Schenkungen und testamentarische Verfügungen sind gängige Mittel, um Vermögen zu verteilen und Erbfolgen zu regeln. Doch was passiert, wenn ein Erblasser versucht, den Pflichtteil zugunsten bestimmter Erben zu vermindern? Wie können enterbte Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche geltend machen und was bedeutet eine Pflichtteilsminderung im rechtlichen Kontext? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige rund um die Pflichtteilsminderung und Ihre Rechte als enterbte Person.

Foto Dr. Christopher Kasten Rechtsanwalt Schöneberg
Autor: Dr. Christopher Kasten
Position: Fachanwalt für Arbeitsrecht

Was versteht man unter Pflichtteilsminderung?

Im deutschen Erbrecht haben bestimmte nahe Verwandte Anspruch auf einen Pflichtteil – auch dann, wenn sie im Testament nicht berücksichtigt werden. Dazu gehören:

  • Kinder des Erblassers
  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
  • Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind

Die Pflichtteilsberechtigten erhalten grundsätzlich einen festgelegten Anteil des Nachlasses, auch wenn sie im Testament des Erblassers nicht berücksichtigt wurden. Doch was passiert, wenn der Erblasser versucht, den Pflichtteil zu verringern? Hier kommt das Thema der Pflichtteilsminderung ins Spiel.

Pflichtteilsminderung – Was steckt dahinter?

Die Pflichtteilsminderung bezeichnet die rechtlichen Maßnahmen, mit denen ein Erblasser versucht, den Pflichtteilsanspruch eines oder mehrerer Erben zu reduzieren. Dies kann durch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten geschehen, wie zum Beispiel:

  • Schenkungen zu Lebzeiten
  • Vorweggenommene Erbfolgen
  • Besondere vertragliche Regelungen

Ziel dieser Maßnahmen ist es oft, die Erbmasse zu schmälern und den Pflichtteil zu vermindern, sodass der Pflichtteilsberechtigte einen geringeren Anspruch hat. Doch was können Betroffene tun, wenn ihnen dadurch ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht?

Wie funktioniert die Pflichtteilsminderung?

Das Pflichtteilsrecht schützt Erben davor, dass ihr Anteil am Erbe durch unzulässige Maßnahmen des Erblassers geschmälert wird. Ein Erblasser kann durch Schenkungen oder Vorabverfügungen den Pflichtteil reduzieren, jedoch nicht vollständig umgehen. Es gibt bestimmte gesetzliche Regelungen, die verhindern sollen, dass der Pflichtteil durch Schenkungen oder andere Maßnahmen unfair gemindert wird. Weitere Informationen zum Thema Pflichtteil finden Sie in unserem Artikel zum Thema Pflichtteil bei Schenkungen.

Rechtliche Möglichkeiten gegen die Pflichtteilsminderung

Pflichtteilsberechtigte, die aufgrund von Schenkungen oder anderen Vorkehrungen im Testament benachteiligt wurden, haben mehrere Möglichkeiten, ihre Ansprüche geltend zu machen:

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wenn der Erblasser während seiner Lebenszeit Schenkungen vornimmt, die den Nachlass und damit den Pflichtteil schmälert, können Pflichtteilsberechtigte eine Pflichtteilsergänzung verlangen. Dabei werden die Schenkungen des Erblassers bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, sodass die betroffenen Erben einen faireren Anteil erhalten.

Pflichtteilsklage

Sofern eine Pflichtteilsminderung durch ungerechtfertigte Schenkungen oder vertragliche Vereinbarungen erfolgt ist, kann der enterbte Erbe klagen, um die Anrechnung dieser Schenkungen auf den Pflichtteil zu überprüfen. Weitere Informationen zu vertraglichen Themen finden Sie in unserem Artikel zum Thema Erbvertrag.

Wenn Sie eine Erbengemeinschaft sind, erhalten Sie hier relevante Informationen zum Thema Erbengemeinschaft.

Pflichtteilsminderung durch Schenkungen zu Lebzeiten

Ein häufiger Ansatz zur Pflichtteilsminderung sind Schenkungen, die der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten vornimmt. Der Erblasser kann so vorab Vermögen übertragen, das später nicht mehr in den Nachlass fällt. Doch auch in diesem Fall gibt es gesetzliche Regelungen, die die Rechte der Pflichtteilsberechtigten schützen:

10-Jahres-Frist

Schenkungen, die weniger als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden, können in die Berechnung des Pflichtteils einfließen.

Abschmelzungsregelung

Für jedes Jahr nach der Schenkung wird der anrechenbare Anteil um 10 % reduziert. Nach zehn Jahren fällt die Schenkung vollständig aus der Pflichtteilsberechnung heraus.

Wie kann man den Pflichtteilsminderungsanspruch durchsetzen?

Wenn Schenkungen oder andere Maßnahmen zur Pflichtteilsminderung geführt haben, können Pflichtteilsberechtigte ihr Recht auf den Pflichtteil geltend machen. Hierbei empfiehlt sich die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht, der die Ansprüche prüft und gegebenenfalls eine Pflichtteilsklage einleitet.

Wichtige Punkte zur Pflichtteilsminderung:

Schenkungen innerhalb von 10 Jahren

Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, können auf den Pflichtteil angerechnet werden.

Schenkungen ohne Gegenleistung

Nur Schenkungen, die ohne Gegenleistung und nicht als Entgelt für eine Leistung des Erblassers erfolgen, zählen für die Pflichtteilsminderung.

Ausnahmen

Bestimmte Vereinbarungen, wie zum Beispiel ein Wohnrecht oder ein Leibrentenvertrag, können den Ablauf der 10-Jahres-Frist verzögern.

 

Kostenlose Erstberatung

Möchten Sie sich über Ihre Rechte zur Pflichtteilsminderung informieren oder benötigen rechtliche Unterstützung bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs? Als Fachanwalt für Erbrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und biete Ihnen eine kostenlose Erstberatung an. Kontaktieren Sie mich noch heute!

FAQ – Pflichtteilsminderung

Nein, der Pflichtteil kann nicht vollständig umgangen werden. Es gibt gesetzliche Regelungen, die sicherstellen, dass Pflichtteilsberechtigte einen fairen Anteil erhalten.
Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden, können auf den Pflichtteil angerechnet werden.
Nach zehn Jahren wird eine Schenkung nicht mehr auf den Pflichtteil angerechnet. Die Frist beginnt mit dem Jahr, in dem die Schenkung vorgenommen wurde.
Ja, Sie können gegen eine unfaire Pflichtteilsminderung klagen. Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie dabei unterstützen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
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