
Rechtsanwalt für Sorgerecht aus Berlin
Dr. Christopher Kasten – Ihr erfahrener Fachanwalt für Sorgerecht und Umgangsrecht in Berlin Schöneberg.
I. Sorgerecht
Was heißt eigentlich Sorgerecht?
Aus meiner familienrechtlichen Praxis als Anwalt in Berlin weiß ich, dass der Begriff des Sorgerechts zwar allen (getrennt lebenden) Eltern geläufig ist, über Inhalt und Reichweite des Sorgerechts aber häufig irrige Vorstellungen bestehen. Oft wird zum Beispiel angenommen, der Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung leben soll, müsse sich das Sorgerecht erstreiten. Das ist aber falsch. Will ein Elternteil, dass das Kind nach der Trennung bei ihm lebt, braucht er zwar das Aufenthaltsbestimmungsrecht, nicht aber das Sorgerecht. Der Unterschied liegt in Folgendem:

1. Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht stellt lediglich einen Teilbereich der elterlichen Sorge (§§ 1626 ff BGB), namentlich der Personensorge, dar. Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass beide Elternteile dieses Recht (wie auch das Sorgerecht insgesamt) gemeinsam ausüben.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet das Recht darüber zu bestimmen, wo das Kind sich für gewöhnlich aufhält, insbesondere bei wem es wohnt. Hat also einer der getrennt lebenden Elternteile das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, so lebt das Kind bei ihm und der andere Teil hat nur ein Umgangsrecht.
Derjenige Elternteil, bei dem das Kind sich für gewöhnlich aufhält, hat das Recht, alleine über die „Angelegenheiten des täglichen Lebens" zu entscheiden (§ 1687 BGB). Haben die Kindeseltern nun bislang z.B. in Berlin oder Brandenburg gelebt, kann der aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil gleichwohl nicht mit dem Kind ins Ausland ziehen, weil es sich dabei eben nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt.
Angelegenheiten des täglichen Lebens:
Elterliche Sorge betrifft insbesondere:
2. Elterliche Sorge (Sorgerecht)
Geht die Bedeutung einer das Kind betreffenden Entscheidung darüber hinaus, handelt es sich nicht mehr um Angelegenheiten des täglichen Lebens, so dass die elterliche Sorge als solche betroffen ist.
Sollen hier also Entscheidungen im Alleingang getroffen werden können, braucht der jeweilige Elternteil das alleinige Sorgerecht. Voraussetzung für die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil allein ist ebenso wie im Fall des Aufenthaltsbestimmungsrechts, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Anforderungen an die Übertragung des alleinigen Sorgerechts sind jedoch deutlich höher als bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Als erfahrener Fachanwalt für Familienrecht aus Berlin berate ich Sie gerne ausführlich zum Themenkreis Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht in meiner Berliner Kanzlei in Schöneberg.
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II. Umgangsrecht
Umgangsrecht - wie oft darf ich mein Kind sehen?
Wenn gemeinsame Kinder da sind, und es zur Trennung kommt, stellt sich einerseits die Frage, bei wem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, wer es also (überwiegend) betreut, und zum anderen, wie oft der andere Elternteil sein Kind sehen, also Umgang mit seinem Kind haben darf.
Grundsätzlich sollten die Eltern eine Regelung zum Umgangsrecht einvernehmlich herbeiführen. Diese Umgangsregelung kann dann entweder flexibel gehandhabt, oder ihr ein fester Rhythmus zugrunde gelegt werden. Es kommt aber häufig vor, dass Eltern sich über den Umfang des Umgangsrechts nicht einigen können oder ein Elternteil dem anderen gar kein Recht auf Umgang oder nur begleiteten Umgang zugestehen will. In diesen Fällen ist ggf. mit Hilfe des Familiengerichts in Berlin eine Umgangsregelung herbeizuführen.
Typischerweise sieht eine gerichtliche Umgangsregelung so aus, dass der Umgangsberechtigte das Kind jedes zweite Wochenende sowie einen Nachmittag pro Woche zu sich nehmen darf. Darüber hinaus werden, soweit es sich um schulpflichtige Kinder handelt, häufig auch die Schulferien geteilt. Schließlich wird meist noch eine Regelung bezüglich der Feiertage und der Geburtstage aufgenommen.
Eine solche Regelung zum Umgang ist zwar häufig, aber nicht zwingend. Das Umgangsrecht kann auch großzügiger ausfallen oder gegen Null tendieren.
1. Was tun, wenn das Kind beim Umgangsrecht manipuliert wird?
Das Familiengericht muss sich bei seiner Entscheidung bezüglich des Umgangsrechts am Kindeswohl orientieren, und damit auch am Willen des Kindes, soweit dieses seinen Willen schon äußern kann. Nun kommt es nicht selten vor, dass beim Umgangsberechtigten der Eindruck entsteht, dass der vom Kind kund getane Wille gar nicht der wahre Kindeswille ist, sondern vielmehr der Wille des betreuenden Elternteils, der das Kind in seinem Sinne manipuliert hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind Formulierungen des betreuenden Elternteils wortwörtlich übernimmt oder seinen Willen in einer wenig kindgerechten Sprache formuliert.
Auch wenn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 (BVerfG vom 25.4.2015 -1 BvR3326/14) grundsätzlich auch der beeinflusste Kindeswille beachtlich ist, muss das Familiengericht in diesen Fällen darüber aufgeklärt werden, wie die Willensbildung beim Kind zustande gekommen ist, damit es hier nicht zu Fehlentscheidungen kommt.
Aus diversen von mir als Fachanwalt für Familienrecht in Berlin und Umgebung geführten Verfahren zum Umgangsrecht verfüge ich über eine reichhaltige Erfahrung, so dass ich unzulässige Beeinflussungen aufzeigen und auf eine kindgerechte Entscheidung hinwirken kann.
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