
Pflichtteil berechnen: Höhe, Quote & Fristen
So ermitteln Sie die Höhe Ihres Pflichtteils: Pflichtteilsquote, Nachlasswert, Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen und die geltenden Verjährungsfristen – verständlich erklärt.
Den Pflichtteil berechnen – auf die Höhe kommt es an
Wer enterbt wurde, hat als naher Angehöriger häufig trotzdem einen Anspruch in Geld. Wie hoch dieser Pflichtteil ist, hängt von der Pflichtteilsquote und vom Nachlasswert ab.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, selbst wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben und verschafft keine Beteiligung an einzelnen Nachlassgegenständen. Auf dieser Seite geht es ausschließlich darum, wie Sie den Pflichtteil der Höhe nach berechnen und welche Fristen dabei gelten.
Wer überhaupt pflichtteilsberechtigt ist und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch entsteht, erklären wir gesondert unter Pflichtteilsrecht – die Rechte des Enterbten. Wie Sie einen bereits bestehenden Anspruch gegenüber den Erben durchsetzen, lesen Sie unter Pflichtteilsansprüche durchsetzen.
Pflichtteilsquote: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Die zentrale Rechenregel ist einfach: Die Pflichtteilsquote beträgt nach § 2303 BGB stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie müssen also zunächst ermitteln, was der oder die Berechtigte geerbt hätte, wenn es kein Testament gegeben hätte. Diese gesetzliche Erbquote wird anschließend halbiert.
Die gesetzliche Erbquote hängt vom Verwandtschaftsverhältnis, von der Anzahl der Miterben und – bei Ehegatten – vom Güterstand ab. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel (§ 1371 BGB), was sich unmittelbar auf die Pflichtteilsquote auswirkt.
Beispielrechnung 1: Ein enterbtes Kind, kein Ehegatte
Ein Erblasser hinterlässt zwei Kinder, aber keinen Ehepartner. Ohne Testament würde jedes Kind zur Hälfte erben (gesetzlicher Erbteil = 1/2). Wird ein Kind enterbt, beträgt seine Pflichtteilsquote die Hälfte davon, also 1/4 des Nachlasswertes. Bei einem Nachlass von 400.000 € ergibt das einen Pflichtteil von 100.000 €.
Beispielrechnung 2: Ehegatte und ein Kind
Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau (Zugewinngemeinschaft) und ein Kind. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten beträgt 1/4 plus den pauschalen Zugewinnausgleich von 1/4, insgesamt also 1/2. Das Kind erbt gesetzlich die andere 1/2. Wird das Kind enterbt, beträgt seine Pflichtteilsquote 1/4. Bei einem Nachlass von 600.000 € sind das 150.000 €.
Beispielrechnung 3: Enterbter Ehegatte
Wird der Ehegatte selbst enterbt, ist für seinen Pflichtteil regelmäßig nur der kleine Pflichtteil maßgeblich, der aus der erbrechtlichen Quote ohne die pauschale Zugewinnerhöhung errechnet wird. Zusätzlich kann der überlebende Ehegatte den konkreten Zugewinnausgleich geltend machen. Welche Variante günstiger ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Nachlasswert & Wertermittlung
Die Pflichtteilsquote allein sagt noch nichts über den Betrag aus – entscheidend ist der Nachlasswert zum Todeszeitpunkt. Maßgeblich ist der sogenannte fiktive Nettonachlass: das gesamte Aktivvermögen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten.

Was zählt zum Nachlasswert?
- Aktiva: Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, wertvoller Hausrat, Unternehmensanteile.
- Passiva: Schulden des Erblassers, Bestattungskosten und weitere Nachlassverbindlichkeiten.
- Bewertung: Immobilien und Betriebe werden mit dem Verkehrswert angesetzt; bei Streit hilft ein Sachverständigengutachten.
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
Häufig wird das Vermögen schon zu Lebzeiten verschenkt, um den Pflichtteil zu schmälern. Dem beugt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB vor: Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet.
Das Abschmelzungsmodell
Die Schenkung wird nicht immer voll berücksichtigt. Pro Jahr zwischen Schenkung und Erbfall verringert sich der anzurechnende Wert um 10 Prozent: Im ersten Jahr zählt die Schenkung zu 100 %, im zweiten zu 90 % und so weiter. Nach zehn vollen Jahren bleibt sie außer Betracht. Für Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.
Beispiel: Der Erblasser verschenkte vier Jahre vor seinem Tod 100.000 €. Angerechnet werden noch 70 % (drei volle Jahre abgeschmolzen), also 70.000 €. Dieser Betrag wird dem Nettonachlass für die Ergänzungsberechnung hinzugerechnet.
Fristen & Verjährung
Drei Jahre – aber ab wann?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren(§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis endet der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
Wer seinen Pflichtteil einfordern möchte, sollte die Frist nicht ausreizen: Erst die Wertermittlung und die Prüfung von Schenkungen kosten Zeit. Eine frühzeitige Geltendmachung – notfalls verjährungshemmend – schützt den Anspruch. Wie die anschließende Durchsetzung abläuft, erfahren Sie unter Pflichtteilsansprüche durchsetzen.
Auskunftsanspruch als Basis der Berechnung
Ohne genaue Kenntnis des Nachlasses lässt sich der Pflichtteil nicht beziffern. Deshalb gewährt § 2314 BGB dem Berechtigten einen Auskunftsanspruch: Die Erben müssen ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlegen und auf Verlangen auch ergänzungspflichtige Schenkungen offenlegen. Auf Wunsch ist ein notarielles Verzeichnis zu erstellen. Erst mit diesen Angaben kann die konkrete Höhe des Pflichtteils berechnet werden.
Häufige Fragen zur Pflichtteilsberechnung
Wie hoch ist der Pflichtteil genau?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, bezogen auf den Nettonachlasswert zum Todeszeitpunkt. Höhe = Pflichtteilsquote × Nachlasswert.
Zählen Schenkungen zum Pflichtteil?
Ja. Über den Pflichtteilsergänzungsanspruch werden Schenkungen der letzten zehn Jahre – abschmelzend um 10 % pro Jahr – hinzugerechnet.
Wann verjährt der Pflichtteil?
In der Regel nach drei Jahren zum Jahresende, gerechnet ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall.
Bekomme ich einen Teil des Hauses?
Nein. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Sie erhalten keinen Miteigentumsanteil, sondern eine dem anteiligen Verkehrswert entsprechende Zahlung.
Wie erfahre ich den Nachlasswert?
Über den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB. Die Erben müssen ein Nachlassverzeichnis erstellen, auf Wunsch notariell und unter Angabe relevanter Schenkungen.
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