Fachanwalt für Erbrecht in Berlin

Ihre Kanzlei für Nachfolgeplanung, Erbstreit und Erbschaftssteuer

Dr. Christopher Kasten

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Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Berlin

Ein weiterer Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das Erbrecht.

Ein Erbfall zieht häufig tiefgreifende Auseinandersetzungen innerhalb der Familie nach sich. Dies gilt vor allem dann, wenn der Erblasser keine Nachlassregelung getroffen hat oder das von ihm hinterlassene Testament unklar oder sogar in sich widersprüchlich ist. Viele Menschen, die sich – oft unvorbereitet – in der Position eines Erben wiederfinden, wissen nicht, welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind.

Oftmals besteht auch eine Scheu, Ansprüche gegenüber den eigenen Familienangehörigen geltend zu machen, auch wenn diese offensichtlich berechtigt sind. Umgekehrt kann man sich als Erbe plötzlich Ansprüchen ausgesetzt sehen, die kaum berechtigt sein dürften.

Als Fachanwalt für Erbrecht in Berlin stehe ich Ihnen sowohl vor dem Erbfall bei der vorausschauenden Planung einer Nachfolgeregelung durch Testament bzw. Erbvertrag als auch nach dem Erbfall bei der Erbauseinandersetzung bzw. Streitigkeiten über die Wirksamkeit des letzten Willens zur Seite.

Älteres Ehepaar bei der Testamentsberatung

Kompetente Beratung für Ihre Nachlassplanung

Ob Sie ein Testament erstellen möchten, als Erbe Ihre Rechte durchsetzen wollen oder sich gegen unberechtigte Ansprüche wehren müssen – als erfahrener Fachanwalt für Erbrecht stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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Meine Leistungen als Fachanwalt Erbrecht in Berlin

Meine Beratung und Vertretung auf dem Gebiet des Erbrechts erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten:

Testamentserstellung, Testamentsvollstreckung, Testamentsanfechtung

Im Bereich Testament berate und vertrete ich Sie bei der Erstellung von Testamenten, der Anordnung und Durchführung von Testamentsvollstreckungen sowie bei der Anfechtung von Testamenten. Ob handschriftliches Testament, notarielles Testament oder Ehegattentestament – ich unterstütze Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres letzten Willens.

Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Schenkungen zu Lebzeiten

Im Bereich der Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen und Schenkungen biete ich Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Nachlassplanung und -gestaltung an. Dabei geht es um die Erstellung von Testamenten, Erbverträgen und Ehegattentestamenten mit verschiedenen Regelungen wie Erbeinsetzungen, Vermächtnissen, Testamentsvollstreckungen, Vor- und Nacherbschaften sowie Pflichtteilentziehungen und -verzichte.

Auch Schenkungen können im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt werden, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Außerdem berate ich Sie bei der Optimierung der Steuerbelastung durch die bestmögliche Ausnutzung von Freibeträgen im Rahmen von Testamenten, Erbverträgen und Schenkungen.

Sollten Sie eine Beratung zum Thema "Gesellschaftsrechtliche Nachfolgegestaltungen mit Familienpool oder -stiftungen" wünschen, sind Sie bei mir ebenfalls richtig.

Ordner mit Beschriftung Erbschaft und Testament

Streitiges Erbscheinverfahren

Als Erbrechtsexperte in Berlin vertrete ich Ihre Interessen bei Konflikten im Erbscheinverfahren, bei dem es oft darum geht festzustellen, wer mit welchem Anteil zum Erbenkreis gehört. Hierbei sind meist letztwillige Verfügungen der Streitpunkt.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht kümmere ich mich darum, dass der Erbschein auch richtig erteilt wird und lege gegebenenfalls Rechtsmittel ein. Zudem unterstütze ich Sie bei der Anfechtung von Testamenten bei Willensmängeln und prüfe die Wirksamkeitsvoraussetzungen von Testamenten im Hinblick auf Formvorschriften oder Testierfähigkeit des Erblassers.

Bester Anwalt Erbrecht Berlin gesucht?

Es ist schwer zu sagen, wer der beste Anwalt für Erbrecht in Berlin ist. Das hängt von vielen Faktoren ab. Was ich Ihnen über mich sagen kann ist, dass ich bereits seit 1998 als Anwalt tätig bin und Sie als Fachanwalt für Erbrecht sowohl auf deutsch, aber auch auf englisch und auf spanisch beraten kann.

