hälfte gehört hat, und deren Wert ungewiss ist.

Notfalls: Die Erbteilungsklage

Können sich die Erben untereinander gar nicht einigen, muss notfalls eine sog. Erbteilungsklage erhoben werden. Dies sollte wegen der damit verbundenen formalen Risiken jedoch nur die ultima ratio sein.

Die gesetzliche Erbfolge: Wer erbt nach dem Gesetz?

Die gesetzliche Erbfolge legt fest, wie das Erbe zu verteilen ist, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat. Hier ist zunächst zu beachten, dass sich die gesetzliche Erbfolge nicht nach deutschem Recht richten muss. Hat der Erblasser z.B. die letzten Jahre in Spanien gelebt, und findet sich nicht doch noch ein Testament, in dem der Verstorbene verfügt hat, dass für seinen Nachlass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll, richtet sich die Erbfolge nach spanischem Recht. Die Rangfolge der erbberechtigten Personen und deren Anteil am Nachlass kann je nach den nationalen Bestimmungen der einzelnen Länder sehr unterschiedlich ausfallen, auch wenn der Ehepartner und die Kinder des Verstorbenen in der Regel die höchste Priorität haben.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Kindern und Ehegatten?

In Deutschland ist die grundlegende Regelung zur gesetzlichen Erbfolge in § 1931 BGB enthalten. Danach erbt der überlebende Ehegatte des Erblassers neben den Kindern zu ¼. Die übrigen ¾ teilen sich also die Kinder je nach ihrer Anzahl. Allerdings leben die meisten Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall wird die grundsätzliche Regelung durch § 1371 BGB dahingehend modifiziert, dass der überlebende Ehegatte nicht ¼, sondern ½ erbt, mit der Folge, dass die Kinder zusammen nur die andere Hälfte des Nachlasses erben.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge ohne Kinder und Ehegatten?

Stellen wir uns vor, der Verstorbene hat weder einen Ehepartner noch eigene Kinder. In diesem Szenario rücken die Erben der sog. zweiten Ordnung in den Fokus. Das sind die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen. Wenn die Eltern noch leben, erben sie den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen. Leben die Eltern, wie häufig, nicht mehr, erben die Geschwister des Erblassers, und falls diese auch nicht mehr leben, deren Kinder, also Nichten und Neffen.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge ohne nähere Verwandte?

Angenommen, der Verstorbene hat weder einen Ehegatten noch Kinder noch lebende Eltern noch Geschwister noch Nichten und Neffen. In solchen Fällen rücken die Erben der sog. dritten Ordnung in den Vordergrund. Dies sind die Großeltern und deren Nachkommen. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass die Großeltern des Verstorbenen (das ist dann ihr Enkel oder ihre Enkelin) noch leben, erben sie den Nachlass allein. Falls auch die Großeltern verstorben sind, geht das Erbe an die Tanten und Onkel des Verstorbenen bzw. deren Kinder und Kindeskinder.

Wer kommt sonst noch als Erbe in Betracht?

Das Gesetz kennt auch noch die Erben der sog. vierten Ordnung. Das sind dann die Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen. Ab der fünften Ordnung kommen dann die Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge ins Spiel. Spätestens ab der fünften Ordnung dürfte die gesetzliche Erbfolge daher zu Erben führen, die der Verstorbene überhaupt gar nicht kannte. Dies erschwert auch die Feststellung der Erben durch das Nachlassgericht. Bei werthaltigen Nachlässen werden in solchen Fällen die Erben häufig erst durch professionelle Erbenermittler festgestellt, die sich ihre Tätigkeit dann durch eine entsprechende Provision vergüten lassen. Hilft auch dies nicht weiter, erbt der Staat.

Wie kann ich Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht bei der Erbfolge ohne Testament helfen?

Als Fachanwalt für Erbrecht kann ich Sie umfassend über die gesetzliche Erbfolge informieren, auch soweit nicht deutsches Recht zur Anwendung kommen sollte. Ich kann Ihnen helfen, Ihre erbrechtliche Situation zutreffend einzuschätzen und Sie im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht vertreten, damit Ihre Interessen hier auch optimal zur Geltung kommen. Zudem stehe ich Ihnen zur Seite, wenn es nach der Feststellung der Erben durch das Nachlassgericht darum geht, sich innerhalb der Erbengemeinschaft über die gerechte Aufteilung des Nachlasses zu einigen.

