Pflichtteil trotz Enterbung – Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Pflichtteilsanspruch haben oder rechtliche Unterstützung bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich für eine kostenlose Erstberatung!

Foto Dr. Christopher Kasten Rechtsanwalt Schöneberg
Autor: Dr. Christopher Kasten
Position: Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Pflichtteil trotz Enterbung – So sichern Sie Ihr Erbe

Im deutschen Erbrecht gibt es den sogenannten Pflichtteilsanspruch, der bestimmten Erben auch dann zusteht, wenn sie im Testament des Erblassers nicht bedacht werden. (weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Pflichtteilsrecht, die Rechte des Enterbten)

Doch was tun, wenn ein Erblasser ausdrücklich eine Person enterbt, die dennoch einen Pflichtteilsanspruch hat? In diesem Artikel erfahren Sie, welche Rechte Sie als enterbte Person haben, wie Sie den Pflichtteil trotz Enterbung durchsetzen können und welche rechtlichen Maßnahmen in solchen Fällen ergriffen werden können.

Sollten Sie weitere Fragen haben, berate ich Sie als Fachanwalt für Erbrecht aus Berlin gerne telefonisch oder natürlich vor Ort.

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Was bedeutet Enterbung und wie wirkt sich das auf den Pflichtteil aus?

Die Enterbung bedeutet, dass eine Person im Testament vom Erbteil ausgeschlossen wird. Das kann durch eine ausdrückliche Erklärung des Erblassers geschehen. Doch auch wenn jemand im Testament nicht berücksichtigt wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass diese Person keinen Anspruch auf den Pflichtteil hat. In Deutschland gibt es klare gesetzliche Regelungen zum Thema Pflichtteilsanspruch, die sicherstellen, dass bestimmte nahestehende Personen, wie Kinder, Ehegatten oder Eltern, auch dann einen Pflichtteil erhalten, wenn sie im Testament enterbt wurden.

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Was ist der Pflichtteil und wie berechnet er sich?

Der Pflichtteil ist der gesetzlich festgelegte Mindestanteil am Erbe, der bestimmten Erben zusteht, auch wenn sie im Testament des Erblassers nicht bedacht werden. Er beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und richtet sich nach dem Wert des gesamten Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf diesen Anteil, unabhängig davon, ob er im Testament benannt wurde oder nicht.

Für weitere Details zur Berechnung des Pflichtteils lesen Sie unseren Artikel Pflichtteil bei Schenkungen – Rakasten.

 

Wie können Enterbte ihren Pflichtteil einfordern?

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Pflichtteilsergänzung

Wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Nachlass reduzieren und damit den Pflichtteil schmälern, haben enterbte Erben die Möglichkeit, eine Pflichtteilsergänzung zu verlangen. Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, müssen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.

Mehr zu Schenkungen und deren Auswirkungen auf den Pflichtteil finden Sie in unserem Artikel Pflichtteil bei Schenkungen – Rakasten.

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Pflichtteilsklage

Falls der Erblasser den Pflichtteil durch unfaire oder ungerechtfertigte Maßnahmen vermindert hat, können betroffene Erben eine Pflichtteilsklage anstreben. Dies ist eine rechtliche Maßnahme, bei der überprüft wird, ob die Enterbung und die Reduzierung des Pflichtteils rechtmäßig sind. In solchen Fällen kann ein Anwalt für Erbrecht wertvolle Unterstützung leisten, um die Ansprüche durchzusetzen.

Pflichtteil trotz Enterbung – Was tun bei Schenkungen zu Lebzeiten?

Pflichtteil trotz Enterbung – Was tun bei Schenkungen zu Lebzeiten?

Oft versuchen Erblasser, den Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten zu umgehen. Diese Schenkungen müssen jedoch in vielen Fällen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden:

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10-Jahres-Frist

Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod gemacht hat, müssen auf den Pflichtteil angerechnet werden. Dies schützt enterbte Erben davor, dass ihnen durch vorweggenommene Schenkungen ein unrechtmäßiger Nachteil entsteht.

 

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Abschmelzungsregelung

Für jedes Jahr nach der Schenkung wird der anrechenbare Wert um 10 % reduziert. Nach Ablauf der 10 Jahre fällt die Schenkung vollständig aus der Berechnung des Pflichtteils heraus. Diese Regelung stellt sicher, dass Erben nach Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht benachteiligt werden.

Weitere Informationen zur Pflichtteilsminderung und deren Auswirkungen finden Sie in unserem Artikel Pflichtteilsminderung.

Wie setzen Sie Ihren Anspruch auf den Pflichtteil durch?

Wie setzen Sie Ihren Anspruch auf den Pflichtteil durch?

Wenn Sie durch Enterbung oder Schenkungen zu Lebzeiten benachteiligt wurden, können Sie Ihre Ansprüche auf den Pflichtteil geltend machen. Eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ist hier sehr zu empfehlen, um Ihre Rechte genau zu überprüfen und die entsprechenden Schritte einzuleiten.

Weitere Informationen zur Nachlassverwaltung finden Sie auf der Seite Nachlassverwaltung.

Wichtige Punkte zum Pflichtteil trotz Enterbung:

  • Pflichtteil kann nicht ganz entfallen: Auch wenn Sie enterbt wurden, können Sie Ihren Pflichtteil beanspruchen, sofern Sie pflichtteilsberechtigt sind.
  • Pflichtteil bei Schenkungen: Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, müssen in die Berechnung des Pflichtteils einfließen.
  • Pflichtteilsergänzung: Wenn der Erblasser Vermögen verschenkt hat, können Sie eine Pflichtteilsergänzung verlangen, um sicherzustellen, dass Ihre Ansprüche korrekt berücksichtigt werden.

Für weiterführende Informationen zum Berliner Testament empfehlen wir den Artikel Berliner Testament sowie den Artikel Lohnt es sich ein Testament zu erstellen.

 

Kostenlose Erstberatung

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Pflichtteilsanspruch haben oder rechtliche Unterstützung bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich für eine kostenlose Erstberatung!

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FAQ – Pflichtteil trotz Enterbung

 

Nein, der Pflichtteil kann nicht vollständig entfallen. Auch wenn Sie im Testament nicht bedacht wurden, haben Sie Anspruch auf den Pflichtteil, der gesetzlich festgelegt ist.
Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, können in die Berechnung des Pflichtteils einfließen.
Wenn der Erblasser unrechtmäßige Schenkungen vorgenommen hat, können Sie eine Pflichtteilsklage einreichen, um die Anrechnung dieser Schenkungen zu überprüfen.
Nach zehn Jahren fällt eine Schenkung aus der Pflichtteilsberechnung heraus und wird nicht mehr berücksichtigt.
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