
Zugewinnausgleich
In diesem Ratgeber zum Thema Zugewinnausgleich und Zugewinngemeinschaft erfahren Sie, was Zugewinnausgleich bedeutet, zu welchem Zeitpunkt der Zugewinn stattfindet, wie der Zugewinnausgleich berechnet wird und viele weitere Informationen.
Grundlagen
Was bedeutet Zugewinnausgleich?
Im Fall der Scheidung von zwei Eheleuten ist regelmäßig ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Damit soll erreicht werden, dass beide Ehegatten gleichermaßen am Vermögen teilhaben, das während der Ehe erworben wurde.

Höhe des Zugewinnausgleichs bestimmen
Um die Höhe des Zugewinnausgleichs zu bestimmen, ist das Vermögen beider Eheleute, welches während der Ehe erwirtschaftet wurde, zu berechnen. Die Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten ist der jeweilige Zugewinn. Hat einer der beiden Ehegatten einen höheren Zugewinn erzielt, als der andere, muss derjenige mit dem höheren Zugewinn die Hälfte des Differenzbetrags an den anderen abgeben.
Was ist eine Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft stellt den gesetzlichen Güterstand der Ehe dar. Eine Zugewinngemeinschaft besteht zwischen Eheleuten, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, also automatisch. Das Vermögen der Partner bleibt während der Ehe zwar getrennt, ist aber insoweit miteinander verbunden, als dass bei Beendigung der Ehe der Zugewinnausgleich vorzunehmen ist.
Gesetzliche Grundlage
„Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt." (§ 1373 BGB)
Wann wird ausgeglichen?
Zu welchem Zeitpunkt findet der Zugewinnausgleich statt?
Ein Zugewinnausgleich kann zu zwei Zeitpunkten stattfinden.
Nach der Trennung
Nach der Trennung der Eheleute kann der Ausgleich des Zugewinns verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte befürchten muss, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte versucht, sein Vermögen beiseite zu schaffen. In diesen Fällen kann ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gestellt werden (§§ 1385, 1386 BGB).
Eine Verpflichtung, die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung offenzulegen und durch geeignete Belege (z.B. Kontoauszüge) nachzuweisen, besteht ohnehin. Sollte ein Ehegatte hier seiner Auskunftsverpflichtung nicht nachkommen wollen, kann er gerichtlich dazu angehalten werden.
Sonst ist der Zugewinnausgleich spätestens im Rahmen der Ehescheidung durchzuführen.
Berechnung
Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
"Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt." (§ 1373 BGB)
Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs sind die Vermögenswerte beider Partner an zwei Stichtagen zu vergleichen. Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Heirat, der Stichtag für das Endvermögen ist in der Regel der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.
Wenn der Zugewinn eines Partners den des anderen übersteigt, muss die Hälfte der Differenz an den Partner gezahlt werden.

Berechnungsbeispiel
Simon hat am Tag der Eheschließung ein Vermögen in Höhe von 30.000 €, seine Partnerin Anne verfügt über ein Vermögen in Höhe von 10.000 €. Während der Ehe vermehrt sich das Vermögen von Simon auf 80.000 € und das Vermögen von Anne auf 20.000 €.
Simon
Zugewinn: 50.000 €
Anne
Zugewinn: 10.000 €
Berechnung
(50.000 € - 10.000 €) / 2 = 20.000 €
Anne erhält 20.000 € von Simon
Wie wird das Anfangsvermögen berechnet?
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen jedes Partners am Tag der Trauung. Dieses kann auch negativ sein. Grund hierfür ist, dass die Entschuldung eines Ehegatten auch dem anderen zugutekommen soll. Die Gefahr, dass sich ein während der Ehe entschuldeter Ehegatte bei der Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs wieder verschulden muss, um die Ausgleichsforderung zu bedienen, besteht aber nicht, da die Ausgleichsforderung auf die Höhe des vorhandenen Vermögens begrenzt ist. Sollte die Höhe des Anfangsvermögens nicht mehr nachzuvollziehen sein, wird von einem Anfangsvermögen von Null ausgegangen.
