Aufenthaltsbestimmungsrecht

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Wohl und Wille des Kindes

8. Februar 2019
Christopher Kasten

OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 14.11.2018 (Az. 1 UF 74/18)

Der Wille des Kindes allein reicht nicht aus, um eine gerichtliche Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht nachträglich in ein paritätisches Wechselmodell umzuwandeln. Der Kindeswille gehört nur zu einer Reihe mehrerer Aspekte zur Feststellung des Kindeswohls.

Der Fall

Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder lag seit der Scheidung und einem Sorgerechtsverfahren im Jahr 2014 bei der Mutter. Diese verließ das gemeinsame Haus darauf folgend.

Zwei Jahre später reichte der Vater der Kinder einen Antrag ein, das Recht der Aufenthaltsbestimmung nun auf ihn zu übertragen. Das Familiengericht wies diesen Antrag zurück.

Im Zuge einer Anhörung teilten die Kinder den Wunsch eines Aufenthaltes beim Vater mit. Trotz der Ablehnung eines paritätischen Wechselmodells kam es zur Anordnung eines „ausgedehnten Umgangs" – ein regelmäßiger Aufenthalt beim Vater von Donnerstag Nachmittag bis Montag früh, alle 14 Tage.

Eine erneute Beschwerde des Vaters zeigte sich ebenfalls als erfolglos. Es lagen dem Gericht zu urteilen keine triftigen Gründe zum Wohle der Kinder vor. Zudem sollten bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen nicht ihre Verbindlichkeit verlieren.

Kriterien zum Kindeswohl

Kein Modell kann als bevorzugtes Modell der Betreuung angesehen werden. Jede elterliche Situation muss im Einzelnen betrachtet und nach den allgemein geltenden Kriterien zum Wohl des Kindes bewertet werden. Dazu gehören:

  • 1
    die Eignung der Eltern zur Erziehung
  • 2
    die Eltern-Kind Bindung
  • 3
    die Bindungstoleranz
  • 4
    die Regeln der Förderung und der Kontinuität
  • 5
    der Wille des Kindes

Die Entscheidung

Im genannten Fall stellt der Wille der Kinder nur einen von mehreren Aspekten dar. Ob dieser Wille mit dem Kindeswohl nach obenstehenden Kriterien einhergeht, gilt es stets zu prüfen. Auch das Alter des Kindes, die Fähigkeit zur Einsicht und besonders die Autonomie des Willens sollten beachtet werden.

Zweifel an der Autonomie: Die Kinder formulierten den Wunsch beim Vater zu leben wiederholt, jedoch kamen den Sachverständigen deutliche Zweifel, ob dieser Kindeswille auch mit der nötigen Autonomie entstanden sei. Es entstand der Eindruck, dass der Wunsch des Vaters nicht vom Wunsch der Kinder zu trennen war.

Zudem äußerten die Kinder vornehmlich die besseren Wohnbedingungen, wie ein Haus mit Garten, ein Haustier und vermehrte Spielmöglichkeiten. Eine emotionale Bindung an den Vater konnte nicht beobachtet werden, weshalb von Tendenzen der Beeinflussung oder sogar Instrumentalisierung von Seiten des Vaters ausgegangen werden muss.

Fazit

Der Wille des Kindes ist ein wichtiger, aber nicht der allein entscheidende Faktor bei der Bestimmung des Aufenthaltsrechts. Gerichte prüfen stets die Autonomie des Kindeswillens und berücksichtigen alle Kriterien zum Kindeswohl in ihrer Gesamtheit.