Die Erbengemeinschaft

Mehrere Erben, ein Nachlass: Wie die Erbengemeinschaft funktioniert, welche Rechte Sie haben und wie sich Streit auflösen lässt.

Dr. Christopher Kasten

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Alle Miterben werden gemeinschaftlich Eigentümer des gesamten Nachlasses – niemandem gehört ein konkreter Gegenstand allein. Genau diese Konstruktion führt in der Praxis häufig zu Konflikten.

Miterben bei der Beratung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet: Der Nachlass gehört allen Miterben gemeinsam, und über einzelne Gegenstände kann grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügt werden. Jeder Miterbe hält lediglich eine Quote am gesamten Nachlass, nicht aber Bruchteile an einzelnen Sachen.

Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt – sie soll also nicht dauerhaft bestehen, sondern den Nachlass letztlich unter den Erben aufteilen.

Verwaltung des Nachlasses

Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können mit Stimmenmehrheit (nach Erbteilen) beschlossen werden. Für außergewöhnliche Maßnahmen – etwa den Verkauf einer Immobilie – ist dagegen Einstimmigkeit erforderlich. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf jeder Miterbe auch allein vornehmen.

  • Ordnungsgemäße Verwaltung: Mehrheitsbeschluss nach Erbteilen.
  • Außergewöhnliche Maßnahmen (z. B. Immobilienverkauf): Einstimmigkeit nötig.
  • Notmaßnahmen zur Erhaltung: jeder Miterbe allein handlungsbefugt.
  • Auskunftsanspruch gegenüber Miterben, die den Nachlass verwalten.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Ziel ist die Aufteilung des Nachlasses und die Auszahlung der jeweiligen Quote. Idealerweise erfolgt dies durch einen Auseinandersetzungsvertrag; scheitert die Einigung, bleibt der gerichtliche Weg.

Bei Immobilien, die sich nicht real teilen lassen, kommt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung in Betracht. Der Erlös wird dann nach Erbquoten verteilt.

Blockade durch einen Miterben?

Auch wenn ein einzelner Miterbe blockiert, lässt sich die Auseinandersetzung über Teilungsklage und Teilungsversteigerung erzwingen.

Verkauf des Erbteils

Ein Miterbe kann seinen gesamten Erbteil an einen Dritten oder an einen anderen Miterben verkaufen. Den übrigen Miterben steht dabei ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB). So lässt sich verhindern, dass ein fremder Dritter in die Gemeinschaft eintritt.

Als Fachanwalt für Erbrecht in Berlin begleite ich Sie bei Verwaltung, Auseinandersetzung und Verkauf – und vertrete Sie konsequent, wenn es zum Streit kommt.