FAQ zum Thema Wer regelt das Erbe, wenn kein Testament vorhanden ist

Ja, die Gütertrennung kann Einfluss auf das Erbe haben. Im Falle einer Gütertrennung bleiben die Vermögensverhältnisse der Ehepartner getrennt. Dies kann bedeuten, dass der überlebende Ehepartner bei der Erbteilung weniger Anspruch auf das Vermögen des Verstorbenen hat, da nur das individuelle Vermögen des Verstorbenen berücksichtigt wird.
Ja, Geschwister haben Anspruch auf das Erbe, wenn keine direkten Nachkommen oder Ehepartner vorhanden sind. Die genauen Regelungen variieren je nach Land und Rechtssystem.
Das Erbrecht für Geschwister kann je nach Land unterschiedlich sein. In der Regel erben Geschwister, wenn keine Ehepartner oder direkten Nachkommen vorhanden sind. Die Aufteilung erfolgt entsprechend den gesetzlichen Regelungen, wobei die genauen Anteile variieren können.
Ja, in den meisten Ländern haben adoptierte Kinder denselben Anspruch auf das Erbe wie leibliche Kinder. Sie werden rechtlich den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Der Staat (Fiskus) erbt, wenn keine erbberechtigten Personen gefunden werden können und auch keine testamentarischen Anweisungen vorliegen. Dies ist meistens der letzte Fall, wenn es keine nahen Verwandten oder anderen Anspruchsberechtigten gibt.
Bei Gütertrennung bleibt das individuelle Vermögen der Ehepartner getrennt. Im Todesfall erbt der überlebende Ehepartner nur dasjenige Vermögen, das ihm im Rahmen der Erbfolge zusteht, abhängig von den gesetzlichen Regelungen und der Anwesenheit von anderen erbberechtigten Personen.
Man bekommt Post vom Nachlassgericht, wenn der Todesfall gemeldet wurde und es keine eindeutigen testamentarischen Anweisungen gibt. Das Nachlassgericht informiert die erbberechtigten Personen über das weitere Vorgehen.
In den meisten Fällen erben Ehepartner und Kinder gemeinsam. Der Ehepartner erhält oft eine Erbquote, während die Kinder den verbleibenden Teil erben. Die genauen Anteile variieren je nach Land.
Im Todesfall werden normalerweise engste Familienmitglieder, wie Ehepartner und Kinder, von den Angehörigen oder den Behörden informiert.
In der Regel sind es die nächsten Angehörigen oder das Nachlassgericht, die die gesetzlichen Erben über den Todesfall informieren.
Ein Erbschein ist oft dann erforderlich, wenn Grundstücke, Bankkonten oder andere Vermögenswerte übertragen werden sollen. Auch bei Streitigkeiten oder Unsicherheiten über die Erbfolge kann ein Erbschein notwendig sein.
Sie können Auskunft über Ihr Erbe bei einem Anwalt für Erbrecht oder beim Nachlassgericht erhalten. Diese Stellen können Ihnen Informationen zur Erbfolge und zu Ihren Ansprüchen geben.
Die Dauer, bis das Nachlassgericht sich meldet, kann variieren. Es hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Meldung des Todesfalls, der Komplexität der Erbangelegenheiten und der Arbeitslast des Gerichts.
Ein Erbschein kann trotz Vorliegens eines Testaments erforderlich sein, wenn Grundstücke oder Bankkonten übertragen werden sollen. Es hängt von den jeweiligen Umständen und den zu erledigenden Aufgaben ab.
Ja, wenn kein Testament vorliegt, informiert das Nachlassgericht die gesetzlichen Erben über den Todesfall und die weiteren Schritte.
Wenn der Vater stirbt und die Mutter lebt, kann die Mutter als Ehepartnerin den überlebenden Teil des gemeinsamen Vermögens erben. Die genaue Aufteilung hängt von den gesetzlichen Regelungen und dem Güterstand der Ehe ab.
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