07 Feb 2019

Gemeinsames Testament im Falle einer Scheidung unwirksam

Einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 26.09.2019 (Az.: 3 W 71/18) zufolge, gilt ein gemeinsames Ehegattentestament im Falle einer Scheidung, als unwirksam. Ob eine Bereiterklärung für ein Mediationsverfahren vorlag, bleibt unabhängig davon.

Der Fall: Nachdem das Ehepaar 2012 ein gemeinsames „Berliner Testament“ festhalten lies, fand ein Jahr später die Trennung des Paares statt. Daraufhin verfasst der Ehemann einen neuen letzten Willen und setzte die Adoptivtochter, als alleinige Erbin ein. Zusätzlich wurde eindeutig niedergeschrieben, dass die Ehefrau nichts erhalten sollte. Nach dem die Ehefrau einige Zeit später die Scheidung einreichte, erteilte der Ehegatte vor Gericht seine Zustimmung. Dennoch einigten sich beide auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens und setzten das Scheidungsverfahren vorerst aus. Als kurze Zeit später der Ehemann starb, kam es zum Erbstreit zwischen der Ehefrau und der Adoptivtochter, da sich beide für den alleinig berechtigten Erben hielten.

Das OLG entschied gemäß NachlG, dass die Adoptivtochter allein die rechtmäßige Erbin ist. Denn §§ 2268, 2077 BGB zugrunde liegend, ist ein gemeinsam geregelter Nachlass nicht wirksam, wenn eine Scheidung vorliegt, der Erblasser eine Scheidung beantragt hatte und alle Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen oder vom Selbigen einer Scheidung zugestimmt wurde. Das durchgeführte Mediationsverfahren zeigte hierbei keinen Einfluss, da durch die Trennung des Ehepaares für mehr als 3 Jahre, die Ehe als gescheitert gilt (§ 1566 BGB). Da beim Verfassen des Testaments durch das Ehepaar im Jahr 2012, nicht die Absicht erklärt wurde, dass das Testament auch im Falle einer Scheidung Bestand haben sollte, liegt in diesem Fall keine Ausnahme gemäß § 2268 Abs. 2 BGB vor.

Share this