
Kündigung trotz Schwangerschaft
Grundsätzlich ist eine Kündigung während bestehender Schwangerschaft nicht möglich. Es besteht ein Kündigungsverbot.
Wann ist eine Kündigung trotz Schwangerschaft möglich?
Grundsatz: Kündigungsverbot
Grundsätzlich ist eine Kündigung während bestehender Schwangerschaft nicht möglich. Es besteht ein Kündigungsverbot: Während der Schwangerschaft soll Frauen erspart bleiben, psychisch mit dem möglichen Verlust ihrer Existenzgrundlage belastet zu werden.
Schutzzeitraum nach § 9 Mutterschutzgesetz
Der Kündigungsschutz gilt auch noch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Anschließend steht das Mutterschutzgesetz einer Kündigung nicht mehr im Wege.

Ausnahmen vom Kündigungsverbot
Sonderkündigungsschutz mit Genehmigung
Der Sonderkündigungsschutz gilt jedoch nicht unbeschränkt. In Fällen schwerwiegender Pflichtverletzungen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben, hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, die Kündigung von der zuständigen Aufsichtsbehörde vor deren Ausspruch für zulässig erklären zu lassen.
Voraussetzungen:
- Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden
- Der Kündigungsgrund muss angegeben werden
- Die zuständige Aufsichtsbehörde muss vorher zustimmen

Zuständige Aufsichtsbehörde in Berlin
Zuständige Aufsichtsbehörde ist in Berlin z.B. sowohl für die Kündigung während der Schwangerschaft als auch während der Elternzeit das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi), Turmstraße 21, 10559 Berlin.
Achtung bei befristeten Verträgen!
Weiter ist zu beachten, dass ein befristeter Arbeitsvertrag nicht deshalb entfristet wird, weil die Arbeitnehmerin während der Laufzeit schwanger wird. Zwar besteht auch hier die Gefahr einer existenzbedrohenden Belastung. Ein besonderer Schutz Schwangerer ist bei befristeten Arbeitsverträgen vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen – die Verträge laufen schlicht und einfach aus.
Schwanger und Kündigung?
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