Mit einem Erbverzicht kann ein gesetzlicher Erbe schon zu Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbrecht verzichten. Der Erbverzicht ist ein wichtiges Gestaltungsmittel der vorweggenommenen Erbfolge – etwa um die Unternehmensnachfolge zu sichern oder spätere Pflichtteilsstreitigkeiten zu vermeiden.

Was ist ein Erbverzicht?
Beim Erbverzicht (§§ 2346 ff. BGB) vereinbart ein potenzieller gesetzlicher Erbe mit dem Erblasser, dass er im Erbfall nicht erben soll. Der Verzichtende wird so behandelt, als wäre er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr vorhanden. Der Verzicht wirkt – anders als eine Enterbung – bereits durch Vertrag zu Lebzeiten.
Vertrag zu Lebzeiten
Der Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen Erblasser und Verzichtendem – keine einseitige Verfügung wie das Testament.
Notarielle Beurkundung zwingend
Ein Erbverzichtsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der Erblasser muss den Vertrag persönlich schließen; er kann sich dabei nicht vertreten lassen. Diese strenge Form schützt beide Seiten vor übereilten Entscheidungen.
- Notarielle Beurkundung ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
- Der Erblasser muss persönlich handeln.
- Häufig gegen Zahlung einer Abfindung.
- Der Verzicht kann auf einzelne Gegenstände beschränkt werden.
Wirkung auf Pflichtteil und Abkömmlinge
Der Erbverzicht erstreckt sich im Zweifel auch auf den Pflichtteil: Wer auf sein Erbrecht verzichtet, verliert grundsätzlich auch das Recht auf den Pflichtteil. Zudem wirkt der Verzicht im Zweifel auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden – diese können also ebenfalls nicht mehr erben oder den Pflichtteil verlangen.
Möchte man nur auf den Pflichtteil verzichten, ohne die gesetzliche Erbenstellung zu verlieren, ist der isolierte Pflichtteilsverzicht das mildere Mittel.
Reichweite genau regeln
Ob der Verzicht auch die Abkömmlinge erfasst und ob der Pflichtteil eingeschlossen ist, sollte im Vertrag ausdrücklich klargestellt werden.
Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht?
Welches Instrument sinnvoll ist, hängt vom Ziel ab: Der Erbverzicht nimmt den Verzichtenden vollständig aus der Erbfolge heraus, der Pflichtteilsverzicht beschränkt sich auf den wertmäßigen Mindestanspruch. Bei Unternehmens- und Immobiliennachfolgen ist oft eine passgenaue Kombination mit Abfindungsregelungen sinnvoll.
Als Fachanwalt für Erbrecht in Berlin gestalte ich für Sie den passenden Verzichtsvertrag und stimme ihn mit Ihrer Nachlassplanung und der notariellen Beurkundung ab.