Gleichviel, ob Sie aus Berlin kommen oder einer anderen Stadt: Ich konnte meine Mandanten bereits in Hunderten von Fällen erfolgreich vertreten, und mit der Expertise aus 25 Jahren Berufserfahrung würde ich mich freuen, auch Sie unterstützen zu können.

25+

Jahre Erfahrung

100+

Erfolgreiche Fälle

3

Sprachen (DE/EN/ES)

Fristen

Welche Fristen im Erbfall laufen – und wie schnell

Im Erbrecht entscheiden Fristen häufiger über das Ergebnis als die Rechtslage selbst. Wer sie verstreichen lässt, verliert Ansprüche endgültig – auch dann, wenn er im Recht gewesen wäre. Diese vier sollten Sie kennen.

6 Wochen

Erbschaft ausschlagen

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Erbschaft und dem Berufungsgrund erfahren haben (§ 1944 BGB). Sie verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie sich im Ausland aufhalten. Nach Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen – samt aller Schulden.

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3 Jahre

Pflichtteil geltend machen

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der beeinträchtigenden Verfügung erfahren haben. Wer erst kurz vor Jahresende Kenntnis erlangt, hat also faktisch weniger Zeit als gedacht.

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1 Jahr

Testament anfechten

Die Anfechtung eines Testaments ist binnen eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund möglich (§ 2082 BGB). Dreißig Jahre nach dem Erbfall ist sie in jedem Fall ausgeschlossen. Anfechtungsgründe sind etwa ein Irrtum des Erblassers, Drohung oder das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten.

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10 Jahre

Schenkungen und Pflichtteilsergänzung

Schenkungen des Erblassers werden dem Nachlass für die Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet, wenn sie weniger als zehn Jahre zurückliegen. Der anzurechnende Wert schmilzt dabei pro vollem Jahr um ein Zehntel ab (§ 2325 BGB). Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.

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Nach dem Todesfall

Was das Nachlassgericht macht – und wann es sich meldet

Nach einem Todesfall wird das Standesamt tätig und informiert das Nachlassgericht. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 FamFG); Nachlassgerichte sind in Berlin die Amtsgerichte. Liegt dort ein Testament in amtlicher Verwahrung oder wird eines abgeliefert, eröffnet das Gericht es und benachrichtigt die Beteiligten.

Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Viele Erben warten dann vergeblich auf Post: Ohne Testament wird niemand automatisch angeschrieben. Das Nachlassgericht ermittelt die Erben nicht von sich aus, sondern wird in aller Regel erst tätig, wenn jemand einen Erbschein beantragt oder ein anderer Anlass besteht.

Wie lange es dauert, bis sich das Gericht meldet, hängt vom Einzelfall ab – von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten. Warten Sie damit nicht die Ausschlagungsfrist ab: Die sechs Wochen laufen ab Ihrer Kenntnis, nicht ab einem Schreiben des Gerichts.

Wann Sie einen Erbschein brauchen

Der Erbschein weist Sie gegenüber Banken, Grundbuchamt und Versicherungen als Erben aus. Zwingend ist er nicht immer: Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll vor, genügt das meist – und erspart die Gebühren des Erbscheinverfahrens.

Bei einem privatschriftlichen Testament oder gesetzlicher Erbfolge verlangen Banken und Grundbuchämter dagegen fast immer einen Erbschein. Ob er in Ihrem Fall nötig ist, klären wir vorab – der Antrag verlangt eine eidesstattliche Versicherung und sollte inhaltlich stimmen.

Die ersten Schritte als Erbe

  • Verschaffen Sie sich einen Überblick über Vermögen und Verbindlichkeiten
  • Prüfen Sie innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, ob Sie ausschlagen wollen
  • Sichern Sie Unterlagen: Kontoauszüge, Verträge, Grundbuchauszüge, Testamente
  • Klären Sie, ob ein Erbschein tatsächlich erforderlich ist
  • Denken Sie an die Erbschaftsteuer: Die Anzeigefrist beim Finanzamt beträgt drei Monate

Erbrecht in Ihrem Bezirk

Ich vertrete Erben, Pflichtteilsberechtigte und Erblasser im gesamten Stadtgebiet. Für das Verfahren kommt es ohnehin nicht auf Ihren Wohnort an, sondern auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen – danach richtet sich, welches Nachlassgericht zuständig ist.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

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