
Betriebliche Mitbestimmung
Bei einer früheren Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der Betriebsrat zu beteiligen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Mitbestimmung
Gesetzliche Grundlage (§ 5 EFZG)
Nach § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes treffen den Arbeitnehmer im Fall der Krankheit bestimmte Anzeige- und Nachweispflichten: Zum einen muss der Arbeitnehmer seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen, zum anderen muss er diesem eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert.
Üblicherweise ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am 4. Krankheitstag vorzulegen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch "früher" verlangen kann.
Aber: Mitbestimmungspflichtig!
Wünscht der Arbeitgeber, dass seine Arbeitnehmer ihm die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung z.B. immer schon gleich am ersten Krankheitstag vorlegen, handelt es sich dabei jedoch um eine Frage der betrieblichen Ordnung und somit um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 I Nr.1 BetrVG.
BAG-Entscheidung
Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG 1 ABR 43/14 – Beschluss vom 23.8.2016).
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, kann ein früherer Nachweis der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber demnach nur verlangt werden, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde.
Was bedeutet das für Sie?
Die betriebliche Mitbestimmung sichert die Interessen der Arbeitnehmer im Unternehmen. Arbeitgeber und Betriebsrat verhandeln auf Augenhöhe über wichtige Regelungen am Arbeitsplatz.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich beide Seiten zu ihren Rechten und Pflichten im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung.

Für Arbeitnehmer
Ohne Betriebsvereinbarung können Sie nicht verpflichtet werden, die AU-Bescheinigung vor dem 4. Krankheitstag vorzulegen.
Für Betriebsräte
Der Betriebsrat muss bei der Einführung einer früheren Vorlagepflicht beteiligt werden. Ohne seine Zustimmung ist die Anordnung unwirksam.
Beratung für Betriebsräte
Ich berate Betriebsräte zu allen Fragen der betrieblichen Mitbestimmung.
Fragen zur Mitbestimmung?
Ich berate Betriebsräte und Arbeitnehmer zu allen Fragen der betrieblichen Mitbestimmung.