Wie wird das Endvermögen berechnet?
Endvermögen ist das am Ende der Ehezeit vorhandene Vermögen. Es wird von dem Vermögen ausgegangen, dass am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (oder ggf. des vorzeitigen Antrags auf Zugewinnausgleich) vorhanden ist. Ausgenommen hiervon ist grundsätzlich Vermögen, dass nicht während der Ehe erwirtschaftet, sondern von einem Ehegatten durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde. Hier stellt sich bei Immobilien derzeit häufig das Problem, dass die Immobilie eines Ehegatten bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs zwar außen vor bleibt, deren Wertzuwachs während der Ehe aber in den Zugewinn fällt.
Was gehört nicht zum Zugewinnausgleich?
Nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind neben den bereits erwähnten Erbschaften oder Schenkungen die Haushaltsgegenstände und die Rentenanwartschaften.
Wann gilt Vermögen als verschwendet?
Nicht selten neigt der zum Zugewinnausgleich Verpflichtete dazu, sein (End-)Vermögen lieber zu verschwenden oder zu vergeuden als eine Ausgleichszahlung an seinen Ex-Partner zu leisten. Vergeuden in diesem Sinne bedeutet, dass das Vermögen absichtlich vermindert wird, nur um den Ehepartner zu benachteiligen. Hier spricht man auch von "illoyalen Vermögensverfügungen". Um illoyalen Vermögensverschiebungen einen Riegel vorzuschieben sieht das Gesetz einen Auskunftsanspruch der Ehegatten über das vorhandene Vermögen schon zum Zeitpunkt der Trennung vor. Beispiele für verschwendetes Vermögen sind zum Beispiel regelmäßige Casinobesuche oder großzügige Schenkungen ohne nachvollziehbaren Grund.
Sonderfall
Zugewinnausgleich bei Schulden
Wenn ein Partner mit Schulden in die Ehe geht und diese während der Ehe tilgen kann, wird diese Tilgung grundsätzlich als Zugewinn angesehen. Hat der Partner aber zum Zeitpunkt der Berechnung des Zugewinnausgleichs immer noch Schulden oder jedenfalls kein Vermögen, kann ein Zugewinnausgleich von ihm auch nicht verlangt werden.
Haben die Eheleute nach der Trennung gemeinsame Schulden, müssen diese auch nach der Ehe weiterhin gemeinschaftlich getilgt werden.
Beispiel mit Schulden
Lars (Ehebeginn)
-40.000 €
Schulden
Sarah (Ehebeginn)
+20.000 €
Vermögen
Lars (Eheende)
0 €
Zugewinn: 40.000 €
Sarah (Eheende)
20.000 €
Zugewinn: 0 €
Theoretisch müsste Lars 20.000 € zahlen. Da er aber kein Vermögen hat, findet kein Zugewinnausgleich statt.
Fristen beachten
Wie lange nach der Scheidung ist ein Zugewinnausgleich möglich?
3 Jahre Verjährungsfrist
Kommt nach den ehelichen Verhältnissen ein Zugewinnausgleich in Betracht, sollte so schnell wie möglich dessen Höhe ermittelt werden, um diesen Streitpunkt zu klären.
Sollte der Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht geregelt worden sein, kann ein entsprechender Antrag auch noch nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Der Anspruch verjährt aber drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist.
Beispiel zur Verjährung
Scheidung rechtskräftig
15.06.2020
Antrag spätestens bis
31.12.2023
Häufige Fragen
Weitere Informationen zum Zugewinnausgleich
Was gehört nicht zum Zugewinnausgleich?
Wann gilt Vermögen als verschwendet?
Muss ein Zugewinnausgleich geleistet werden, wenn Schulden bestehen?
Wann findet kein Zugewinnausgleich statt?
Fragen zum Zugewinnausgleich?
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