Testament anfechten

Gründe, Fristen & Ablauf – erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen ein Testament angefochten werden kann und worauf Sie als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter achten müssen.

Dr. Christopher Kasten

Testament anfechten: Wann ist das möglich?

Ein Testament kann nicht aus bloßer Unzufriedenheit, sondern nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes und innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Jahr angefochten werden. Wer erfolgreich anficht, kann die letztwillige Verfügung rückwirkend zu Fall bringen.

Wer sich durch ein Testament benachteiligt fühlt, kann es nicht einfach für ungültig erklären lassen. Die Anfechtung eines Testaments ist nur möglich, wenn der letzte Wille des Erblassers fehlerhaft zustande gekommen ist – etwa weil er sich geirrt hat, getäuscht oder bedroht wurde oder weil ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger übergangen wurde. Liegt ein solcher Anfechtungsgrund vor, muss die Anfechtung zudem fristgerecht und gegenüber der richtigen Stelle – dem Nachlassgericht – erklärt werden. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in den §§ 2078 bis 2083 BGB.

Abzugrenzen ist die Anfechtung von der Nichtigkeit eines Testaments: Ist ein Testament von vornherein unwirksam – etwa wegen Testierunfähigkeit (§ 2229 BGB), Formfehlern bei einem nicht vollständig eigenhändig geschriebenen Testament oder wegen Sittenwidrigkeit – bedarf es keiner Anfechtung. In diesen Fällen entfaltet die Verfügung schon aus sich heraus keine Wirkung. Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit (z. B. bei Demenz oder schwerer Erkrankung des Erblassers) lohnt eine genaue Prüfung, ob anzufechten oder die Nichtigkeit geltend zu machen ist.

Mögliche Anfechtungsgründe im Überblick

Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 2078 Abs. 1 BGB)

Der Erblasser hat sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt oder etwas anderes erklärt, als er eigentlich wollte (z. B. Verschreiben, falsche Namensangabe).

Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2 BGB)

Der Erblasser ging von falschen Vorstellungen oder Erwartungen aus, etwa über den Tod eines Bedachten oder das künftige Verhalten eines Erben.

Drohung oder arglistige Täuschung (§ 2078 Abs. 2 BGB)

Der Erblasser wurde widerrechtlich zur Errichtung des Testaments bestimmt – etwa durch Druck, Einschüchterung oder bewusste Irreführung.

Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB)

Ein zur Zeit der Errichtung unbekannter oder erst später hinzugekommener Pflichtteilsberechtigter (z. B. ein nachgeborenes Kind oder ein später geheirateter Ehegatte) wurde nicht bedacht.

Erfahren Sie mehr über die Rechte übergangener Angehöriger in unserem Beitrag zum Pflichtteilsrecht – die Rechte des Enterbten sowie zu den Pflichtteilsansprüchen.

Wer darf ein Testament anfechten?

Anfechtungsberechtigt ist nach § 2080 BGB nur, wem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zugutekäme. Das sind in der Regel die gesetzlichen Erben, die ohne das Testament erben würden, oder Personen, die nach Wegfall der angefochtenen Verfügung an deren Stelle treten. Wer dagegen auch nach erfolgreicher Anfechtung leer ausginge, ist nicht anfechtungsberechtigt. Ob Ihnen ein Anfechtungsrecht zusteht, hängt damit eng von der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament ab.

Anfechtungsfrist beachten

Die Anfechtung muss grundsätzlich innerhalb von einem Jahr erklärt werden. Diese Frist beginnt erst, sobald der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt (§ 2082 Abs. 1 und 2 BGB).

Unabhängig von der Kenntnis ist die Anfechtung jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall ausgeschlossen (§ 2082 Abs. 3 BGB). Wer eine Anfechtung erwägt, sollte daher nicht zögern und sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, um die Frist nicht zu versäumen.

Testament mit Siegel – Symbol für die Anfechtung eines letzten Willens

So läuft die Anfechtung Schritt für Schritt ab

1. Anfechtungsgrund prüfen

Zunächst wird geprüft, ob überhaupt ein anerkannter Anfechtungsgrund (Irrtum, Drohung, Täuschung, Übergehung) vorliegt und beweisbar ist.

2. Anfechtungsberechtigung klären

Anfechten kann nur, wer durch den Wegfall der Verfügung einen unmittelbaren Vorteil hätte (§ 2080 BGB).

3. Anfechtung erklären

Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben (§ 2081 BGB). Sie sollte den Anfechtungsgrund klar benennen.

4. Rechtsfolge

Bei erfolgreicher Anfechtung wird die betroffene Verfügung von Anfang an unwirksam (§ 142 BGB). An ihre Stelle tritt dann eine frühere Verfügung oder die gesetzliche Erbfolge. Ein bereits erteilter Erbschein kann eingezogen werden.

Besonderheiten beim gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag

Auch ein gemeinschaftliches Testament – etwa das verbreitete „Berliner Testament" – und ein Erbvertrag können angefochten werden. Hier gelten jedoch Besonderheiten: Bei wechselbezüglichen Verfügungen kann die Anfechtung weitreichende Folgen für den überlebenden Ehegatten haben. Häufig spielt dabei eine Rolle, dass sich der Erblasser durch eine spätere Wiederheirat einen neuen Pflichtteilsberechtigten „eingehandelt" hat (§ 2079 BGB). Vertiefende Informationen finden Sie in unseren Beiträgen zum Erbvertrag und im aktuellen Urteil zum gemeinschaftlichen Testament. Wenn Sie Ihren letzten Willen selbst noch zu Lebzeiten korrigieren möchten, ist ggf. nicht die Anfechtung, sondern der Widerruf oder die Änderung des Testaments der richtige Weg.

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