Anwalt für Unterhaltsberechnung

Gleichviel, ob Sie Unterhalt geltend machen wollen oder sich Unterhaltsansprüchen ausgesetzt sehen: Für eine genaue Unterhaltsberechnung sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht aus Berlin hinzuziehen.

Dr. Christopher Kasten

Kompetente Beratung

Kann ich den Unterhalt selbst berechnen?

In einfachen Fällen können Sie sich selbst einen Überblick über die ungefähre Höhe des Unterhalts verschaffen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Kindes- und Ehegattenunterhalt.

Kindesunterhalt

Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle mit Altersstufen und Einkommensgruppen.

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Ehegattenunterhalt

Berechnung nach der 3/7-Regel für Trennungs- und nachehelichen Unterhalt.

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I. Kindesunterhalt

Die Düsseldorfer Tabelle

Zur Berechnung des Kindesunterhalts wird regelmäßig die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Die Düsseldorfer Tabelle stellt zwar kein Gesetz dar und ist daher nicht rechtsverbindlich, sie hat sich in der Praxis zur Berechnung des Kindesunterhalts aber durchgesetzt.

Kinderhände und Erwachsenenhände halten zusammen Euro-Münzen

Aufbau der Düsseldorfer Tabelle

In der Düsseldorfer Tabelle ist die Höhe des Unterhalts nach Altersstufen in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners geregelt. Insgesamt gliedert sich die Düsseldorfer Tabelle in 10 Einkommensgruppen und 4 Altersstufen.

0-5

Jahre

6-11

Jahre

12-17

Jahre

ab 18

Jahre

Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018

Zum 01.01.2018 wurden die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle wie folgt angehoben:

GruppeNettoeinkommen0-5 J.6-11 J.12-17 J.ab 18 J.%Bedarfskontrollbetrag
1.bis 1.900 €348 €399 €467 €527 €100880/1.080 €
2.1.901-2.300 €366 €419 €491 €554 €1051.300 €
3.2.301-2.700 €383 €439 €514 €580 €1101.400 €
4.2.701-3.100 €401 €459 €538 €607 €1151.500 €
5.3.101-3.500 €418 €479 €561 €633 €1201.600 €
6.3.501-3.900 €446 €511 €598 €675 €1281.700 €
7.3.901-4.300 €474 €543 €636 €717 €1361.800 €
8.4.301-4.700 €502 €575 €673 €759 €1441.900 €
9.4.701-5.100 €529 €607 €710 €802 €1522.000 €
10.5.101-5.500 €557 €639 €748 €844 €1602.100 €

Bei Einkommen über 5.501 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt.

Bei der Anwendung ist Folgendes zu beachten:

1

Bereinigtes Nettoeinkommen

Die Düsseldorfer Tabelle geht vom bereinigten Nettoeinkommen aus. Dieses ist nicht identisch mit dem Nettoeinkommen, das auf der Verdienstbescheinigung ausgewiesen ist. Vielmehr ist ein pauschaler Abschlag in Höhe von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen vorzunehmen, höchstens allerdings 150 €. Im obigen Beispiel wären also 120 € in Abzug zu bringen, so dass sich ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.280 € ergibt. Auszugehen wäre im obigen Beispiel demnach nicht mehr von der 3., sondern von der 2. Einkommensgruppe, so dass der Kindesunterhalt nicht 439 €, sondern 419 € beträgt. Weitere Abzüge können sich in der Praxis z.B. aus ehebedingten Schulden ergeben.

Beispielrechnung:

2.400 € - 5% (120 €) = 2.280 € bereinigt

2

Anzahl der Kinder

Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass Unterhalt für 2 Kinder zu leisten ist. Besteht die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind, ist die nächsthöhere Einkommensgruppe maßgeblich, so dass im Beispielsfall doch die 3. Einkommensgruppe und damit der Betrag von 439 € maßgeblich wäre.

