Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen

Sind Sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen? Erfahren Sie, welche Ansprüche Sie haben und wie Sie diese durchsetzen können.

Dr. Christopher Kasten

Pflichtteilsanspruch - was tun, wenn die Erben mauern?

Sind Sie durch Testament oder sonstige Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann es sein, dass Sie einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben haben.

Im Folgenden wird erläutert, wer Anspruch auf einen Pflichtteil hat, worin dieser besteht, und wie dieser durchgesetzt werden kann.

Anwaltliche Beratung zu Pflichtteilsansprüchen

Professionelle Beratung

Als Fachanwalt für Erbrecht in Berlin vertrete ich Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

1. Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören in erster Linie die "Abkömmlinge" des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel usw. Zu den Kindern in diesem Sinne zählen auch angenommene (adoptierte) Kinder und deren Kinder.

Daneben sind auch die Eltern und die Ehegatten des Erblassers pflichtteilsberechtigt, wenn sie durch Testament oder Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Kinder, Enkel, Urenkel
Eltern des Erblassers
Ehegatten

2. Worin besteht der Pflichtteil?

Der Pflichtteil, so das Gesetz, besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es muss also ermittelt werden, mit welcher Quote der Pflichtteilsberechtigte geerbt hätte, wenn er nicht von der Erbfolge ausgeschlossen wäre.

Beispiel zur Berechnung

Die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheirateten Eheleute A und B haben drei Kinder, C, D und E. Wenn A stirbt, würde er nach dem Gesetz von B zur Hälfte und von C, D und E jeweils zu 1/6 beerbt.

Ist E enterbt, steht ihm als Pflichtteil demnach nur die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, also 1/12 des Erbes zu.

Wichtig zu wissen

Der Pflichtteilsberechtigte hat nicht Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass, sondern einen seiner Quote entsprechenden Zahlungsanspruch gegen die Erben.

3. Wie kann der Pflichtteilsanspruch durchgesetzt werden?

Steht die Quote fest und ist der Wert des Nachlasses bekannt, ist die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs in der Regel unproblematisch. Häufig ist dem Pflichtteilsberechtigten, der als Nichterbe keinen Zugriff auf den Nachlass hat, der Wert des Nachlasses jedoch nicht bekannt, und die Erben versuchen, entsprechende Informationen zurückzuhalten.

Die Stufenklage

In diesen Fällen kann der Pflichtteilsanspruch im Wege einer sog. Stufenklage durchgesetzt werden:

1
Stufe 1 - Auskunft:Die Erben werden zunächst auf Auskunft verklagt, die diese durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Nachlassverzeichnisses erfüllen müssen.
2
Stufe 2 - Versicherung:Bestehen an der geleisteten Auskunft Zweifel, ist diese von den Erben an Eides statt zu versichern.
3
Stufe 3 - Zahlung:Sodann haben die Erben die dem Wert des Pflichtteilsanspruchs entsprechende Zahlung zu leisten.

4. Welche Auskunft müssen die Erben geben?

Wer enterbt ist, kennt den Nachlass meist nicht. Das Gesetz gibt Ihnen deshalb einen Auskunftsanspruch gegen die Erben (§ 2314 BGB). Sie können ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände verlangen, bei seiner Aufnahme dabei sein und verlangen, dass der Wert der Gegenstände ermittelt wird, bei einer Immobilie also in der Regel durch ein Gutachten.

Sie können außerdem verlangen, dass ein Notar das Verzeichnis aufnimmt. Das ist sinnvoll, wenn Sie Zweifel an den Angaben der Erben haben. Die Kosten für Verzeichnis und Wertermittlung trägt der Nachlass, nicht Sie.

Maßgeblich für die Berechnung ist der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 BGB). Eine Wertangabe des Erblassers im Testament bindet dabei nicht.

5. Was gilt für Schenkungen zu Lebzeiten?

Hat der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt, etwa eine Wohnung an ein anderes Kind, wird die Schenkung für den Pflichtteil dem Nachlass hinzugerechnet. Das ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Eine Schenkung im letzten Jahr vor dem Erbfall zählt voll, danach für jedes weitere Jahr ein Zehntel weniger. Nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt.

Mehr zum Pflichtteil bei Schenkungen

6. Ich bin Erbe, habe aber weniger als den Pflichtteil erhalten

Auch wer nicht enterbt ist, kann benachteiligt sein. Ist Ihr Erbteil geringer als die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils, können Sie von den Miterben den fehlenden Betrag verlangen (Zusatzpflichtteil, § 2305 BGB). Ist Ihr Erbteil mit einem Vermächtnis, einer Testamentsvollstreckung oder einer Nacherbschaft belastet, können Sie unter Umständen das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB). Das muss vorher genau geprüft werden, denn die Ausschlagung lässt sich nicht zurücknehmen.

7. Bis wann muss der Pflichtteil verlangt werden?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 BGB) und verjährt nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben (§ 199 BGB).

Beispiel: Sie erfahren im März 2026 vom Tod und vom Testament. Die Frist beginnt am 31.12.2026 und endet am 31.12.2029. Eine bloße Zahlungsaufforderung an die Erben hält die Verjährung nicht auf, die Erhebung einer Klage dagegen schon (§ 204 BGB).

Häufige Fragen zum Pflichtteil

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB). Wer ohne Testament ein Viertel geerbt hätte, kann also ein Achtel des Nachlasswerts verlangen.

Muss ich den Pflichtteil selbst ausrechnen?

Nein. Zunächst müssen die Erben Auskunft über den Nachlass geben und auf Verlangen den Wert ermitteln lassen (§ 2314 BGB). Erst auf dieser Grundlage wird der Anspruch beziffert. Die Kosten dafür trägt der Nachlass.

Was tun, wenn die Erben nicht antworten?

Dann bleibt die Klage. Mit der Stufenklage werden Auskunft, gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung und die Zahlung in einem Verfahren geltend gemacht. Die Erhebung der Klage hemmt zugleich die Verjährung (§ 204 BGB).

Was kostet ein Anwalt für den Pflichtteil?

Eine Erstberatung im Erbrecht kostet in der Regel 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Im Übrigen richten sich die Gebühren nach dem Wert des Anspruchs. Die Kosten für Nachlassverzeichnis und Wertgutachten trägt der Nachlass.

Ich setze Ihre Pflichtteilsansprüche durch

Als Fachanwalt für Erbrecht in Berlin vertrete ich Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Dabei unterstütze ich Sie insbesondere auch bei der Erstellung von Nachlassverzeichnissen und helfe Ihnen bei der Bewertung von Immobilien und Unternehmensanteilen, damit der Nachlass richtig berechnet werden kann.

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