Wie kann der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit durchgesetzt werden?

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht, haben Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Um diesen Anspruch durchzusetzen, muss der betreffende Arbeitnehmer nichts weiter tun, als dem Arbeitgeber drei Monate vorher seinen Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung mitteilen. Dabei soll der Arbeitnehmer auch mitteilen, wie die verbleibende Arbeitszeit zukünftig verteilt werden soll. Der Arbeitgeber muss dem Teilzeitverlangen zustimmen und auch die verbleibende Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers verteilen.

Der Arbeitgeber darf seine Zustimmung zur Arbeitszeitreduzierung nur verweigern, wenn er dafür betriebliche Gründe hat. In Betracht kommt hier in erster Linie organisatorische Gründe. Dass solche Gründe tatsächlich vorliegen, muss der Arbeitgeber im Streitfall beweisen. Gelingt ihm dies nicht, muss er seine Zustimmung zur Teilzeitarbeit erteilen.

Darauf, ob betriebliche Gründe vorliegen, die den Arbeitgeber berechtigen, seine Zustimmung zur beabsichtigten Arbeitszeitverringerung zu verweigern, kommt es nicht mehr an, wenn der Arbeitgeber seine Ablehnung nicht rechtzeitig angezeigt hat. Nicht rechtzeitig bedeutet in diesem Zusammenhang spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung, wobei die Ablehnung schriftlich zu erfolgen hat. Erklärt der Arbeitgeber seine Ablehnung nicht rechtzeitig schriftlich, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang, § 8 V 2 TzBfG. Die Verteilung der Arbeitszeit gilt dann entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt, § 8 V 3 TzBfG.

Es lohnt sich daher in jedem Fall, einen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit zu stellen. Reagiert der Arbeitgeber nicht rechtzeitig, kommt es auch dann zur Arbeitszeitvverringerung, wenn der Arbeitgeber eigentlich betriebliche Gründe anführen könnte. Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch rechtzeitig ab, muss er belegen, dass hierfür triftige Gründe vorliegen.

Der Arbeitgeber kann die einmal durchgesetzte Teilzeitbeschäftigung auch nicht wieder durch eine nachfolgende Änderungskündigung rückgängig machen (vgl. Bundesarbeitsgericht – 9 AZR 860/13 – Urteil vom 20.1.2015).

Demgegenüber ist der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er seine Arbeitszeit (wieder) verlängern will, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, § 9 TzBfG.

Kontaktieren Sie mich unverbindlich!

    Mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner personen­bezogenen Daten zum Zweck der Kontakt­aufnahme auf meine Anfrage erkläre ich mich einverstanden. Mein Einverständnis kann ich jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

    Nach oben