Nicht jede Erbschaft ist ein Gewinn. Ist der Nachlass überschuldet, haftet der Erbe grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers. Um das zu vermeiden, kann das Erbe ausgeschlagen werden – allerdings nur innerhalb einer kurzen Frist und in vorgeschriebener Form.

Wann ist eine Ausschlagung sinnvoll?
Mit der Annahme der Erbschaft tritt der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein – einschließlich der Schulden. Übersteigen die Verbindlichkeiten das Vermögen, ist die Ausschlagung meist der sicherste Weg, eine persönliche Haftung zu vermeiden.
Auch aus anderen Gründen kann eine Ausschlagung sinnvoll sein, etwa um den Nachlass gezielt an die nächste Generation weiterzuleiten oder Streit aus dem Weg zu gehen.
Die 6-Wochen-Frist
Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt, sobald der Erbe von dem Erbfall und dem Grund seiner Berufung (z. B. Testament oder gesetzliche Erbfolge) Kenntnis erlangt. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Sind Sie durch ein Testament Erbe geworden, beginnt die Frist nicht, bevor das Nachlassgericht Ihnen das Testament bekannt gegeben hat (§ 1944 Abs. 2 BGB). Bei gesetzlicher Erbfolge kommt dagegen oft gar keine Post vom Gericht; hier läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Tod und von Ihrer Stellung als Erbe wissen.
Frist unbedingt beachten
Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen. Eine nachträgliche Ausschlagung ist dann nur noch in Ausnahmefällen über eine Anfechtung möglich.
Form und Kosten der Ausschlagung
Die Ausschlagung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Sie muss entweder zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (durch einen Notar) abgegeben werden. Eine formlose oder briefliche Erklärung genügt nicht.
Die Gerichts- und Notarkosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses, sind bei überschuldeten Nachlässen aber überschaubar. Sie sind in der Regel deutlich geringer als das Haftungsrisiko.
- Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
- Zur Niederschrift des Gerichts oder notariell beglaubigt.
- Keine Bedingung und keine Teilausschlagung möglich.
- Ausschlagung ist grundsätzlich unwiderruflich.
Wo Sie in Berlin ausschlagen können
Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Nachlassgerichte sind in Berlin die Amtsgerichte. Die Ausschlagung können Sie aber auch beim Nachlassgericht an Ihrem eigenen Wohnort erklären (§ 344 Abs. 7 FamFG). Das hilft, wenn der Verstorbene in einer anderen Stadt gelebt hat.
Für die Erklärung zur Niederschrift des Gerichts müssen Sie persönlich erscheinen. Erkundigen Sie sich deshalb früh beim Gericht, wie Sie einen Termin bekommen. Ist die Frist knapp, bleibt der Weg über einen Notar, der Ihre Erklärung beglaubigt; das beglaubigte Schreiben muss dann noch vor Fristablauf beim Nachlassgericht eingehen.
Vertretung nur mit beglaubigter Vollmacht
Wer sich bei der Ausschlagung vertreten lassen will, braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht (§ 1945 Abs. 3 BGB). Eine einfache schriftliche Vollmacht genügt nicht.
Was passiert mit Verträgen des Verstorbenen?
Nach einer wirksamen Ausschlagung sind Sie nicht Erbe geworden (§ 1953 BGB). Mietvertrag, Handyvertrag, Strom oder Versicherungen des Verstorbenen sind dann nicht Ihre Verträge, und Sie müssen sie auch nicht kündigen. Das ist Sache der Erben oder eines Nachlasspflegers.
Vorsicht gilt vor der Ausschlagung: Wer über Nachlassgegenstände verfügt, etwa das Auto verkauft oder die Wohnung auflöst, riskiert, dass dies als Annahme der Erbschaft gewertet wird. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Sicherung sind möglich, sollten aber vorher abgestimmt werden.
Beim Mietvertrag gilt eine Besonderheit: Er geht nicht automatisch auf die Erben über, wenn Personen aus dem Haushalt in den Vertrag eintreten (§ 563 BGB). Andernfalls wird er mit dem Erben fortgesetzt, und Erbe wie Vermieter können ihn außerordentlich kündigen (§ 564 BGB).
Ausschlagung für Kinder
Schlagen Sie aus, geht die Erbschaft häufig auf Ihre Kinder über. Für minderjährige Kinder erklären die Eltern die Ausschlagung. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist nicht nötig, wenn das Kind nur deshalb Erbe geworden ist, weil der vertretende Elternteil selbst ausgeschlagen hat, und dieser nicht neben dem Kind berufen war (§ 1643 Abs. 3 BGB). In den übrigen Fällen braucht es die Genehmigung.
Für das Kind läuft eine eigene Ausschlagungsfrist. Es ist deshalb sinnvoll, die Ausschlagung für die Kinder gleich mit zu erklären, damit keine Frist übersehen wird.
Frist verpasst: Was jetzt?
Ist die Frist abgelaufen, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). In engen Grenzen lässt sich die Versäumung der Frist anfechten (§ 1956 BGB). Ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Auch diese Anfechtung ist an eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis gebunden (§ 1954 BGB).
Ist die Anfechtung nicht möglich, bleiben Wege, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, etwa die Nachlassverwaltung oder die Dürftigkeitseinrede.
Folgen der Ausschlagung
Mit der Ausschlagung gilt der Erbe als niemals Erbe geworden. Die Erbschaft fällt an denjenigen, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte – häufig also an die eigenen Kinder. Um die Schulden vollständig aus der Familie zu halten, müssen daher oft auch diese (bzw. deren gesetzliche Vertreter) ausschlagen.
Als Fachanwalt für Erbrecht in Berlin prüfe ich für Sie kurzfristig, ob eine Ausschlagung ratsam ist, und sorge für die fristgerechte, formwirksame Erklärung – auch für minderjährige Kinder.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?
Sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung als Erbe erfahren haben. Bei einem Testament beginnt die Frist nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder sind Sie bei Fristbeginn im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate (§ 1944 BGB).
Kann ich das Erbe per Brief ausschlagen?
Nein. Die Ausschlagung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden (§ 1945 BGB). Ein einfacher Brief an das Gericht genügt nicht.
Bei welchem Gericht in Berlin schlage ich aus?
Beim Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen oder beim Nachlassgericht an Ihrem eigenen gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 343, 344 Abs. 7 FamFG). Nachlassgerichte sind in Berlin die Amtsgerichte.
Kann ich nur die Schulden ausschlagen und das Haus behalten?
Nein. Die Ausschlagung kann nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden (§ 1950 BGB) und nicht unter einer Bedingung erfolgen (§ 1947 BGB). Wer das Vermögen behalten, aber nicht mit dem eigenen Vermögen haften will, sollte eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass prüfen.
