Pflichtteil für Geschwister

Haben Bruder und Schwester einen Pflichtteilsanspruch? Was Geschwistern im Erbfall wirklich zusteht – klar erklärt vom Fachanwalt für Erbrecht.

Dr. Christopher Kasten

Nach dem Tod eines Bruders oder einer Schwester stellt sich für viele Geschwister die Frage, ob ihnen ein Pflichtteil zusteht, wenn sie im Testament nicht bedacht oder ausdrücklich enterbt wurden. Die Antwort ist eindeutig – und überrascht viele Betroffene: Geschwister gehören nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen.

Beratungsgespräch zum Pflichtteil für Geschwister beim Fachanwalt für Erbrecht

Gibt es einen Pflichtteil für Geschwister?

Nein. Das deutsche Erbrecht gewährt einen Pflichtteil nur einem eng begrenzten Personenkreis. Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner sowie – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers.

Geschwister zählen nicht zu diesem Kreis. Wird ein Bruder oder eine Schwester durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihnen kein Pflichtteil zu. Der Erblasser kann seine Geschwister also vollständig und ohne Angabe von Gründen enterben.

Kernaussage

Geschwister sind niemals pflichtteilsberechtigt. Ein Pflichtteil kommt nur für Kinder/Enkel, Ehegatten und – hilfsweise – Eltern in Betracht.

Wann erben Geschwister überhaupt?

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Geschwister erben dabei als Verwandte der zweiten Ordnung (§ 1925 BGB) – gemeinsam mit den Eltern des Erblassers. Sie kommen jedoch nur zum Zug, wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hinterlässt und mindestens ein Elternteil bereits verstorben ist.

Hat der verstorbene Bruder oder die verstorbene Schwester also Kinder, sind die Geschwister von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Leben beide Elternteile noch, erben ausschließlich diese; die Geschwister gehen leer aus.

  • Erblasser hat Kinder: Geschwister erben nicht.
  • Erblasser kinderlos, beide Eltern leben: nur die Eltern erben.
  • Erblasser kinderlos, ein Elternteil verstorben: dessen Anteil geht auf die Geschwister über.
  • Erblasser kinderlos, beide Eltern verstorben: die Geschwister (bzw. deren Abkömmlinge) erben.

Testament schlägt gesetzliche Erbfolge

Selbst in den Konstellationen, in denen Geschwister gesetzliche Erben wären, kann der Erblasser sie durch ein wirksames Testament ausschließen. Da kein Pflichtteilsanspruch besteht, haben enterbte Geschwister keine Möglichkeit, eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu verlangen.

Wer sicherstellen möchte, dass Geschwister etwas erhalten – oder gerade nicht erhalten –, sollte dies ausdrücklich testamentarisch regeln. Eine anwaltliche Gestaltung verhindert spätere Auslegungsstreitigkeiten.

Achtung bei kinderlosen, unverheirateten Erblassern

Ohne Testament können hier unerwünschte Personen (z. B. entfremdete Geschwister) zu Erben werden. Ein Testament schafft klare Verhältnisse.

Welche Ansprüche haben Geschwister als Miterben?

Erben mehrere Geschwister gemeinsam, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Innerhalb dieser Gemeinschaft haben sie Auskunfts-, Verwaltungs- und Auseinandersetzungsansprüche. Häufig kommt es hier zu Konflikten über die Aufteilung von Immobilien, Konten oder Hausrat.

Als Fachanwalt für Erbrecht in Berlin vertrete ich Sie sowohl bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche innerhalb der Erbengemeinschaft als auch bei deren Auseinandersetzung – notfalls im Wege der Teilungsversteigerung.