Internationales Familienrecht

Kompetente Beratung bei binationalen Ehen und Familienstreitigkeiten mit Auslandsbezug. Dr. Christopher Kasten berät Sie auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Dr. Christopher Kasten

Binationale Ehen

Warum internationales Familienrecht?

Weil die Zahl binationaler Ehen ständig wächst, gewinnt in der anwaltlichen Praxis das internationale Familienrecht zunehmend an Bedeutung.

Bei Streitigkeiten stellen sich aus deutscher Sicht hier regelmäßig zwei Fragen:

Holzfiguren einer Familie vor einem Richterhammer - Symbol für internationales Familienrecht
1

Gerichtszuständigkeit

Sind deutsche Gerichte berufen, über eine Familienstreitigkeit mit internationalem Bezug zu entscheiden?

2

Anwendbares Recht

Darf dabei deutsches Recht angewendet werden?

Diese Frage lässt sich für die Ehescheidung und die Folgesachen (Sorgerecht und Umgangsrecht, Unterhalt, Güterrecht und Versorgungsausgleich) nicht einheitlich beantworten, weil die für die Scheidung geltenden Regeln nicht zwangsläufig auch für die Folgesachen gelten. Als Anwalt für internationales Familienrecht berate ich Sie gerne zu den Möglichkeiten.

Rechtsbereiche

Die fünf Säulen des internationalen Familienrechts

I. Internationales Ehescheidungsrecht

1Zuständigkeit deutscher Gerichte

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehescheidungen richtet sich seit dem 1.3.2005 nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (auch Brüssel IIa genannt), und gilt auch für Nicht-EU-Bürger.

Zuständig sind deutsche Gerichte nach Art. 3 EheVO, wenn:

  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
  • die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
  • im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und deutscher Staatsangehöriger ist

2Anwendbarkeit deutschen Rechts

Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III) erlaubt den Parteien, das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht selbst zu wählen:

  • adas Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
  • bdas Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • cdas Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt
  • ddas Recht des Staates des angerufenen Gerichts

Tipp: Zuständig für internationale Sachverhalte ist häufig das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, das sich in unmittelbarer Nähe meiner Kanzlei befindet.

Mehrsprachige Beratung

Kompetente Vertretung mit internationaler Expertise

Als langjähriger Fachanwalt für Familienrecht in Berlin kann ich Sie in Scheidungsfällen mit Auslandsberührung kompetent vertreten und Sie auf Deutsch, Englisch oder Spanisch beraten.

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Dr. Christopher Kasten

Fachanwalt für Familienrecht

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