Erben in Spanien

7 häufige Fragen, 7 Antworten zum spanischen Erbrecht. Als Fachanwalt mit Spanischkenntnissen unterstütze ich Sie bei deutsch-spanischen Erbfällen.

Dr. Christopher Kasten

Erbrecht in Spanien - 7 häufige Fragen, 7 Antworten

Spanisches Recht - Gesetzbücher, Waage und Richterhammer auf Spanien-Karte

Viele Deutsche besitzen Immobilien oder andere Vermögenswerte in Spanien. Im Erbfall stellen sich dann komplexe Fragen des internationalen Erbrechts.

Als Fachanwalt für Erbrecht mit Spanischkenntnissen berate und vertrete ich Sie kompetent bei allen Fragen rund um deutsch-spanische Erbfälle - von der Testamentsgestaltung bis zur Nachlassabwicklung.

1. Wer erbt nach spanischem Recht?

Die gesetzliche Erbfolge gestaltet sich in Spanien wie folgt:

a) Verstorbener war nicht verheiratet und kinderlos:

In diesem Fall erben die Eltern des Verstorbenen. Sind diese vorverstorben, erben die Geschwister zu gleichen Teilen.

b) Verstorbener war verheiratet und kinderlos:

Der Ehegatte erbt zu 2/3 neben den Eltern des Verstorbenen bzw. dessen Geschwistern. Sind diese vorverstorben, erbt der überlebende Ehegatte allein.

c) Verstorbener war nicht verheiratet, hatte aber Kinder:

In diesem Fall erben die Kinder zu gleichen Teilen.

d) Verstorbener war verheiratet und hatte Kinder:

Der überlebende Ehegatte und die Kinder erben zu gleichen Teilen. Sind neben dem Ehegatten also zwei Kinder vorhanden, erben die Parteien zu je 1/3. Darüber hinaus steht dem überlebenden Ehegatten ein Nießbrauchsrecht an 1/3 des Nachlasses zu.

2. Kann die gesetzliche Erbfolge durch Testament geändert werden?

Die gesetzliche Erbfolge kann durch Testament zwar geändert werden, auch in Spanien steht den nächsten Verwandten aber ein Pflichtteilsrecht (legítima) zu.

Pflichtteil der Kinder: zusammen 2/3 des Nachlasses
Pflichtteil der Ehefrau: Nießbrauchsrecht an 1/3 des Nachlasses (ohne Kinder: 2/3)
Pflichtteil der Eltern: 1/2 (ohne Kinder), neben Ehegatten 1/3

Wichtig: Der Pflichtteil ist in Spanien ein Anteil am Nachlass, und nicht, wie in Deutschland, bloßes Forderungsrecht. Er muss innerhalb einer Frist von 15 Jahren geltend gemacht werden.

3. Wie erfahre ich, ob ein Testament existiert?

Vor einem Notar errichtete Testamente sind im zentralen Testamentsregister eingetragen und können dort erfragt werden. Es kann aber auch sein, dass lediglich ein eigenhändiges Testament existiert, das vom Erblasser handschriftlich verfasst wurde.

Einen Erbschein kennt das spanische Recht nicht. Die Erbberechtigung kann aber seit Inkrafttreten der europäischen Erbrechtsverordnung durch ein europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden.

4. Kann das Erbe auch ausgeschlagen werden?

Auch das spanische Recht kennt die Erbausschlagung. Eine Frist hierfür ist in Art. 1005 CC nicht vorgesehen, kann aber auf Antrag eines Dritten, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, vom Richter gesetzt werden.

Ebenso wie in Deutschland kann die Erbenhaftung auch auf den Nachlass beschränkt werden. In diesem Fall ist ein Nachlassinventar zu errichten und eine entsprechende notarielle Erklärung abzugeben.

5. Welche Freibeträge gelten in Spanien? Wie hoch sind die Steuersätze?

Die Erbschaftssteuer ist in Spanien im Vergleich zu Deutschland sehr hoch. Auch sind die Freibeträge deutlich geringer als in Deutschland.

Kinder, Ehegatten, Eltern: Freibetrag ca. 15.956,87 EUR (bei Kindern unter 21 Jahren bis zu 47.858,59 EUR)
Geschwister, Nichten, Neffen: Freibetrag ca. 8.000 EUR
Übrige Verwandte: Keine Freibeträge

Der Steuersatz beträgt mindestens 7,65% und kann unter Berücksichtigung des sogenannten Ausgleichskoeffizienten bis zu 81,6% betragen.

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6. Gelten die vorstehenden Regeln für ganz Spanien?

Leider sind die Regelungen nicht in ganz Spanien einheitlich. Besonderheiten gelten in den autonomen Regionen:

KatalonienBalearenAragonNavarraGalizienBaskenland

7. Kommt spanisches Recht zur Anwendung?

Auf Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung Anwendung. Nach dieser kommt das Recht desjenigen Staates zur Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Beispiel: Für einen deutschen Staatsbürger, der seit einigen Jahren in Marbella gelebt hat und dort stirbt, gilt spanisches Erbrecht, sofern er nicht testamentarisch die Anwendbarkeit deutschen Rechts bestimmt hat.

Dem Erblasser steht es jedoch frei, zu bestimmen, dass das Recht eines anderen Landes zur Anwendung kommt, wenn er dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Darüber hinaus kann nach der Erbschaftsverordnung die Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart werden - angesichts der deutlich längeren Verfahrensdauer in Spanien in der Regel zu empfehlen.

Meine Leistungen bei deutsch-spanischen Erbfällen

  • Gestaltung und Abwicklung deutsch-spanischer Erbrechtsfälle
  • Beschaffung der im Erbfall erforderlichen spanischen Dokumente
  • Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche (Pflichtteil, Vermächtnis etc.)
  • Kommunikation mit den spanischen Behörden und Partnerkanzleien
  • Beantragung des europäischen Nachlasszeugnisses

Telefon: 030 / 2363 0701

Spanisches Erbrecht

Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch bei deutsch-spanischen Erbfällen.

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Eine Erstberatung im Erbrecht kostet in der Regel 190,- EUR zzgl. gesetzlicher MwSt.

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