Scheidung in Spanien

Spanisches Scheidungsrecht verständlich erklärt. Dr. Christopher Kasten berät Sie kompetent zu allen Fragen rund um die Ehescheidung nach spanischem Recht.

Dr. Christopher Kasten

Spanisches Familienrecht

Voraussetzungen für eine Scheidung in Spanien

Anders als nach deutschem Recht ist nach spanischem Recht der Ablauf eines Trennungsjahres keine Voraussetzung für die Ehescheidung. Vielmehr kann die Scheidung bei Gericht beantragt werden, wenn seit der Eheschließung drei Monate vergangen sind, Art. 81 Codigo Civil (CC).

Bei der genannten Zeit handelt es sich auch nicht um drei Monate des Getrenntlebens, sondern schlicht um eine dreimonatige Ehezeit. Die Ehegatten sollen also nach der Eheschließung das Eheleben zumindest drei Monate lang gewissermaßen "ausprobieren", bevor sie die Scheidung einreichen. Auch ein Scheidungsgrund muss heute nicht mehr angegeben werden.

Scheidungsverhandlung - Zwei Parteien am Verhandlungstisch

Nur 3 Monate Ehezeit

Kein Trennungsjahr erforderlich - Scheidung nach 3 Monaten Ehe möglich

Scheidungsfolgenvorschlag

Vorlage eines Vorschlags zur Regelung der Scheidungsfolgen erforderlich

Art. 90 Codigo Civil

Vorschlag zur Regelung der Scheidungsfolgen

Der Scheidungsantrag muss nach spanischem Recht auch einen Vorschlag zur Regelung der Scheidungsfolgen (convenio regulador) enthalten. Klicken Sie auf die Karten für mehr Details.

Sorgerecht & Umgang

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Sorgerecht & Umgang

Das Sorgerecht (patria potestad) bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht (custodia) sowie das Umgangsrecht (derecho de visitas) bezüglich der Kinder

Ehewohnung & Hausrat

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Ehewohnung & Hausrat

Die Zuweisung der Ehewohnung und die Verteilung der Haushaltsgegenstände

Verbindlichkeiten & Kindesunterhalt

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Verbindlichkeiten & Kindesunterhalt

Eine Regelung betreffend die ehebedingten Verbindlichkeiten sowie die Unterhaltsansprüche der Kinder

Güterstand

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Güterstand

Die Beendigung des ehelichen Güterstands (in der Regel die sog. Errungenschaftsgemeinschaft)

Ehegattenunterhalt

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Ehegattenunterhalt

Regelung des nachehelichen Unterhalts zwischen den Ehegatten

Bei Fehlen eines Vorschlags der Parteien zur Regelung der Scheidungsfolgen kann zwar letztlich auch das Gericht einen Vorschlag unterbreiten bzw. eine Scheidungsfolgenregelung treffen. Dies dürfte das Verfahren aber jedenfalls in die Länge ziehen.

Scheidungsverfahren

Arten der Scheidung in Spanien

Das spanische Recht unterscheidet, abgesehen von der erwähnten Privatscheidung, zwei Arten der Scheidung, die einvernehmliche Scheidung und die streitige Scheidung.

Einvernehmliche Scheidung

Bei der einvernehmlichen Scheidung in Spanien wird der Scheidungsantrag entweder gemeinsam oder mit Zustimmung des anderen Ehegatten gestellt. Die Verfahrensdauer soll etwa zwei Monate betragen.

Erforderliche Dokumente

  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • Vorschlag zur Regelung der Scheidungsfolgen nach Art. 90 CC

Ablauf des Verfahrens

Nach Eingang des Scheidungsantrags fordert das Familiengericht die Ehegatten auf, diesen innerhalb von drei Tagen zu unterschreiben. Unmittelbar im Anschluss daran ergeht das Scheidungsurteil.

Soweit der Vorschlag zur Regelung der Scheidungsfolgen vom Familiengericht nicht gebilligt werden sollte, was insbesondere aus Kindeswohlgründen der Fall sein kann, ist dieser ggf. nachzubessern.

Nach dem Scheidungsurteil

Scheidungsfolgen im spanischen Recht

Zusammen mit dem Scheidungsurteil regelt das spanische Familiengericht die Scheidungsfolgen, wobei es entweder dem Vorschlag des einen oder beider Ehegatten folgen oder eine eigene Entscheidung treffen kann.

Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils endet auf jeden Fall der eheliche Güterstand. Dies ist in Spanien in der Regel (d.h. mit Ausnahme Kataloniens, der Balearen und Valencias, wo bei Fehlen einer Vereinbarung jeweils Gütertrennung vorgesehen ist) die sog. Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales, Art. 1344 CC).

Errungenschaftsgemeinschaft vs. Zugewinngemeinschaft

Die Errungenschaftsgemeinschaft unterscheidet sich von der deutschen Zugewinngemeinschaft dadurch, dass die Ehegatten am gemeinsamen Vermögen gesamthänderisches Eigentum erwerben, während das deutsche Recht insoweit nur einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch kennt.

Eine Vermögensauseinandersetzung ist mit der formellen Beendigung des ehelichen Güterstands nicht automatisch verbunden, diese ist also weder Voraussetzung für den Scheidungsantrag noch für die Scheidung selbst. Unabhängig davon bietet es sich aber natürlich an, anlässlich der Scheidung auch eine Regelung bezüglich des ehelichen Vermögens zu treffen.

Anerkennung spanischer Scheidungsurteile in Deutschland

Eine in Spanien erfolgte Scheidung wird aufgrund der beiderseitigen Mitgliedschaft in der EU ohne Weiteres auch in Deutschland anerkannt.

Beratung zum spanischen Scheidungsrecht

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Scheidung Spanien benötigen, rufen Sie mich einfach an. Ich berate Sie gerne.