Was ist ein Abkömmling?

Definition und Bedeutung des Begriffs Abkömmling im deutschen Erbrecht.

Dr. Christopher Kasten

Definition

Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person in gerader Linie – also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Im Erbrecht bilden die Abkömmlinge die Erben erster Ordnung und sind pflichtteilsberechtigt.

Wer zählt als Abkömmling?

Zu den Abkömmlingen gehören alle Verwandten in absteigender gerader Linie. Rechtlich gleichgestellt sind eheliche und nichteheliche Kinder sowie adoptierte Kinder. Entscheidend ist die rechtliche Abstammung, nicht allein die biologische.

Der Begriff ist im Erbrecht von zentraler Bedeutung, weil Abkömmlinge sowohl bei der gesetzlichen Erbfolge als auch beim Pflichtteil eine bevorzugte Stellung einnehmen.

Bedeutung für Erbfolge und Pflichtteil

  • Abkömmlinge sind gesetzliche Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB).
  • Nähere Abkömmlinge schließen entferntere aus (Kind schließt Enkel aus).
  • Abkömmlinge sind pflichtteilsberechtigt (§ 2303 BGB).
  • Bei Wegfall eines Kindes treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle.