Viele Erblasser möchten einen nahen Angehörigen nicht nur von der Erbfolge ausschließen, sondern ihm auch den Pflichtteil entziehen. Das ist grundsätzlich möglich – jedoch nur unter sehr engen, im Gesetz abschließend geregelten Voraussetzungen. Eine bloße Zerrüttung des Verhältnisses genügt dafür nicht.

Enterbung und Pflichtteilsentziehung sind nicht dasselbe
Wer ein Kind oder den Ehegatten schlicht im Testament nicht bedenkt oder ausdrücklich enterbt, schließt diese Person zwar von der Erbenstellung aus. Der Pflichtteilsanspruch – also die Beteiligung am Wert des Nachlasses in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils – bleibt davon jedoch unberührt.
Um auch den Pflichtteil zu beseitigen, ist eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB erforderlich. Diese muss im Testament ausdrücklich angeordnet und der zugrunde liegende Grund konkret benannt werden.
Wichtig
Enterbung entzieht nur die Erbenstellung. Der Pflichtteil entfällt nur bei einer wirksamen Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB.
Gründe für eine Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB)
Das Gesetz lässt die Entziehung des Pflichtteils nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten zu. In Betracht kommen insbesondere:
- Der Berechtigte trachtet dem Erblasser, dessen Ehegatten oder einem nahen Angehörigen nach dem Leben.
- Der Berechtigte macht sich eines schweren vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gegen diese Personen schuldig.
- Böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser.
- Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat, wenn dem Erblasser die Teilhabe unzumutbar ist.
Strenge Anforderungen an Form und Nachweis
Der Entziehungsgrund muss bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorliegen und im Testament so genau beschrieben werden, dass er im Streitfall bewiesen werden kann. Pauschale Formulierungen wie „wegen schlechten Benehmens“ reichen nicht aus.
Im späteren Pflichtteilsprozess trägt der Erbe die volle Darlegungs- und Beweislast für den Entziehungsgrund. Wird dieser nicht bewiesen, bleibt der Pflichtteilsanspruch bestehen.
Hohes Prozessrisiko
Fehlerhafte oder unbewiesene Pflichtteilsentziehungen scheitern regelmäßig vor Gericht. Eine anwaltliche Gestaltung ist dringend zu empfehlen.
Alternativen zur vollständigen Entziehung
Ist eine Pflichtteilsentziehung nicht durchsetzbar, gibt es Gestaltungen zur Reduzierung des Pflichtteils: etwa lebzeitige Schenkungen (unter Beachtung der Zehn-Jahres-Frist), Pflichtteilsverzichtsverträge gegen Abfindung oder die Wahl güterrechtlicher Modelle bei Ehegatten.
Als Fachanwalt für Erbrecht in Berlin entwickle ich für Sie eine rechtssichere Strategie – von der Testamentsgestaltung bis zur Abwehr unberechtigter Pflichtteilsansprüche.
