Die Erbengemeinschaft

Mehrere Erben, ein Nachlass: Wie die Erbengemeinschaft funktioniert, welche Rechte Sie haben und wie sich Streit auflösen lässt.

Dr. Christopher Kasten

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Alle Miterben werden gemeinschaftlich Eigentümer des gesamten Nachlasses – niemandem gehört ein konkreter Gegenstand allein. Genau diese Konstruktion führt in der Praxis häufig zu Konflikten.

Miterben bei der Beratung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet: Der Nachlass gehört allen Miterben gemeinsam, und über einzelne Gegenstände kann grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügt werden. Jeder Miterbe hält lediglich eine Quote am gesamten Nachlass, nicht aber Bruchteile an einzelnen Sachen.

Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt – sie soll also nicht dauerhaft bestehen, sondern den Nachlass letztlich unter den Erben aufteilen.

Verwaltung des Nachlasses

Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können mit Stimmenmehrheit (nach Erbteilen) beschlossen werden. Für außergewöhnliche Maßnahmen – etwa den Verkauf einer Immobilie – ist dagegen Einstimmigkeit erforderlich. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf jeder Miterbe auch allein vornehmen.

  • Ordnungsgemäße Verwaltung: Mehrheitsbeschluss nach Erbteilen.
  • Außergewöhnliche Maßnahmen (z. B. Immobilienverkauf): Einstimmigkeit nötig.
  • Notmaßnahmen zur Erhaltung: jeder Miterbe allein handlungsbefugt.
  • Auskunftsanspruch gegenüber Miterben, die den Nachlass verwalten.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Ziel ist die Aufteilung des Nachlasses und die Auszahlung der jeweiligen Quote. Idealerweise erfolgt dies durch einen Auseinandersetzungsvertrag; scheitert die Einigung, bleibt der gerichtliche Weg.

Bei Immobilien, die sich nicht real teilen lassen, kommt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung in Betracht. Der Erlös wird dann nach Erbquoten verteilt.

Blockade durch einen Miterben?

Auch wenn ein einzelner Miterbe blockiert, lässt sich die Auseinandersetzung über Teilungsklage und Teilungsversteigerung erzwingen.

Die Immobilie im Nachlass

Am häufigsten entsteht Streit um eine Wohnung oder ein Haus. Über einen Nachlassgegenstand können die Erben nur gemeinsam verfügen (§ 2040 BGB); ein Verkauf braucht also die Zustimmung aller. Will ein Miterbe die Immobilie übernehmen, müssen sich alle über den Preis und die Auszahlung der anderen einigen.

Gelingt das nicht, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung beantragen (§ 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG). Das Gericht kann das Verfahren auf Antrag eines Miterben für bis zu sechs Monate einstweilen einstellen, wenn das bei Abwägung der Interessen angemessen ist; eine einmalige Wiederholung ist zulässig (§ 180 Abs. 2 ZVG).

Eine Versteigerung kann weniger einbringen als ein freier Verkauf und kostet zusätzlich Zeit und Gebühren. Deshalb lohnt es sich, vorher eine Übernahme durch einen Miterben oder einen gemeinsamen Verkauf ernsthaft zu prüfen.

Forderungen des Nachlasses

Hat der Verstorbene noch Geld zu bekommen, etwa ein Bankguthaben oder eine offene Mietzahlung, kann jeder Miterbe verlangen, dass an alle Erben gemeinsam gezahlt wird (§ 2039 BGB). Er braucht dafür nicht die Zustimmung der anderen. Eine Zahlung nur an sich selbst kann er dagegen nicht verlangen.

Verkauf des Erbteils

Ein Miterbe kann seinen gesamten Erbteil an einen Dritten oder an einen anderen Miterben verkaufen. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2033 BGB). Den übrigen Miterben steht dabei ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, das sie innerhalb von zwei Monaten ausüben müssen (§ 2034 BGB). So lässt sich verhindern, dass ein fremder Dritter in die Gemeinschaft eintritt.

Als Fachanwalt für Erbrecht in Berlin begleite ich Sie bei Verwaltung, Auseinandersetzung und Verkauf – und vertrete Sie konsequent, wenn es zum Streit kommt.

Häufige Fragen

Kann ich die Erbengemeinschaft gegen den Willen der anderen auflösen?

Ja. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB), soweit sie nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Blockieren die anderen, bleiben Teilungsklage und bei Immobilien die Teilungsversteigerung.

Darf ein Miterbe allein im geerbten Haus wohnen?

Die Verwaltung steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 BGB). Über die Nutzung entscheiden sie grundsätzlich gemeinsam, bei ordnungsgemäßer Verwaltung mit Mehrheit nach Erbteilen. Nutzt ein Miterbe die Immobilie allein, ist zu klären, ob und in welcher Höhe er den anderen einen Ausgleich schuldet.

Kann ich meinen Erbteil verkaufen?

Ja, aber nur als Ganzes und nur mit notariellem Vertrag (§ 2033 BGB). Über einzelne Nachlassgegenstände kann ein Miterbe nicht allein verfügen. Die anderen Miterben haben ein Vorkaufsrecht mit einer Frist von zwei Monaten (§ 2034 BGB).

Was passiert, wenn sich die Erben nicht über die Immobilie einigen?

Dann kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung beantragen. Der Erlös wird nach Erbquoten verteilt. Auf Antrag kann das Gericht das Verfahren für bis zu sechs Monate einstellen (§ 180 Abs. 2 ZVG).