Erbschaft ausschlagen

Bei überschuldetem Nachlass kann die Ausschlagung sinnvoll sein. Fristen, Form und Folgen der Erbausschlagung – klar erklärt.

Dr. Christopher Kasten

Nicht jede Erbschaft ist ein Gewinn. Ist der Nachlass überschuldet, haftet der Erbe grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers. Um das zu vermeiden, kann das Erbe ausgeschlagen werden – allerdings nur innerhalb einer kurzen Frist und in vorgeschriebener Form.

Nachlassgericht und Unterlagen zur Ausschlagung der Erbschaft

Wann ist eine Ausschlagung sinnvoll?

Mit der Annahme der Erbschaft tritt der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein – einschließlich der Schulden. Übersteigen die Verbindlichkeiten das Vermögen, ist die Ausschlagung meist der sicherste Weg, eine persönliche Haftung zu vermeiden.

Auch aus anderen Gründen kann eine Ausschlagung sinnvoll sein, etwa um den Nachlass gezielt an die nächste Generation weiterzuleiten oder Streit aus dem Weg zu gehen.

Die 6-Wochen-Frist

Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt, sobald der Erbe von dem Erbfall und dem Grund seiner Berufung (z. B. Testament oder gesetzliche Erbfolge) Kenntnis erlangt. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Frist unbedingt beachten

Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen. Eine nachträgliche Ausschlagung ist dann nur noch in Ausnahmefällen über eine Anfechtung möglich.

Form und Kosten der Ausschlagung

Die Ausschlagung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Sie muss entweder zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (durch einen Notar) abgegeben werden. Eine formlose oder briefliche Erklärung genügt nicht.

Die Gerichts- und Notarkosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses, sind bei überschuldeten Nachlässen aber überschaubar. Sie sind in der Regel deutlich geringer als das Haftungsrisiko.

  • Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
  • Zur Niederschrift des Gerichts oder notariell beglaubigt.
  • Keine Bedingung und keine Teilausschlagung möglich.
  • Ausschlagung ist grundsätzlich unwiderruflich.

Folgen der Ausschlagung

Mit der Ausschlagung gilt der Erbe als niemals Erbe geworden. Die Erbschaft fällt an denjenigen, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte – häufig also an die eigenen Kinder. Um die Schulden vollständig aus der Familie zu halten, müssen daher oft auch diese (bzw. deren gesetzliche Vertreter) ausschlagen.

Als Fachanwalt für Erbrecht in Berlin prüfe ich für Sie kurzfristig, ob eine Ausschlagung ratsam ist, und sorge für die fristgerechte, formwirksame Erklärung – auch für minderjährige Kinder.