Manche Erblasser versuchen, den Pflichtteil naher Angehöriger zu verringern, indem sie ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenken. Das Gesetz begegnet dem mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB: Bestimmte Schenkungen werden dem Nachlass fiktiv wieder hinzugerechnet.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Hat der Erblasser innerhalb bestimmter Fristen vor seinem Tod Vermögen verschenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass diese Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt wird. Der Nachlass wird dann rechnerisch um den Schenkungswert erhöht (fiktiver Nachlass).
So soll verhindert werden, dass der Pflichtteil durch gezielte Vermögensverlagerungen ausgehöhlt wird.
Zusätzlicher Anspruch
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch tritt neben den ordentlichen Pflichtteil und wird eigenständig berechnet.
Die Zehn-Jahres-Frist und Abschmelzung
Berücksichtigt werden grundsätzlich Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Dabei gilt seit der Erbrechtsreform 2010 das Abschmelzungsmodell (Pro-rata-Regel): Die Schenkung wird für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall vergangen ist, um ein Zehntel weniger berücksichtigt.
- Im ersten Jahr nach der Schenkung: volle Anrechnung (100 %).
- Danach sinkt der Anrechnungswert um 10 % pro vollem Jahr.
- Nach zehn Jahren: keine Anrechnung mehr.
- Ausnahme: Bei Schenkungen an den Ehegatten läuft die Frist erst ab Auflösung der Ehe.
Wichtige Ausnahme: Nießbrauch und Wohnrecht
Behält sich der Schenker ein umfassendes Nutzungsrecht vor – etwa einen Nießbrauch oder ein lebenslanges Wohnrecht an der verschenkten Immobilie –, beginnt die Zehn-Jahres-Frist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig nicht zu laufen. Die Schenkung bleibt dann in voller Höhe ergänzungspflichtig.
Häufige Fehlgestaltung
Immobilienübertragungen gegen Nießbrauch verhindern die Fristabschmelzung oft gerade nicht – hier ist anwaltliche Prüfung entscheidend.
Auskunft und Durchsetzung
Zur Berechnung des Ergänzungsanspruchs steht dem Berechtigten ein Auskunftsanspruch über lebzeitige Schenkungen zu. Verweigert der Erbe die Auskunft, lässt sich der Anspruch im Wege der Stufenklage durchsetzen: zunächst Auskunft, dann ggf. eidesstattliche Versicherung, schließlich Zahlung.
Als Fachanwalt für Erbrecht in Berlin ermittle ich für Sie ergänzungspflichtige Schenkungen, berechne den Anspruch und setze ihn konsequent durch – oder wehre ihn als Erbe ab.