2 Kinder

Tabellenwert

1 Kind

+1 Gruppe

3

Kindergeld

Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt das Kindergeld noch nicht, d.h., es sind noch die sog. Zahlbeträge zu ermitteln. Da in der Regel der betreuende Elternteil das Kindergeld in voller Höhe bezieht, ist dieses zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Bei der aktuellen Höhe des Kindergelds (194 € für das erste Kind) sind demnach 97 € in Abzug zu bringen, so dass sich im obigen Beispiel ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 342 € (statt 439 €) ergibt.

439 € - 97 € (½ Kindergeld)= 342 € Zahlbetrag
4

Bedarfskontrollbetrag vs. Selbstbehalt

Der – einkommensabhängige – Bedarfskontrollbetrag darf infolge der Unterhaltszahlungen nicht unterschritten werden, was im obigen Beispiel aber auch nicht der Fall ist. Wäre dies der Fall, würde sich die Höhe des Unterhalts nach der nächstniedrigeren Einkommensgruppe richten.

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht zu verwechseln mit dem Selbstbehalt. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel gewährleisten. Der Selbstbehalt (oder Eigenbedarf) sichert das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen und stellt eine absolute Grenze dar, die durch Unterhaltszahlungen nicht unterschritten werden darf.

Selbstbehalt erwerbstätig

1.080 €

ggü. minderjährigen Kindern

Selbstbehalt nicht erwerbstätig

880 €

ggü. minderjährigen Kindern

Genaue Unterhaltsberechnung benötigt?

030 23 63 07 01

II. Ehegattenunterhalt

Die 3/7-Regel

Anders als beim Kindesunterhalt stellt sich beim Ehegattenunterhalt nach der Trennung zunächst die Frage, ob der Ehegatte seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Unterhalt wird außerdem nur geschuldet, soweit nach Abzug des Unterhalts für minderjährige Kinder der notwendige Selbstbehalt nicht unterschritten wird, § 1609 BGB.

Überweisungsformular mit Verwendungszweck Unterhalt

Im ersten Trennungsjahr

Im ersten Trennungsjahr ist der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, wenn er während der Ehe nicht erwerbstätig war.

Die 3/7-Regel erklärt

Für die Berechnung des Unterhalts gilt grundsätzlich die sog. 3/7-Regel: Danach steht dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 4/7 seines bereinigten Nettoeinkommens zu, dem nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten die verbleibenden 3/7.

4/7

Unterhaltspflichtiger

3/7

Unterhaltsberechtigter

Berechnungsbeispiele

Beispiel 1: Nur ein Einkommen

Beträgt das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen z.B. 3.500 € und ist der Unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätig:

Unterhaltspflichtiger (4/7)2.000 €
Unterhaltsberechtigter (3/7)1.500 €

Beispiel 2: Beide haben Einkommen

Verfügt der Unterhaltsberechtigte selbst über Einkünfte, ist nur die Differenz zwischen beiden bereinigten Nettoeinkommen im Verhältnis 4/7 zu 3/7 aufzuteilen.

Unterhaltspflichtiger: 3.500 €, Unterhaltsberechtigter: 1.400 €

Differenz beider Einkommen2.100 €
Davon 4/7 für Pflichtigen1.200 €
Davon 3/7 für Berechtigten900 €
Vom Gesamteinkommen (4.900 €) verbleiben 2.600 € beim Unterhaltspflichtigen, der Unterhaltsberechtigte verfügt über 2.300 €.

Wichtige Grenzwerte

Selbstbehalt im Überblick

1.080 €

Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (erwerbstätig)

880 €

Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (nicht erwerbstätig)

1.200 €

Selbstbehalt gegenüber Ehegatten

Häufige Fragen

FAQ zur Unterhaltsberechnung

Genaue Unterhaltsberechnung benötigt?

Vielleicht reicht Ihnen vorstehende Orientierung zur Berechnung des Unterhalts schon aus. Sollten Sie im Einzelfall eine genaue Berechnung des Unterhalts benötigen, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Familienrecht in Berlin gerne zur Verfügung.