Die Dürftigkeitseinrede

Wie Erben mit der Dürftigkeitseinrede ihre Haftung auf den Nachlass beschränken, wenn dieser für ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht ausreicht.

Dr. Christopher Kasten

Ist ein Nachlass überschuldet, aber so gering, dass sich nicht einmal ein Nachlassinsolvenzverfahren lohnt, steht dem Erben die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB zur Verfügung. Mit ihr kann er die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den vorhandenen Nachlass beschränken und sein Privatvermögen schützen.

Unterlagen zur Dürftigkeitseinrede und Haftungsbeschränkung des Erben

Was regelt die Dürftigkeitseinrede?

Grundsätzlich haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers auch mit seinem eigenen Vermögen. Die Dürftigkeitseinrede durchbricht diesen Grundsatz: Der Erbe kann die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Seine Haftung ist dann auf den vorhandenen Nachlass beschränkt.

Sie kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Kernwirkung

Der Erbe haftet nur mit dem Nachlass. Sein Privatvermögen bleibt vor den Nachlassgläubigern geschützt.

Voraussetzungen

Die Einrede setzt voraus, dass der Nachlass für die Kosten einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nicht ausreicht (Dürftigkeit) oder dass die Verwaltung aus anderen Gründen nicht angeordnet bzw. das Insolvenzverfahren eingestellt wird.

  • Der Nachlass ist überschuldet und zugleich massearm.
  • Nachlassverwaltung/-insolvenz kommen mangels Masse nicht in Betracht.
  • Die Einrede wird gegenüber dem jeweiligen Nachlassgläubiger erhoben.
  • Der Erbe muss den vorhandenen Nachlass zur Befriedigung herausgeben.

Herausgabepflicht und Grenzen

Der Erbe muss den Nachlass zum Zweck der Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stellen. Hat er bereits Nachlassmittel für eigene Zwecke verbraucht oder Verbindlichkeiten verschleiert, kann die Haftungsbeschränkung eingeschränkt sein. Auch eine unbeschränkte Haftung nach Fristversäumnis im Aufgebotsverfahren ist möglich.

Sorgfalt geboten

Wer Nachlass und Eigenvermögen vermischt, riskiert den Verlust der Haftungsbeschränkung. Frühzeitige Beratung ist wichtig.

Das richtige Instrument wählen

Dürftigkeitseinrede, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Ausschlagung verfolgen dasselbe Ziel – den Schutz des Erben –, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen. Welches Mittel passt, hängt von Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses ab.

Als Fachanwalt für Erbrecht in Berlin analysiere ich Ihre Haftungslage und setze die Dürftigkeitseinrede – oder das jeweils passende Instrument – für Sie durch.